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- Rundfunkfreiheit,Art. 5 I 2 Alt. 2 GG
- Schutzbereich
- DefinitionRundfunk ist an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen
- DefinitionGeschützt sind auch alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang stehen
- h.M.: Schutz der Staatsfreiheit des Rundfunks
- nicht nur beherrschender Einfluss, sondern auch mittelbare Einflussnahme des Staates
- (P) auch Parteien = Staat erfasst?
- h.M.: ja
- Arg.: faktische Identität
- a.A.: nein
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