Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Prozessaufrechnung
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Prozessaufrechnung
Natur:Doppeltatbestand
Materiell: §§ 387 BGB
Prozessual: Behauptung der materiellen Erklärung
Können, wenn im Prozess erklärt,zusammenfallen (Prozessaufrechnung)
Doppelfunktionale Prozesshandlung
Im Ggs. zu Doppelnatur des § 278 ZPO
Keine einheitlicheWirksamkeit
Im Gegensatz zun Prozessvergleich
Z.B.: Aufrechnungseinwand wird wegen Verspätung (§ 296 II) zurückgewiesen,matriell wirkt die Aufrechnung aber, und die Forderung erlischt gem. § 389 BGB
Lösung
- E.A.: Unwirksamkeit des mat. Teils weilErklärung einheitl. RG iSd § 139 BGB ist
- H.M.: Aufrechnungserklärung (§ 389 BGB)steht konkl. unter aufsch. Bedingungihrer proz. Wirksamkeit
- Con.: Bedingungsfeindlichkeit, Wortlaut § 388 S.2 BGB
- Arg.: Normzweck, keine Rechtsunsicherheit im gleichen Prozess
- Arg.: Möglichkeit der Eventualaufrechnung in § 45 III GKG erwähnt
Zuständigkeit desGerichts unerheblich
Anders als bei Widerklage, dort geht es gerade darum
(P) Durchbrechung des§ 17 II GVG bei zivilRvs. öR Ansprüche
- Bei Amtshaftungsansprüchen (Art. 34) nichtrelevant, da eh nicht von § 17 II erfasst (S.2)
- Arg.: Sonderzuweisung aus Art. 34 kann nichteinfachgesetzlich durchbrochen werden
- E.A.: nein, kann mitentschieden werden
- Arg.: Umfassende Prüfung gem. § 17 II
- H.M.: Durchbrechung des § 17,neues Verfahren notwendig
- Arg.: Aufrechnung ist kein rechtlicher Gesichtspunkt, sondern eigener Anspruch
- Arg.: für Widerklage gilt § 17 II auch nicht
- Bei Amtshaftungsansprüchen (Art. 34) nichtrelevant, da eh nicht von § 17 II erfasst (S.2)
Wirkung:Rechtskraft, § 322 II
Wirkung:Rechtshängigkeit derAufrechnungsforderung
Kann Forderung die schon als Aufrechnung geltendgemacht wird in 2tem Proz. seperat eingeklagt werden?
H.M.:Rechthängigkeit (), weil keine Klage (iSd § 261 III Nr.1)
A.A.: für Gegenforderung erwächst Rechtskraft (§ 322 II), daher auch Rechtshängigkeit (+)
Con.: § 322 II ist Ausnahmevorschrift
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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