subjektives Recht des Nachbarn Schema
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  • subjektives Recht des Nachbarn

      • Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag: Der Nachbar hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Soweit das Bauwerk zwar rechtswidrig, der Kl. aber nicht in seinen Rechten verletzt ist, ist die Klage abzuweisen. Daher ist zu klären, ob die Genehmigung eventuell gegen drittschützende Normen verstößt:

    • Schema:

      Prüfung

      1. Suche einer

        drittschützenden Norm

        • vgl. links

        • kein bloßer Rechtsreflex

      2. Schützt sie auch

        gerade den Kläger

        • wenn schon 'indiviualisierndes' Betroffensein in Schritt 1 geprüft ist die Frage schon beantwortet

        • #

          1. Nachbar-

            grundstück

            • z.B.: auch wenn Kl. Verstoß gegen Art der Festsetzung im Bebauungsplan

              geltend machen kann, muss er im gleichen Baugebiet wohnen

          2. Nachbar

            • vgl. unten, nur Eigentümer

    • wer ist

      Nachbar

    • (P) welche Normen sind

      nachbarschützend ?

      • (1) Bebauungsplan Regel-

        ungen über Art d.

        baulichen Nutzung

        • Begründung jeweils:

          Ausdruck des nachbarschaftl.

          Gemeinschaftsverhältnisses

          • Gebietserhaltungsanspruch,

            bau- und bodenR Schicksalsgemeinschaft

          • Gebietsprägungs-

            erhaltungsanspruch

            • Ein Vorhaben, das an sich unter TB der §§ 2 ff. BauNVO subsumiert werden

              kann ist bei generell-typisierender Betrachtungsweise gebietsunverträglich, weil

              es den prägenden Charakter eines Gebietstyps nach BauNVO konterkariert

          • Arg.: die Grundeigentümer im Plangebiet müssen sich an Plan halten, können aber dafür im Gegen-

            zug auch verlangen, dass sich die Anderen daran halten (Änderung kann z.B. Wertverlust bedeuten)

          • keine tats. Beeinträchtigung nötig, Schutz auch vor 'schleichender Verfremdung'

          • nicht für die Nachbargemeinde

            • Arg.: nur im selben Plangebiet besteht Schicksalsgemeinschaft

        • Regelungen über Maß der

          baulichen Nutzungen idR (-)

          • Arg.: idR nur allgemeine städtebauliche Anliegen (Auflockerung, Stadtklima) verfolgt

          • z.B.: öRecht gewährt keinen Schutz vor unverbauter Aussicht

          • Ausnahme: Bebauungsplan hat gerade diesen Zweck (umbgebungesetzliche Schuldverhältnisseerträgliche Nutzung) verfolgt

            • Wannsee-Entscheidung
          • Ausnahme: 'Gefängnishofsituation'

            • Arg.: Quantität schlägt in Qualität um

        • Festsetzungen über überbaubare Grundstücksfläche (-)

          • Arg.: idR nur städtebauliche Anliegen verfolgt

      • (2) Rücksicht-

        nahmegebot

      • (3) drittschützende

        Normen d. LBauO

        • wenn genehmigungsbedürftig: §§ 3 I, 5 I Nr.1, 17 I 2

          • Arg.: 'Nachbarschaft' schon jeweils im Wortlaut genannt

        • wenn nicht nicht genehmigungsbed.: §§ 24, 22 I BauGB iVm 3 I, 25

          • Nachbar über Begriff 'schädliche Umwelteinwirkungen' geschützt, § 3

        • z.B.: Geräusche, § 3 BimSchG stellt unabhängig v. Gebietcharakter auf Nachbarn ab

        • Arg.: normgeprägter SB des Art. 14 ? Nachbarschutz nur, wenn Gesetzgeber ihn bestimmt hat

        • Arg.: Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang einfachgesetzlicher Vorschriften

        • nur bei unerträglichen Eingriffen

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