Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Kausalität
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Kausalität
Kausalitätsprüfung
H. M.: Äquivalenztheorie /Conditio sine qua nonFormel
äquivalent kausal istjede Bedingung, die nicht weggedacht werdenkann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele
Arg.: Einfachheit in der Anwendung
Adäquanztheorie(Engisch)
Adäquat kausal istdiejenige Bedingung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen derartigen Erfolg herbeizuführen
Arg.: Verzicht hypothetischer Erwägungen
In der Klausur: Parallele Nennungmöglich, da idR Ergebnis gleich
Fallgruppen
Hypothetische Kausalität
Grds.: Unbeachtlichkeit von Reserveursachen
- Abbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettende Kausalverläufe
- Arg.: Keine Ersatzursache,Unterlassungsmoment
- Abbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettende Kausalverläufe
Arg.: Erfolg in konkreter Gestalt maßeblich
Kumulative Kausalität
2 Ursachen können nur zusammen der Erfolg herbeiführen
- Z.B.: A und B geben jeder nur 70% der tödlichen Giftdosis
Kausalität jeweils (+)
Überholende Kausalität
1.Ursache wirkt nicht mehr,da 2. schneller wirkt
- Z.B.: bevor Gift des A wirkt, erschießt der B das O, dem Gift nicht bekannt ist
1. Ursache eine Kausalität, es sei denn ursprüngliche Handlung wirkt fort
- IdR strafbarer Versuch
- Arg.: Konkreter Erfolgseintritt nicht durch geprüfte Handlung
Nicht: Gnadenschuss Fall
- Wenn erster Schütze hinweggedacht wird,kommt Gnadenschützte gar nicht ins Spiel
Alternative Kausalität
Erfolgseintritt nur durch Zusammenwirken mehrererUrsachen, die nicht alle vom Täter beherrscht werden
- Z.B.: A und B geben jeder 100% der tödlichen Giftdosis
Nach Anwendung derConditioFormel: keine Kausalität?
- H.M.: Modifizierung der ConditioFormel: von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, nicht hingegen kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, istjede ursächlich
- Samson: Fallgruppe nicht erforderlich, da ohnehinhypothetische Kausalverläufe unbeachtlich sind
Atypische Kausalität
Ursache führt auf ganz ungewöhnliche Weise zumErfolg/eröffnet Raum für Wirkung einer 2. Bedingung
- Z.B.: A schieß auf B, der verletzt mit Krankenwagen gefahren wirdundbei Unfall in diesem stirbt
H. M.: Kausalität (+), ggf. Korrektur über obj. Zurechnung
A.A.: Einschränkung über Adäquanztheorie
Gremienentscheidungen
Alternative Kausalität (), da einzelne JaStimme nicht entscheidungserheblich
Kumulative Kausalität bei größeren Mehrheiten (), da alle JaStimmen über Quorum für Entscheidungsergebnis unerheblich
H.L.: Formel der gesetzmäßigen Bedingung,da jede einzelne Stimme im Ergebnis relevant
Rspr.: Gremienmitglieder=Mittäter gem. § 25 II
Feststellung inder Praxis
Prozessual muss Kausalität nur zur Überzeugung des Gerichts feststehen, vgl. § 261 StPO
BGH: Lederspray
Gericht darf von Kausalität auch ausgehen, wenn wissenschaftlich umstritten ist, welche konkrete Substanz kausalwar, solange feststeht, dass eine Substanz def. Ursache ist
BGH: Holzschutzmittel
Kausalitätsfeststellung durchIndizienausschlussverfahren
- Kein Widerspruch zu anerkannten wissenschaftlichen Annahmen
- Zweifelsfreier Ausschluss anderer Ursachen
- Hinreichende Objektivierung des Schluss durch andere Indizien
- Abgesichert durch erschöpfende StreitstandsundTatsachendarstellung im Urteil
H. L.: ablehnend
Arg.:Senkung der mat. Strafbarkeitsvoraussetzungendurch normative Kausalitätszuschreibung
Arg.: Bürger denk nicht im Indizienausschlussverfahren
Arg.: Verdachtsstrafe
Klausur: Überschneidung von mat. und formellem Recht
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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