§ 946 ff. V BGB erbindung, Verarbeitung, Vermischung, Einfügen Schema
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  • § 946 ff. V BGB erbindung, Verarbeitung, Vermischung, Einfügen

    • § 950 BGB

      Verarbeitung

      • Schema § 950 BGB :

        Prüfung

        1. neue (beweg-

          liche) Sache

          • nach Verkehrs-

            anschauung

            • Neue Funktion

            • neuer Name

            • neue Verarbeitungstufe

            • Bearbeitung reicht § 950 I BGB 2

              • z.B.: Bedrucken

          • z.B.: keine Reperatur

        2. Wertvergleich

          • der Wert der Verarbeitung darf nicht

            erheblich geringer sein als Materialwert

          • Verarbeitungswert= Wert der neuen Sache - Stoffwert
          • > 60% des Stoffwerts

            • ges. Vermutung, '.. wenn nicht ..'

        3. Herstellung

          • nach Verkehrsanschauung

          • Hersteller ist, wer im eigenen Namen und

            auf eigene Rechnung den Vorgang leitet

          • Verarbeitungsklausel
            • wer nicht als Hersteller angesehen werden möchte, soll ihm das nicht aufgezwungen werden. Dann gilt der als Hersteller, bei dem das in den AGBs geregelt ist.
      • Abbedingbarkeit d. § 950 BGB

        sog. Verarbeitungsklausel

        • ja

          • Arg.: § 950 BGB regelt Interessenkonflikt, den sie auch selber regeln können (Privatautonomie)

        • Vereinbarung, dass der Lieferant Hersteller ist

        • Arg.: der Lieferant könnte sich auch dem Konzern anschließen

        • nein

        • also 3mal das gleiche Ergebnis, nur dass sich nach der 3ten Ansicht Sicherungsrechte feststetzen können

        • Folge (P) § 950 II BGB - Erlöschen der

          an der Sache bestehenden Rechte

          zulasten des Anwartschaftstinh.

          • z.B.: E hat schon an K unter Eigentumsvorbehalt veräußert und bringt die Sache dann zu WU

            ? nach § 950 II BGB wäre hier wieder E unbed. Eigentümer geworden, was nicht sein kann

          • a.A.: antizipierte Rückübereignung nach § 929 S.2 BGB , 158 I

          • e.A.: § 950 II BGB konkludent abbedungen

            • con.: nicht ges. vorgesehene dingl Surrogation

          • bei Verarbeiterklausel stünde der Vorbehaltskäufer nach der Verarbeitung schlechter als zuvor,

            weil dann zugungsten des E (Verarbeiter kraft Vereinbarung) unbelastetes Eigentum entstünde

    • Grundlagen

    • Einfügen nach

      § 946 BGB

      • Eingefügt (iSd § 94 II BGB ) in ein Bauwerk sind Sachen,

        wenn sie nach der Verkehrsanschauung das Ge-

        bäude ohne sie nicht fertig gestellt ist

      • auf feste Verbindung kommt es hier hier also gerade nicht an

    • § 947 BGB

      Verbindung

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