7261
- § 362 HGB Schweigen des Kaufmanns
- Schema § 362: Prüfung
- Geschäftsverbindung
- Definitiongewisse Dauer heißt, wiederholter Abschluss von Geschäften ist zu erwarten
- keine unverzügliche Antwort
- Definitionunverzüglich heißt: 'ohne schuldhaftes Zögern'
- gewisse Überlegungsfrist ist zuzubilligen
- (P) Verschulden erforderlich?
- Beispielinsb. fehlende Kenntnis des Angebots
- e.A.: ja
- Arg.: § 121 HGB 'schuldhaftes'
- h.M.: bloßes Organisationsrisiko reicht
- Grundlagen
- Fiktion
- Folge(P) des Folge(P): bei § 362 HGB für § 119 V HGB erschulden (-) erforderlich?
- Analog § 362 I HGB in weiteren Fällen,Obliegenheit Ablehnung auszudrücken
- Dauernde Geschäftsbeziehung
- Kontrahierungszwang
- Ledigl. vorteilhafte Verträge
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