§ 634 BGB , Mängelrechte im Werkvertrag Schema
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  • § 634 BGB , Mängelrechte im Werkvertrag

      1. Werkvertrag

      2. Mangel, § 633 BGB

        • keine Haftung

          für Werbung/öffentliche Äußerungen des V oder eines Dritten(Hersteller)

          • Grund:
            • Unternehmer/Hersteller ohnehin gleiche Person
            • Werbung ist auf Massengeschäfte zugeschnitten, dann häufig §§ 651, 434 BGB anwendbar und doch Haftung
      3. Abnahme

        (statt Übergabe)

          • §§ 631, 633 I BGB allg. Erfüllungsanspruch
        • Schema § 634 BGB :

          1. körperliche Entgegennahme

          2. unter Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß

        • (str), ob wirklich

          erforderlich

          • Warum sollte Besteller verpflichtet sein, Werk als 'im Wesentlichen vertragem.' entgegenzunehmen, wenn die Sache offensichtlich nicht im Wes. vertragsgemäß ist?

          • nicht ausdrücklich geregelt, nur Verjährungsbeginn nach § 634a I BGB

          • Ausnahme: Abnahme könnte entbehrlich sein 
            Erfüllung gem. § 631 BGB kann nicht mehr verlangt werden
            • Besteller verweigert zu Recht wegen Mangel und U bleibt untätig, da Abnahme dann reine Förmelei wäre um zu Sekundäransprüchen zu kommen(insb. Selbstvornahme)
            • Dies ist aber nur möglich, wenn Erfüllung gem. § 631 BGB nicht mehr verlangt werden kann und Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis in Abrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis übergegangen ist!
              1. Geltendmachung des kleinen SchE
              2. Erklärung der Minderung
              3. Ernsthafte und endgültige Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerung des WU und Verlangen eines Kostenvorschusses gem. § 637 III BGB durch Besteller
            • arg: Sonst könnte Besteller Kostenvorschuss gem. § 637 III BGB und Erfüllung gem. § 631 BGB verlangen
          • Mängelrechte sollen erst nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden.
            • sonst Verkürzung der Rechte des Unternehmers, da der Besteller bereits im Herstellungsprozess GewährleistungsR geltend machen könnte = Eingrifff
            • Wortlaut und Systematik: Nacherfüllung §§ 634 BGB Nr. 2, 635.
              • Anspruch auf Herstellung und auf Nacherfüülung kann nicht nebeneinander stehen.
            • interessengleiche Ergebnisse
              • vor der Abnahme Rechte auf Erfüllung aus allg. LeistungsstörungsR §§ 280 BGB . ff. Demnach hat der Besteller die Wahl, ob er die während des Herstellungsprozesses geltend macht, oder ob nach der Abnahme die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
      4. kein vertraglicher Haftungsausschluss, § 639 BGB

        • unter Beachtung der §§ 309 BGB Nr. 7, 8b, 307 grds. möglich

        • aber nicht für Arglist oder bei Garantieübernahme

      5. kein gesetzlicher Ausschluss

        nach § 640 III BGB

      6. kein ungschr. Haftungsaus-

        schluss, weil Mangel aus

        Sphäre (§ 645 BGB analog)

        des Bestellers kommt

    • Varianten

§ 634 BGB , Mängelrechte im Werkvertrag Schema

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