Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 01.09.2015, Az.: 3 STR 204/15
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Nachstellung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings war der den Fall II. 2. der Urteilsgründe betreffende Schuldspruch zu ändern. Das Landgericht hat die insoweit festgestellte Tat in den Urteilsgründen rechtlich zutreffend lediglich als versuchte Nötigung gewertet. Dies ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen. Auch hat es die Strafkammer versäumt, in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzelgeldstrafen von 60 und 120 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14, juris).