Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 946 ff. Verbindung ..
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§ 946 ff. Verbindung, Verarbeitung, Vermischung, Einfügen
§ 950Verarbeitung
Prüfung
Neue (bewegliche) Sache
- Nach Verkehrsanschauung
- Neue Funktion
- Neuer Name
- Neue Verarbeitungstufe
- Bearbeitung reicht § 950 I 2
- Z.B.: Bedrucken
- Z.B.: keine Reperatur
- Nach Verkehrsanschauung
Wertvergleich
- Der Wert der Verarbeitung darf nichterheblich geringer sein als Materialwert
- :LT: 60% Arbeitskosten
- Ges. Vermutung, '.. wenn nicht ..'
Herstellung
- Nach Verkehrsanschauung
- Hersteller ist wer im eigenen Namen undauf eigene Rechnung der Vorgang leitet
Abbedingbarkeit d.§ 950sog. Verarbeitungsklausel
Ja
- Arg.: § 950 regelt Interessenkonflikt, den sie auch selber regeln können (Privatautonomie)
BGH
- Vereinbarung, dass der Lieferant Hersteller ist
- Arg.: der Lieferant könnte sich auch dem Konzern anschließen
Nein
- Arg.: Typenzwang des Sachenrechts
- Arg.: Rechtssicherheit, Verkehrserwartung, Publizität
- Aber: antizipierte Rückübereignung
- Dann aber (P): Festsetzung von Pfandrechten
Also 3mal das gleiche Ergebnis, nur dass sich nach der 3ten Ansicht Sicherungsrechte feststetzen können
Folge (P) § 950 II Erlöschen der an der Sache bestehenden Rechtezulasten des Anwartschaftstinh.
- Bei Verarbeiterklausel stünde der Vorbehaltskäufer nach der Verarbeitung schlechter zuvor,weil dann zugungsten des E (Verarbeiter kraft Vereinbarung) unbelastetes Eigentum entstünde
- E.A.: § 950 II konkludent abbdeungen
- Con.: nicht ges. vorgesehene dingläubigerSurrogation
- A.A.: antizipierte Rückübereignung nach § 929 S.2, 158 I
Grundlagen
4 Unterschiededes ges. zum rg. Erwerb
Guter Glaube egal
Abhandenkommen egal
Geschäftsfähigkeit egal
Nicht kondiktionsfest
Rechtsfolge
§§ 812 ff.
- Rechtsgrundverweisung
- (P) Anwendungsvorrang des eigentümer besitzer verhältnis
- H.M.: gilt hier gerade nicht
- Arg.: der gutgläubig Besitzer soll nur vor SE Ansprüchen geschützt werden, nicht aber soll er den Wert in jedem Fall behalten dürfen
- (P) NLK oder LKanwendbar in3 PersonenVH
- Bsp.
- Variante I: U kauft Baumaterial bei E unter eigentumsvorbehalt und baut es bei D ein, nachdem er es ihm übereignet hat. Variante II: U baut sofort ein
- Variante III: wie I, nur dass D bösgläubig ist, Variante IV: wie II, nur dass D bösgläubig ist
- Kann E Zahlung von D verlangen?
- Variante IV entspricht Jungbullenfall, nur dass dort nicht § 932 II () ist sondern § 935 greift
- A.A.: Verweis nur auf NLK
- Arg.: § 951 = Spezialfall der NLK
- Con.: im Beispiel würde das dazu führen, dass es einenUnterschied zw. Variante I und II gibt, was nicht sein kann
- H.Lit.: allgemeiner Verweisauf § 812 :RT: dann zähltobj. Empfängerhorizont
- Arg.: Klausurtaktik, Probleme schaffen!
- Arg.: keine Differenzierung im Wortlaut
- Aber Ergebniskorrektur = NLK zulässig, wennledigl. Besitz geleistet (wg. 935 / Bösgläubigkeit wird kein Eigentum geleistet, vgl. Var. III)
- Bsp.
Einfügen nach§ 946
IVm § 94 II
Eingefügt (iSd § 94 II) in ein Bauwerk sind Sachen,wenn sie nach der Verkehrsanschauung das Gebäude ohne sie nicht fertig gestellt ist
Auf feste Verbindung kommt es hier hier also gerade nicht an
§ 947Verbindung
§ 93
Es kommt auf die Zerstörung der Einzelteilean, da Hauptsache wird immer zerstört wird
Arg.: Wortlaut: 'der eine oder andere'
§ 948Vermischung
Verweis auf § 947
Sonderfall:Ladenkasse
Spielt nur Rolle, wenn nicht Geld schon übereignet
- IdR der Fall, weil ja § 935 II greift
(P) Alleineigentum des Eder Hauptsache (Abs.2)oder Miteigentum?
- Arg.: sonst Privilegierung in Insolvenz des Kasseneigentümers
- E.A.: Geld in Kasse ist nie (§ 947 II)Hauptsache; immer Miteigentum
- Medicus: immer Alleineigentum, Kasseist immer Hauptsache (§ 947 II analog)
- Arg.: Praktikabilität, ständig ändernde Quoten
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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