Schema
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  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    • Schema: Voraussetzungen

      1. Eigenverantwortliches Handeln

        • Maßstab der Eigenverantworlichtkeit

          • a.A.: (Täterfreundlich) Sinngem. Rückgriff auf gesetzliche Exkulpationsregeln für Verantwortlichkeit bei Framdschädigungen, §§ 16f., 20, 35
            • Arg.: Gesetzesanwendung
            • Arg.: Fremdgefährdung wird eher eingegangen
            • Con.: Selbstschädigung ist aliud zur Fremdschädigung
            • Con.: Rechtsgüterschutz erfordert strikte Anforderungen
          • BGH: (Opferfreundlich) Orientierung an Maßstäben, zur Bestimmung der Wirksamkeit bei Willensmängeln/beschränkter Einwilligungsfähigkeit
            • Arg.: Preisgabe eigener Rechtsgüter
        • BGH/h.L.: Vorraussetzungen

          • Besitzt Opfer notwendige Einsichts-undUrteilsfähigkeit zur Beurteilung der Gefahr?
          • Keine Irrtümer beachtlicher Tragweite/kein überlegenes Wissen des Täters
            • BGH: Siriusfall
            • BGH: Psycholysefall (Begrenzung)
          • Opfer frei von nötigend wirkendem Druck/Zwang?
        • Sonderfall: Retterschäden

          • Lehre: Differenzierung
            • Berufsretter: Zurechnung (+)
              • Arg.: Schon über Gehalt für Gefahr kompensiert
              • Arg.: Von Rechts wegen einstandspflichtig, da keine Freiwilligkeit
            • 'Private' Retter: Zurechnung nur (+), wenn Garantenstellung/Handlung aus notstandsähnlicher Zwangslage
          • Rspr.: Zurechnung (+), wenn
            1. Schaffung eines einsichtigen Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahme
            2. Rettungesetzliche Schuldverhältnisseersuch nicht offensichtlich unvernünftig
        • Ablehnung der Schadensabwendung in voller Kenntnis der Gefahr

          • h.L.: Zurechnung immer (-)
          • Rspr.: Zurechnung nur (-), wenn offensichtlich unvernünftig
      2. Abgrenzung: straflose Beteiligung an Selbstgefährdung/ grds. strafbare Fremdgefährdung

        • BGH: Selbstgefährdung nur (+), wenn Tatgeschehen allein vom Opfer selbst in der Hand gehalten (Tatherrschaftskriterien)

          • Arg.:Allgm. Täterschaftslehre
          • Arg.: Anwendung gleicher Regeln wie bei Abgrenzung zw. Selbst-/Fremdverletzung
          • Arg.: Verhinderung der Umgehung von §§ 216, 228
          • (P) Tatherrschaft durch überlegenes Wisssen
            1. Beispiel
              Drogendealer muss nicht über Gefahren des Drogenkonsums aufklären, wenn Junkie selber Gefahr erkennen kann
              • kein überlegenes Wissen straflose Beteiligung d Dealers
            2. BGH 5 str. 491/10
              • Beispiel
                Berliner Drogenarzt
              • Beispiel
                BGH: Besserwissenkönnen steht überl.Wissen gleich
            3. Beispiel
              Junkie bestellt Kokain, bekommt aber reines Heroin, Dealer wollte gestrecktes Kokain liefern
              • überlegenes Wissen (+) strafbare Fremdgefährdung
              • BGH LundL 2009, S.534
        • a.A.: Selbstgefährdung (+), wenn freie Entscheidung für Gefahrensituation in voller Kenntnis des Risikos (Theorie vom Risikowissen)

          • Arg.: Freie Handlung setzt Risikobewußtsein voraus
          • Arg.: Verantwortungsprinzip
        • Roxin: Gleichbehandlung, wenn kein wesentlicher Unterschied, ggf. rechtfertigende Einwilligung

          • Arg.: Abgrenzungsschwierigkeiten
        • Quasi-mittelbarer Täterschaft

          • BGH: nur (+), wenn Opfer schon Gefährdung an sich verschleiert wird
    • Rechtsfolge: Zurechnungsausschluss

    • Grundlagen

      • Zurechnung(-), wenn Täter ledigl. Selbstgefährdung veranlasst/ermöglicht/fördert

      • Generelle Anerkennung der Fallgruppe

        • Ausgangspunkt: Taugliches Tatobjekt nur vom Täter verschiedene Person

        • Begründung der Anerkennung

          • BGH: Doppelter Erst-Recht-Schluss
            • 1.: SuizidundSelbstverletzung prinzipiell straflos, dann auch fahrlässige Verurusachung derselben
              • Arg.: Stufenverhältnis zw. Vorsatz und Fahrlässigkeit
              • Con: Fahrlässigkeit aliud, kein minus zum Vorsatz
            • 2.: Fahrlässige Unterstützung straflos,dann auch freiverantwortliche Selbstgefährdung
          • Roxin: Doppelter Erst-RechtschlussundSchutzzweck der Norm
          • h. L.: Verantwortungsgrundsatz
          • Klausur: Verneinung der rechtlich relevanten Gefahr
      • Aktuelle Hauptstreitfälle

        • Strafbarkeit bei allseits gewollten illegalen Autorennen

        • Versehentliche Abgabe falscher Drogen als fahrlässige Tat

        • Fahrlässige Tötung eines suizidalen Betreuten bei dessen möglicher 'Quasi-Mittäterschaft'

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