8340
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- Schema: Voraussetzungen
- Eigenverantwortliches Handeln
- Maßstab der Eigenverantworlichtkeit
- a.A.: (Täterfreundlich) Sinngem. Rückgriff auf gesetzliche Exkulpationsregeln für Verantwortlichkeit bei Framdschädigungen, §§ 16f., 20, 35
- Arg.: Gesetzesanwendung
- Arg.: Fremdgefährdung wird eher eingegangen
- Con.: Selbstschädigung ist aliud zur Fremdschädigung
- Con.: Rechtsgüterschutz erfordert strikte Anforderungen
- BGH: (Opferfreundlich) Orientierung an Maßstäben, zur Bestimmung der Wirksamkeit bei Willensmängeln/beschränkter Einwilligungsfähigkeit
- Arg.: Preisgabe eigener Rechtsgüter
- BGH/h.L.: Vorraussetzungen
- Besitzt Opfer notwendige Einsichts-undUrteilsfähigkeit zur Beurteilung der Gefahr?
- Keine Irrtümer beachtlicher Tragweite/kein überlegenes Wissen des Täters
- BGH: Siriusfall
- BGH: Psycholysefall (Begrenzung)
- Opfer frei von nötigend wirkendem Druck/Zwang?
- Sonderfall: Retterschäden
- Lehre: Differenzierung
- Berufsretter: Zurechnung (+)
- Arg.: Schon über Gehalt für Gefahr kompensiert
- Arg.: Von Rechts wegen einstandspflichtig, da keine Freiwilligkeit
- 'Private' Retter: Zurechnung nur (+), wenn Garantenstellung/Handlung aus notstandsähnlicher Zwangslage
- Rspr.: Zurechnung (+), wenn
- Schaffung eines einsichtigen Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahme
- Rettungesetzliche Schuldverhältnisseersuch nicht offensichtlich unvernünftig
- Ablehnung der Schadensabwendung in voller Kenntnis der Gefahr
- h.L.: Zurechnung immer (-)
- Rspr.: Zurechnung nur (-), wenn offensichtlich unvernünftig
- Abgrenzung: straflose Beteiligung an Selbstgefährdung/ grds. strafbare Fremdgefährdung
- BGH: Selbstgefährdung nur (+), wenn Tatgeschehen allein vom Opfer selbst in der Hand gehalten (Tatherrschaftskriterien)
- Arg.:Allgm. Täterschaftslehre
- Arg.: Anwendung gleicher Regeln wie bei Abgrenzung zw. Selbst-/Fremdverletzung
- Arg.: Verhinderung der Umgehung von §§ 216, 228
- (P) Tatherrschaft durch überlegenes Wisssen
- BeispielDrogendealer muss nicht über Gefahren des Drogenkonsums aufklären, wenn Junkie selber Gefahr erkennen kann
- kein überlegenes Wissen straflose Beteiligung d Dealers
- BGH 5 str. 491/10
- BeispielBerliner Drogenarzt
- BeispielBGH: Besserwissenkönnen steht überl.Wissen gleich
- BeispielJunkie bestellt Kokain, bekommt aber reines Heroin, Dealer wollte gestrecktes Kokain liefern
- überlegenes Wissen (+) strafbare Fremdgefährdung
- BGH LundL 2009, S.534
- a.A.: Selbstgefährdung (+), wenn freie Entscheidung für Gefahrensituation in voller Kenntnis des Risikos (Theorie vom Risikowissen)
- Arg.: Freie Handlung setzt Risikobewußtsein voraus
- Arg.: Verantwortungsprinzip
- Roxin: Gleichbehandlung, wenn kein wesentlicher Unterschied, ggf. rechtfertigende Einwilligung
- Arg.: Abgrenzungsschwierigkeiten
- Quasi-mittelbarer Täterschaft
- BGH: nur (+), wenn Opfer schon Gefährdung an sich verschleiert wird
- Rechtsfolge: Zurechnungsausschluss
- Grundlagen
- Zurechnung(-), wenn Täter ledigl. Selbstgefährdung veranlasst/ermöglicht/fördert
- Generelle Anerkennung der Fallgruppe
- Ausgangspunkt: Taugliches Tatobjekt nur vom Täter verschiedene Person
- Begründung der Anerkennung
- BGH: Doppelter Erst-Recht-Schluss
- 1.: SuizidundSelbstverletzung prinzipiell straflos, dann auch fahrlässige Verurusachung derselben
- Arg.: Stufenverhältnis zw. Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Con: Fahrlässigkeit aliud, kein minus zum Vorsatz
- 2.: Fahrlässige Unterstützung straflos,dann auch freiverantwortliche Selbstgefährdung
- Roxin: Doppelter Erst-RechtschlussundSchutzzweck der Norm
- h. L.: Verantwortungsgrundsatz
- Klausur: Verneinung der rechtlich relevanten Gefahr
- Aktuelle Hauptstreitfälle
- Strafbarkeit bei allseits gewollten illegalen Autorennen
- Versehentliche Abgabe falscher Drogen als fahrlässige Tat
- Fahrlässige Tötung eines suizidalen Betreuten bei dessen möglicher 'Quasi-Mittäterschaft'
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