Verbraucher, Unternehmer, §§ 13 f. BGB Schema
8303
  • Verbraucher, Unternehmer, §§ 13 f. BGB

    • Käufer ist

      Verbraucher, § 13 BGB (gesetzl. Regelfall)

      1. natürliche Person

        • Betrachtung immer personenbezogen

        • (P) Zusammenschlüsse

          natürlicher Personen

            • ja, Verbraucher

            • Arg.: Teilrechtsfähigkeit führt nicht zur jur. Person

            • Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss

              lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

          • Nicht rechtsfähige Rechts-

            gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB )

            • ja, Verbraucher

            • Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss

              lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

          • Erbengemeinschaft

            • ja, Verbraucher

            • Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss

              lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

        • (P) juristische Personen

          • e. A.: Verbraucher (+), wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit,

            wenige Mitgliederundkein organisatorischer APparat

            • Arg.: bloßer nichtkommerzieller Zusammenschluss

              lässt Schutzwürdigkeit nicht entfallen

          • h.M.: Verbraucher (-)

            • Arg.: ausdrücklicher Wortlaut

      2. Abschluss eines

        Rechtsgeschäfts

        • Grds.: Konkret-funktional Bestimmung anhand Zwecksetzung bei konkretem RG

          • nach 344 HGB auch branchenfremd

        • Ausnahmen

          • h.M.: Entscheidend = Zweckrichtung aus Unterneh-

            mersicht bei hypothetischem RG-Abschluss

      3. private

        Zwecksetzung

        • Im Zweifel ist man Verbraucher

        • Zweck, der weder der gewerblichen ( § 1 HGB), noch selbständigen (§ 84 I S.2 HGB) beruflichen Tätigkeit dient

          • dann Auslegung über Inhalt und Begleitumstände des Rechtsgeschäfts
          • Unternehmer gibt sich durch tatsächl. Hinweise/AGB als Verbraucher aus

          • Unternehmereigenschaft ist zwar grunds. objektiv zu bestimmen

          • Verbraucher (-)

            ? Verbraucher handelt

            argl. § 242 BGB wenn er sich

            auf VerbraucherR beruft

            • Arg.: Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB bietet

              keinen ausreichenden Schutz

            • Arg.: Grundsatz 'venire contra factum propium'

          • a.A.: Verbraucher (+)

        • (P) Bestimmung des

          mit dem Geschäft

          verfolgten Zwecks

          • a.A.: nach obj. Empfängerhorizont

            • Con.: Verbraucherschutz würde faktisch dispositiv

          • e.A.: keine Berufung auf Verbrauchereigenschaft, wenn zurechenbarer

            Rechtsschein der Unternehmereigenschaft gesetzt wurde

            • Con.: Verbraucherschuz würde faktisch dispositiv

          • e.A.: allein nach Intention der Partei

          • BGH: offengelassen, aber Beweislast bzgl. Zweck trägt Verbraucher

        • doppelter Nutzungs-

          zweck, dual use

          • Geschäfte für berufliche und private Zwecke

          • ab 14.06.2014 gesetzlich geregelt: es kommt auf den Schwerpunkt an

            • vgl. Wortlaut 'überwiegend'
          • alter

            Meinungsstreit

            • e.A.: ja, wenn nicht eindeutig und ausschließlich unternehmerische Tätigkeit

            • a.A.: nein, es sei denn Verbrauchereigenschaft überwiegt eindeutig

            • e. A.: Übertragung der EuGH-Entscheidung für Zivilprozessrecht, Verbraucher (-),

              wenn nicht völlig vernachlässsigbare berufliche Mitveranlassung

              • Bereits rationale Entscheidungsfindung,

                daher nicht schutzwürdig

            • und h.M. (Dtl.): Schwerpunkt der Nutzung; i. Zw. nein

        • Existenzgründer

          • Geschäfte zum Aufbau der selbständigen beruflichen Existenz

          • h.M.: Verbraucher (-)

            Umkehrschluss aus § 512 BGB

            • wenn er Verbaucher wäre, müsste man nicht An-

              wenbarkeit für best. Fälle (< 75 000 ?) anordnen

            • Bereits rationale, wohl informierte Entscheidungsfindung

          • a.A.: Verbraucher (+)

            • Arg.: idR unerfahrenunddaher schutzwürdig

        • GmbH Ge-

          schäftsführer

    • Verkäufer ist

      Unternehmer, § 14 BGB

      1. natürliche / juristische

        Person / rechtsfähige

        Personengesellschaft

      2. Abschluss eines

        Rechtsgeschäfts

        • siehe rechts

      3. gewerbliche /

        selbständige

        Zwecksetzung

Verbraucher, Unternehmer, §§ 13 f. BGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Verbraucher, Unternehmer, §§ 13 f. BGB