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Probleme beim Eigentumsvorbehalt
der Vorbahltsverkäufer veräußert weiter
beim Eigentumsvorbehalt hat der K schon Besitz, daher kann V Anwartschaft nur durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus §§ 346 I, 323, 349 übertragen
Schutz des § 161 I
aber gutgläubger Wegerwerb §§ 936, 161 III
der Vorbehaltskäufer veräußert weiter
§ 929 wg. Befugnis (-)
Auslegung §§ 133, 157, dass wenigstens Anwartschaft übertragen werden sollte
diesbezüglich ist befugnis § 929 (+)
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zuletzt bearbeitet: 01.01.1970
veröffentlicht: 28.07.2010
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