Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO Schema
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  • Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO

    • Zulässigkeit

      1. Statthaftigkeit

      2. Zuständigkeit

      3. RSB

        • Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung droht oder hat schon begonnen (hier sehr weit) ................................................ -Anbringung des Pfandsiegels - Vorpfändung nach § 845 ZPO -Erlass des PfÜB

          • ab Erlass des Titels (h.M.)
            • Klausel braucht noch nicht beantragt sein
            • Arg: Zu diesm Zeitpunkt hat Schuldner schon Vollstreckung zu befürchten
          • beendet
            • Definition
              vollständiger Auskehr des Erlöses
            • (P) Überholender Gl., Auskehr des Erlöses
              • Wenn während des laufenden Prozesses die Vollstreckung durch Versteigerung und Erlösauskehr beendet und der Titel daraufhin demSchuldnerausgehändigt wird, wird der Kl (weil die Klage nach § 767 ZPO unzul. geworden ist) i.d.R. seinen Antrag auf Zahlung des Erlöses umstellen. Dies ist unprobl. möglich, da nach § 264 Nr. 3 ZPO stets zul. Klageänderung
              • Folge(P) Zuständigkeit ändert sich auch
                • mit perpetuatio fori argumentieren
          • 'präsent beweisbare Erfüllung'
            • Schuldner kann Zahlungen durch Quittungen anchweisen
            • RSB (+) Denn Möglichkeit Vollstreckungseinstellung zu erriechen §§ 774 ZPO Nr, 4, 5 führt nur zu einem vorübergehenden Stopp
          • Laufende Berufung schlägt § 767 ZPO
            • ist Berufung noch nicht eingelegt, besteht ein Wahlrecht
            • auch Nichtzulassungsbeschwerde sperrt § 767 ZPO nicht
          • Einspruch schlägt § 767 ZPO
        • kein Vorrang der Beschwerde gem. § 104 III S.1 ZPO gegen KFB

          • Arg.: diese würde sich nur gegen die Berechnung der Kosten als solche richten, aber keine materiellen Einwände berücksichtigen
    • Grundlagen

      • Definition
        prozessuale Gestaltungsklage, die nicht den Titel selbst, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigt.

      • objektive Klagenhäufung, (P) Sperrwirkung

        • Tenor

          • Die ZV.. aus .. wird in Höhe von X € für unzulässig erklärt und ist im Übrigen nur Zug um Zug gegen Y zulässig.
            • nicht: IST, keine Feststellung! beliebte Klausurfalle → auslegen
          • Vorläufige Vollstreckbarkeit muss sich auf Hauptsache beziehen, also § 709 S.1 wegen § 775 Nr.1 ZPO, wenn Kläger in Hauptsache obsiegt.
        • Urteil beseitigt die Vollstreckbarkeit, nicht den Titel selbst

      • fehlende Spezialvollmacht

      • Einwände des Bekl

          • (-) da unterschiedliche Streitgegenstände
        • Bekl. erklärt Rücknahme, es ergeht KFB; § 269 III 2 ZPO; Bekl .erhebt VGK, weil er mit F. aufrechnet, die er ursprünglich eingeklagt hatte

          • Aufrechnung steht § 269 VI ZPO analog entgegen; keine neue Auseinandersetzung auch nich im Wege einer VAKL bevor Kosten erstattet wurden
          • Aufrechnung (+), falls Anspruch teilweise zuerkannt wurde im HSV
      • Nachschieben von Gründen

        • Sachliche Klageänderung

        • Keine Klageänderung

        • Gilt auch für § 766 ZPO

    • verlängerter § 767 ZPO

      • wenn der Erlös noch beim GV hinterlegt ist

        • wenn der VollstreckungsS Titel (§§ 767 ZPO / 771) hat, kann er Freigabe vom GV verlangen, §§ 775, 776 ZPO

        • § 812 BGB ist gesperrt

          • → Auslegung, dass eigentlich §§ 767 ZPO / 771 gewollt ist
      • Zulässig nach § 264 ZPO Nr. 3

        • wenn während des laufenden Prozesses die Vollstreckung durch Versteigerung und Erlösauskehr beendet ist und dem Schuldnerder Titel ausgehändigt wurde, § 757 ZPO

      • Zuständigkeit

        • rglm aus § 39, 261 III Nr. 2, 32 ZPO

      • GL gibt Titel heraus ohne zu vollstrecken

        • Einseitige Erledigungserklärung

      • Definition
        Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn die Sachbefugnis vorliegt, dem Kläger eine materiellR. Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und diese nicht nach § 767 II ZPO präkludiert ist

        • nicht: gegen die Klage...

      • Definition
        #

        1. Sachbefugnis

          • Definition
            Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kl. der VollstreckungsS. und der Bekl. der VollstreckungsGl. ist
            • PSS bei § 767 ZPO ausnahmsweise in der Begründetheit prüfen
            • (P) Abtretung Titelumschreibung
              • Zessionar ist erst sachbefugt, wenn § 727 ZPO (+) ist oder zumindest dessen Vrrs vorliegen
            • (P) gewillkürte PSS bei Ehegatten
              • berechtigtes Interesse folgt nach h.M. aus der Verbundenheit
            • Beispiel
              gesetzl. PSS bei Miterben
              • Klage ist kein Gestaltungsrecht iSd § 2040 ZPO , nur Urteil hat Gestaltungswirkung
            • grds. gilt Verbot der isolierten Prozessstandschaft
              • Arg.: Formalisierung des ZVR, § 265 ZPO gilt nicht
              • Definition
                Einfache Vollstreckungsstandschaft: Derjenige, der den Titel schon als PSS erwirkt hat, darf diesen auch vollstrecken
              • Definition
                Isolierte Vollstreckungsstandschaft Dritter wird ermächtigt den Titel zu vollstrecken
                • Arg: Will der Gl. nicht selbst vollstrecken, muss er den tit. Anspruch abtreten. Der Zessionar kann dann nach Erteilung der quali. Klausel (§ 727 ZPO ) vollstrecken
                • + der Zedent nach expliziter Einziehungsermächtigung des Zessionars
        2. Vorliegen der behaupteten materiellR Einwendung

          • keine Präklusion bei notariellen Urkunden, Prozessvergleichen und beim KFB
            1. § 797 IV ZPO bei vollstreckbaren Urkunden
              • Arg.: keine Rechtskraft, Konsequenz aus § 322 ZPO
            2. § 797 IV ZPO analog für Prozessvergleiche
              • Arg.: keine Rechtskraft, Konsequenz aus § 322 ZPO
            3. KFB
Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO Schema

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  1. BGH NJW 2005, 2926 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 978; BGHZ 99, 292 ff.
  2. Kaiser S. 17
  3. Kaiser Skript S. 10 unten
  4. BGH NJW 1995, 1162 Rn.26
  5. BGH NJW-RR 1987, 1022
  6. Zöller/Herget § 767 Rn. 11
  7. BGH V ZR 218/83 Rn.16

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