Rechtskraft bzgl. Rechtsnachfolgern Schema
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  • Rechtskraft bzgl. Rechtsnachfolgern

    • Grundlagen

      • bei Rechtsnachfolge während oder nach dem Prozess kann das Urteil auf den neuen Rechtsinhaber umgeschrieben weden: §§ 265, 325 I ZPO , 727

      • § 265 ZPO : Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

    • zugunsten des Nachfolgers

      • Urteil, zw. Vorerben <→ Dritten wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben, § 326 ZPO

        • gegen Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder

        • über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand

    • zulasten des Nachfolgers

      • Rechtsnachfolger der mat. nichtberechtigeten Parten

        • Beispiel
          E klagt gegen Besitzer seines Autos B auf Feststellung seines Eigentums. Während des Prozesses verkauft / übereignet der an D. Der weiß nichts von dem Prozess, hat sich aber nicht den KFZ Brief vorlegen lassen und ist daher bösgläubig bzgl. Eigentum. Ist neue Klage gegen D zulässig?

        • gutgläubig bzgl.

          • e.A.: Gutgläubigkeit bzgl. Rechtshängigkeit genügt
            • Arg. § 325 II ZPO hat nur prozessuelle Wirkung
            • wenn allein gutgläubig bzgl. Prozess → neuer Prozess möglich
          • h.M.: doppelte Gutgläubigkeit, auch bzgl. mat. Berechtigung
      • Sonderfall: bei fehlerhaftem Urteil gilt das auch für den Rechtsnachfolger der materiell berechtigten Partei?

        • gutgläubig bzgl.

          • e.A.: nur bzgl. Rechtshängigkeit
            • Arg. materiell ist Veräußerer ja berechtigt
          • h.M.: doppelte Gutgläubigkeit
            • Arg.: tats. Lage nicht entscheidend, sondern Nichtberechtigung aus erstem Urteil
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