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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 19.01.2015, Az.: 3 STR 588/14

Entscheidungsgründe

Die strafschärfende Berücksichtigung der einschlägigen niederländischen Vorstrafe ist - entgegen der Ansicht der Revision, das Landgericht hätte erörtern müssen, ob diese Verurteilung in Deutschland als nicht verwertbar behandelt werden muss - rechtlich nicht zu beanstanden. Für die durch Urteil der Rechtbank Harlem am 4. Mai 2004 verhängte und bis zum 26. Juli 2004 gegen den Angeklagten vollstreckte Freiheitsstrafe von sechs Monaten würde die Tilgungsfrist - wäre das Urteil nach innerstaatlichem Recht ergangen - gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre betragen, so dass diese Verurteilung nicht tilgungsreif wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305).