Erinnerung: §§ 766 ZPO Schema
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  • Erinnerung: §§ 766 ZPO

    • Prüfung

      • Zulässigkeit

        1. Statthaftigkeit

          • #
            • Rüge formeller Fehler einer Vollstreckungsmaßnahme
            • Rüge der Weigerung des Gerichtsvollziehers (Abs.2)
            • Vorgehen gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers
          • Abgrenzung §§ 732, 768 ZPO
            • sofortige Beschwerde
            • nur dann statthaft, wenn (anders als hier) rechtl. Gehör gewährt wurde
              • Beispiel
                PfÜB wird idR ohne rechtl. Gehör erlassen → § 766 ZPO statthaft
            • Definition
              ggf. Auslegung §§ 133, 157 BGB analog → Meistbegünstigungsprinzip
              • Definition
                Statthaftigkeit des erfolgversprechensten Rechtsmittels
              • wenn für Kläger § 767 ZPO besser ist, kurz darlegen, dass formelle Einwände in dem Verfahren 'rechtsbehelfsfremd' sind
                • Beispiel
                  ... der Kl. kann mit seinem Einwand XYZ nicht gehört werden, da dieser rechtsbehelfsfremd ist
                • Arg.: nur § 767 ZPO kann Vollstreckbarkeit des Titels schlechthin beseitigen
            • (P) Abgrenzung bei Zug-um-Zug Verurteilung
                • Ausnahme (→ § 766) wenn der Gerichtsvollzieher i.R.v. § 756 ZPO ausnmsw. auch die Ordnungsgemäßheit der Gegenleistung prüfen musste. Dies hängt u.a. davon ab, welche Art von Gegenleistung vorliegt. Bei beweglichen Sachen: grds. nein, bei Nachbesserung: grds. ja.
              • bei Nichtleistung / Aliud: § 766 ZPO
                • Arg.: Dann liegt ein Verstoß gegen §§ 756, 765 ZPO vor
              • bei nachtr. Wegfall der Leistungspflicht des Gl.: Klage auf unbedingte Duldung der ZV
                • kein § 766 ZPO , weil GV nicht mat. Anspr. prüft
        2. Zuständigkeit

          • Vollstreckungsgericht, §§ 766, 764 II ZPO , 802
        3. Form § 569 II ZPO analog

        4. Erinnerungsbefugnis

          • Definition
            Beschwer: mögliche Beeinträchtigung eigener Rechtsstellung
            • Beispiel
              z.B. (-) bei Verstößen gegen GVGA, § 809 ZPO, evidentes Dritteigentum, Drittschutz jeweils (-)
            • Aussortieren von nicht beschwerenden Formfehlern
              • Erinnerung ist nicht unzul. aber Einwände in Begründetheit nicht prüfen
          • nicht der Schuldner bzgl. § 809 ZPO / evid. Dritteigentum
            • kein Drittschutz, nur Dritter kann sich auf § 809 ZPO / evid. Dritteigentum berufen
          • (P) Dritte iRd 'Dritterinnerung'
        5. RSB

          • ZVS hat schon begonnen und ist noch nicht beendet
          • also vorher idR (-)
            • Ausnahmen möglich
          • auch bei nichtigen Vollstreckungsmaßnahmen
      • Begründetheit

        • Die Erinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung sich als fehlerhaft erweist

          • Schuldnererinnerung
            • angegriffende Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig
          • Gläubigererinnerung
            • Vollstreckungsmaßnahme zu unrecht abgelehnt
            • GV von zulässiger Weisung abgewichen
          • Drittereinnerung
            • Verletzung einer dem Schutz Dritter dienender Verfahrensvorschrift
        • Schema § 766: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

          1. allg. VerfahrensVrss
            • Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, RSB
          2. bes. Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisserss
        • Aussortieren rechtsbehelfsfremder Einwendungen (insb. materielle)

    • Folge

      • Erinnerungsbeschluss (kein Urteil)

        • In der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungssache

        • Parteien heißen immer Gläubiger / Schuldner

          • bzw. Dritter = Erinnerungsführer
          • und werden im Rubrum immer in dieser Reihenfolge genannt!
        • RA = Verfahrensbevollmächtigte (nicht Prozess..)

        • Beispiel
          hat ... durch ... auf die Erinnerung des ...

