Zustimmung §§ 182 -185 BGB  (Einwilligung,Genehmigung,Verfügung eines Nichtberechtigten) Schema
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  • Zustimmung §§ 182 -185 BGB (Einwilligung,Genehmigung,Verfügung eines Nichtberechtigten)

    • Fälle von § 185 BGB

        • Nichtberechtigter erwirbt im Nachhinein

          • auch durch Erbschaft

        • z.B.: N verkauft Briefmarkensammlung des Onkels an bösgläubig D. O stirbt und N ist Alleinerbe

        • z.B.: E des PKW übereignet zur Sicherheit für Darlehen an Bank. Dann

          übereignet er unter Offenlegung der Lage an PKW Händler V. Der über-

          eignet weiter an D. E zahlt letzte Rate und B übereignet zurück

          • hier hat V zunächst kein AnwR oder E erworben, da idR nur schuldR Wirkung der SiÜ. Auch Übereignung- an D str., weil einerseits kein KFZ-Brief vorgelegt, andererseits Händler, die sich nie eintragen. Kann aber dahinstehen, da durch Rückübereignung des B Konvaleszenz (§ 185 II BGB 1 2.Alt) bzgl. aller Übereignungen

        • Konvaleszenz hier ex nunc

      • § 185 II BGB 1 3. Alt

        • Berechtigter erbt im Nachhinein

          • Ratio: er würde ohnehin aus §§ 311a, 1922 BGB , 1967 haften, deshalb ist es einfacher, wenn Verfügung wirksam

          • Ohne, dass der Worlaut darauf hindeuten würde, setzt diese Variante die

            zivilrechtliche Wirksamkeit des Kausalgeschäftes vorraus. (Beachte § 1967 BGB)

          • Der umgekerte Fall, dass der NB den Berechtigten beerbt, fällt schon unter § 185 II BGB 1 2. Alt

          • Merksatz: Die damals unwirksame Verfügung des Erblassers wird durch die Erbschaft wirksam

          • z.B.: Sohn verkauft ohne Brief das Auto des Vaters. Danach stirbt der Sohn. Er hat kein Testament errichtet

          • fiktive Genehmigung: auf seinen wirklichen Willen kommt es nicht an

        • Konvaleszenz hier ex nunc

          • daher § 932 BGB ausnahmsw. vorher prüfen, weil zeitlich vorher

          • deshalb: Prioritätsgrundsatz bzgl. zwischenzeitlicher Verfügungen (§ 185 II BGB 2)

    • Grundlagen § 185 BGB

      • bezieht sich nur auf Verfügung

      • keine Verpflichtungs-

        ermächtigung

      • Struktur

      • Verfügung: Jedes Rechtsgeschäft durch welches auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird , dass übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.

      • Nichtberechtigt: Wenn dem Verfügenden das Verfügungsobjekt nicht oder nicht allein zusteht oder wenn ihm trotz der Rechtinhaberschaft die Verfügungsbefugnis fehlt.

      • sog. Konvaleszenz (=Heilung)

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