Urkunden III, §§ 268, 269 StGB Schema
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  • Urkunden III, §§ 268, 269 StGB

    • § 269 StGB - Fälschung be-

      weiserheblicher Daten

      • obj. TB

        des § 269 StGB des § 269 StGB des § 269

        • beweiser-

          hebliche Daten

          • unechte

            Datenurkunde

          • Daten sind codierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst

            nicht unmittelbar visuell wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden

            • Daten sind zwar in § 202a II StGB legaldefiniert,

              gilt aber nur für diese Vorschrift

          • beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechts-

            verkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden

            • E-Mail
              • e.A: (-), arg: hohe Manipulationsanfälligkeit, geringer Beweiswert
              • a.A: (+), arg: kann zivilprozessual i.W. freier richterl. Beweiswürdigung herangezogen werden, wenn auch isoliert kein Vollbeweis
              • für Bestimmung ist nicht innere Willensrichtung des Verfassers, sondern der äußerliche Schein maßgeblich
                • arg: Schutz des Rechtsverkehrs
          • anders als verkörperte Urkunden iSd § 267 StGB bleibt

            die Kopie der Daten immer eine Datenurkunde

          • z.B.: Benutzerdaten bei Ebay, Kontodaten in Phishing Mails, Codekarten

        • unecht

          • Autorisierung des Ausstellers bezieht sich hier auf den

            unkörperlichen Datensatz selbst, also die Zeichenauswahl

        • Handlung

      • Schema § 269 StGB :

        subj. TB

        des § 269 StGB des § 269

      • Grundlagen

        • Konkurrenzen: Bei Speicherung und späterem Gebrauchen liegt lediglich eine Fälschung beweiserhebl. Daten vor

    • § 268 StGB - Fälschung techni-

      scher Aufzeichnungen

      • technische

        Aufzeichnung

        • Anzeige muss vom

          Gerät abtrennbar sein(3)

          • wie bei § 267 StGB kann nur die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs

            geschützt werden, wenn die Aufzeichnung perpetuiert ist

          • Aufzeichnungsgerät

            vs. Anzeigegerät(1)

            • (+) Röntgengerät

            • (-) Waage, Strom, Kilometerzählwerk

            • (-) analoger Kilometerzähler

          • Gedanken können nur Menschen haben

        • Kopieren von

          Urkunden(2)

        • Legaldefinition in 268 Abs. 2:                                                          Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. 

          • h.M: Darstellung= Nur Aufzeichnung(1), bei der geräteautonom produzierte Informationen(2) in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück(3) enthalten sind
            • arg: 268 soll Lücken durch technische Entwicklung schließen, bei Manipulation reiner Anzeigegeräte aber hinreichender Schutz über §§ 242, 248c, 266, 263 StGB
          • a.A: Jede Darstellung von gewisser Dauerhaftigkeit, deren Verwertbarkeit als Beweismittel über ihren Entstehungszeitpunkt hinaus erhalten bleibt
            • hiernach z.B. Kilometerzähler erfasst
      • unecht

        • unecht (nach h.M) ist eine Aufzeichnung, wenn sie den Eindruck erweckt, das

          Ergebnis eines unbeeinflussten, selbstbetätigten Aufzeichnungesetzliche Schuldverhältnisseorgangs zu sein

        • Schriftliche Lüge falls Ergebnis falsch

          aufgrund einer Funktionsstörung

      • Tathandlung

        • Herstellen

        • Fälschen

    • Grundlagen

      • § 269 StGB soll Lücken schließen, wenn die Gedanken-

        erklärung nocht nicht hinreichend perpetuiert ist

      • Gegenblitzanlage

        oder Reflektoren

        § 268 III StGB

        • h.M.: § 268 StGB (-)

        • technische Aufzeichnung idR schon (-)

          1. solche die selbsttätig vom Gerät perpetuiert werden (+)

          2. Im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt sind

          hier: (-) Das Beweisfoto zeigt nur einen weißen Fleck, damit kann

          nichts bewiesen werden

        • selbst falls technische Aufzeichnung (+)

          so wurde im Sinne des III nicht das Ergebnis sondern bereits

          die Entstehung einer technischen Aufzeichnung verhindert

        • (str) § 303 StGB (+) Beeinträchtigung der

          bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

          • con.: auf die Anlage selbst wird überhaupt nicht

            schädigend eingewirkt, verbotene Analogie

            Gesetzgeber müsse eine Regelung schaffen

      • Manipulation an

        Fahrtenschreibern

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