Freiheitsberaubung,  §§ 239, 239a StGB , 239b Schema
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  • Freiheitsberaubung, §§ 239, 239a StGB , 239b

    • Grundlagen

    • 239a (gegen das Vermögen)

      • besondere Form der Erpressung

        • mit erhöhtem Strafrahmen (5 Jahre mind.)

      • Schema § 239: #

        • EntführungsTB § 239a StGB Fall 1

          1. obj. TB: Ermächtigung des § 239
            • Definition
              durch
              • Definition
                Sichbemächtigen ist die Begründung eigener physischen Herrschaftsgewalt über das Opfer
              • Definition
                Entführen ist das Fortbringen des Opfers an von seinem bisherigen Aufenthaltsort mit der Absicht die physische Herrschaftüber das Opfer zu erlangen
            • Vollendung ist schon mit Eintritt des Ermächtigungserfolges gegeben
            • (P) Herrschaftsgewalt nur durch List erlangt
          2. Subjektiver Tatbestand
            1. Vorsatz
        • AusnutzungsTB § 239a StGB Fall 2

          1. Objektiver Tatbestand
            1. Bemächtigung ohne Erpressungsabsicht
              • Beispiel
                erst Geiseln genommen, um Polizei fortzuhalten (§ 239b StGB !), dann Forderung von mehr Geld
            2. von ihm geschaffene Lage
              • hier ist die stabile Bemächtigungslage schon tatbestandl. vorausgesetzt
            3. Erpressung
              • zumindest Versuchsstadium
                • dann aber auch lex specialis ggü §§ 253, 255 StGB , 249
            4. Ausnutzen
          2. Subjektiver Tatbestand
            1. Vorsatz
            2. Erpressungsabsicht
              • s.o.
      • Abs.4: Rücktritt vom vollendeten Delikt!

        • Erste Möglichkeit

          1. Zurückgelangenlassen
          2. Lebenskreis des Opfers
          3. Verzicht auf erstrebte Leistung
        • Zweite Möglichkeit

          • ernsthaftes Bemühen das der Erfolg eintritt ausreichend; wenn er ohne des zutun des Täters eintritt
    • 239

      • Opfergruppen

        • auch, wenn Opfer nicht davon weiß

          • Arg.: § 239 StGB schützt die potentielle Bewegungsfreiheit und nicht den reinen freien Willen
        • Säuglinge haben keinen potentiellen Fortbewegungswillen

        • (P) Bewusstlose, Schlafende

          • e.A.: erfasst
            • Arg.: Fortbegungswille kann nur vorübergehend nicht gefasst werden
          • a.A.: Vollendung erst mit Aufwachen
          • Fischer
            • aktueller Wille
              • Arg: weite Auslegung wegen neu eingefügter Versuchsstrafbarkeit nicht mehr notwendig
      • Dauer

        • Reichsgericht: 'ein Vater unser lang'

        • zumindest nicht wenige Sekunden erfasst

      • Handlung

        • vis absoluta

        • vis compulsiva

          • psychische Sperren
            • Beispiel
              vorgehaltene Waffe
        • (P) List als Tatmittel

          • Hat ein durch Täuschung und Irrtum erschlichenes Einverständnisses tatbestandsausschließende Wirkung?
            • Mangelfreie Willensbildung des Opfers notwendig
            • tatsächlicher Wille wird geschützt; Täuschung und Irrtum unbeachtlich
    • 239b (gegen Willensfreiheit)

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