Verantwortlichkeit Schema
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  • Verantwortlichkeit

      • Fahrlässigkeit

        § 276 II BGB

        • Maßstab

          • im Zivilrecht grundsätzlich:

            objektiv

            • fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt,

              die von einem Angehörigen dieser Personengruppe (Beruf/Alter/

              Bildungsstand) in der jeweils konkreten Situation erwartet wird

          • pers. Schwächen werden nicht berücksichtigt

            • anders als im Strafrecht

        • Differenzierung

          nach Grad

          • grobe

            Fahrlässigkeit

            • Wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und

              das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

            • Anwendungs-

              bereiche

          • Sorgfalt in ei-

            genen Angele-

            genheiten, § 277 BGB

        1. Schuldverhältnis

          • jedes gesetzl., vertragl. öffentl-rechtl.

            • §§ 428, 462 HGB für Speditionsverträge

          • nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (-)

          • z.B. auch

            Mietverhältnis

            • Haftung des Mieters für von ihm beauftrage Handwerker

              aufgr. v. Nebenpflicht, Schäden v. Mietsache abzuwenden

        2. Sonderverbindung

          Erfüllungsgehilfe /

          gesetzlicher Vertreter

        3. in Erfüllung e.

          Verbindlichkeit

          • (P) Ausübung

            eines Delikts

            • weite Lit.: Abgrenzungsmerkmal ist,

              ob sich typische Gefahr der

              Arbeitsteilung realisiert 

              (='bei Gelegenheit')

              • z.B. (+) Taxifahrer stielt Portmonnaie

                > Haftung des Taxiunternehmers §§ 280, 278 BGB

              • Arg.: Schuldner erlangt Vorteil durch Gehilfen und

                muss für Verletzung von Schutzpflichten einstehen

            • h.M.: Innerer Zusammenhang des zuzurechnenden

              Verhaltens mit der übertragenen Tätigkeit
               (='zur Erfüllung')
              • z.B.: im Taxifall oben (-)

              • § 278 BGB findet keine Anwendung

        4. Pflichtverletzung

          der Hilfsperson

        • dogmatisch geht es um

          eigenes Verschulden

          • Auswahl
          • Überwachung
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