Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 1365 I: Verfü ..
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§ 1365 I: Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
Prüfung
Gültige Ehe
Verfügungen nach Scheidung nicht geschützt
Verfügungen vor Scheidung ja, selbst wenn schon getrennt lebend
- Arg.: § 1378 gerade dann relevant
Gesetzlicher Güterstandd. Zugewinngemeinschaft
Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Verfügung = jedes RG, durch das unmittelbar auf einbestehendes Recht eingewirkt wird, in dem es übetragen,aufgehoben, belastet oder inhaltlich verändert wird
- Belastung mit Grundpfandrecht nur, wenn Wert d. Grdst. durch das Pfandrecht erschöpft wird
- Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstr. (), da nurprozessuale WE, § 1365 schützt Ehegatten nicht umfassend
Einzeltheorie (tel. Erweiterung)nach Sinn und Zweck ist auch die Verfügung über einen Einzelgegenstand von § 1365 gedeckt
- Liegt vor, wenn nach der Verfügung bei kleinen Vermögen nur noch 15%,bei großen Vermögen nur noch 10% verbleibt
- Arg.: ganzes Vermögen kommt so fast nie vor
- Aber dann: wieder subj. Begrenzung (siehe unten)
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Wert der empfangenen Gegenleistung
- Arg.: § 1365 will auch vor Vermögensumschichtungen schützen
- Arg.: das Geld kann sich sehr schnell verflüchtigen
- Wert des zukünftigenArbeitseinkommens
- Arg.: auch bei Zugewinnausgleichsberechnung irrelevant
- Arg.: sonst würde § 1365 bei gutverdienenden Ehegatten immer leer laufen
- Wert der empfangenen Gegenleistung
Keine Einwilligung
Einwilligung in Verpflichtungsgeschäft erstreckt sich auch auf Verfügungsgeschäft
Oder Genehmigung, § 1366
- Vgl. § 108
- (P) sukzessive Scheidungals konkl. Genehmigung
- Dafür könnte sprechen, dass ab dann die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Ehe (Schutzweck des § 1365) nicht mehr gefährdet ist
- H.M.: nein
- Arg.: § 1365 schützt auch Zugewinnausgleich
Kenntnis d. Erwerbersüber Vermögensumfangd. Gegenstandes
Familienschutz kann keinen Vorrang vorm Schutz des Rechtsverkehrs haben
§ 1365 muss begrenzt werden, als Kompensat zur Einzeltheorie
- Sonst griffe § 1365 nur bei 100%
(P) entscheidender Zeitpunktder Kenntnis der VermögensVH
- BGH: Abschluss d. KV =Verpflichtungsgeschäft
- Kann Ehegatte nur Verfügung verhindern, bleibt SEAnspruch wg. Unmöglichkeit, § 283, der Ehe ebenso gefährden kann, wie Verfügung
- Spätere Kenntnis schadet nicht mehr
- Arg.: Grundstück wegen drohender Vollstreckung eh verloren
- BGH: Abschluss d. KV =Verpflichtungsgeschäft
Abwicklung
Gilt jeweils auch bzgl. § 1369
Folge
Verträge sind schwebend unwirksam, § 1366
Gutgläubig Erwerb, § 892 unmöglich, da abs.Verfügungsbeschränkung, § 135 II ()
- Arg.: Schutz der Ehe als Institution
- Arg.: Rechtsverkehr durch ungeschriebenes TBMerkmal 'Kenntnis' ausreichend geschützt
§ 1368 Geldendm. der §§ 894,812 in Prozessstandschaft,sog. 'revokatorische Klage'
Einschränkung der Einreden des K: § 273 nichtanwendbar, kein § 1000
Z.B.: Anspruch auf Berichtigung wäre an sich () wenn Käufer Einrede aus§ 273 wg. noch nicht zurückgezahltem Kaufpreis (§ 812 I S.1 1.Alt) hätte
Z.B.: Käufer hat Verwendungen auf Grundstück gemacht und so eigentlich § 1000
(P) gilt dies auch bzgl.Aufrechung, § 387
Arg.: Schutzweck des § 1365 ist es auch, den mittellosen Ehegatten zu schützen
- Der gerade nicht zurückgewähren kann
Arg.: wirtschaftl. Schutz er Familie hat Vorrang
Arg.: Redaktionsversehen
Folge(P): Anspruch auf KPRückzahlung gegen denEhegatten, der verfügt hat
§ 311a II ()
- Verpflichtungsgeschäft ist auch ()
CIC
- Ja, wenn Pflichtverletzung, kein Hinweis auf Ehe auf Nachfrage
§ 812 I 1 1.Alt
- Erlangt wird Auszahlungsanspruch, § 676g
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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