      • Hauptsache

        • Beispiel
          Erfolg: auf die Erinnerung desSchuldnerwird die am ... vom GV ... durchgef. ZV für unzulässig erklärt

        • Beispiel
          Misserfolg: Die Erinnerung desSchuldnerwird auf seine Kosten zurückgewiesen

      • Kosten

        • keine Gerichtskosten

        • bei Erfolg: Gl. trägt gem. § 91 ff. ZPO nur die außerG. Kosten

          • Beispiel
            'Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtl. Kosten trägt..'
        • bei Zurückweisung: § 97 ZPO analog

        • bei § 766 II ZPO gibt es bei Erfolg keine Kostenentscheidung

          • bei Verlust + Auslagen laut SV: diese trägt er nach §§ 788, 91 ZPO
      • vorl. Vollstreckbarkeit

        • Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen immer vollstreckbar, § 794 I ZPO Nr.3

        • idR Vollziehungsaussetzung bis zum Abl. d. Beschw.frist (gem. § 570 II ZPO analog)

    • allg. Fehler

      • Antrag

      • Titel

      • Klausel

        • bei eV / Arrest nicht nötig, §§ 929, 936 ZPO

        • bei eV / Arrest nicht nötig, §§ 929 III ZPO , 936

          • wird nachgeholt
        • bei GbR / minderj. Personen: an ges. Vertreter, § 170 I S.1 ZPO

        • § 87 I ZPO Hs.2 gilt nicht im Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren!

    • typische Fehler der Sachpfändung

      • fehlerhaftes Protokoll, § 762 ZPO macht Maßnahme nicht rechtswidrig

        • Arg.: dient nur zu Beweiszwecken

        • schlecht sichtbar angebrachter Kuckuck ist nach h.M. kein Problem

        1. Gewahrsam

        2. eines Dritten

          • (P) Besitz von Organen für sich selbst / Gesellschaft → nur im 1ten Fall ist es Dritter
            • h.M.: es kommt auf Verkehsanschauung an
            • nicht auf den Willen der Gesellschaft
              • Arg.: schwer zu erkennen, opportunistisches Verhalten droht
        3. Einverständnis

          • mit Wegnahme und auch Verwertung
          • auch erforderlich bei Anschlusspfändung
            • die Sache befindet sich schon in der Pfandkammer
          • § 242 ZPO wird nicht angewendet
            • wenn D mithaftet
            • (P) Kollusion vonSchuldnerund D
              • Beispiel
                Sache nur D übergeben, um Drittgewahrsam zu erzeugen
              • h.M.: unerheblich, § 809 ZPO (+)
                • Arg.: Formalisierung der ZV
            • Arg.: GV prüft nicht die materielle Rechtslage
      • evidentes Dritteigentum

        • Arg.: Rechtsstaatsprinzip

        • Verstoß gegen § 750 I ZPO wenn kein Titel gegen Mitmieter

        • bei sonstigen Mitbewohnern kommt es auf Mitgewahrsam an

          • Beispiel
            z.B. Kinder immer (-), Besitzdiener
      • Pfändung zur Nachtzeit, § 758a IV ZPO

        • (P) Erinnerungsbefugnis, bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift?

          • kann dahinstehen, § 242 ZPO wenn bei Tag sofort wieder gepfändet werden könnte
      • Unpfändbare Sachen § 811 ZPO

        • insb. Nr.1 + Nr.5

          • Nr. 5 gilt nicht für Unternehmen, Arg.: Wortlaut
            • Ausn.: persönl., körperl. Arbeitsleistung überwiegt den Kapitaleinsatz
        • Nr. 13 Besttatungsgegenstände

          • Grabstein
            • Arg.: dient 'nur' dem Andenken der Verstorbenen
        • Kein Verzicht möglich

        • (P) Pfändbarkeit ändert sich

          • Beispiel
            Einstellung des Betriebes
          • Beispiel
            Unpfändbare Sache wird pfändbar
            • h.M.: Entscheidungszeitpunkt § 766 ZPO maßgebl.
              • Arg.: Pfändung, die wiederholt werden könnte, darf nicht aufgehoben werden
          • Beispiel
            Pfändbare Sache wird unpfändbar
            • Zeitpunkt der Pfändung maßgeblich
              • sonst Manipulationsmöglichkeiten
      • Vorrang der Immobiliarvollstreckung, § 865 II ZPO

Erinnerung: §§ 766 ZPO Schema

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  1. OLG Frankfurt am Main 03.06.1997 - 26 W 23/97

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