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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 10.02.2015, Az.: 4 STR 418/14

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerin 1.500,- Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Nebenklägerin vor dem Abend des 15. Juni 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Da das Landgericht bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, zieht die Beschränkung der Strafverfolgung die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB verurteilt hätte.

3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch entziehen dem Adhäsionsausspruch nach § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Grundlage (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine Strafaussetzung nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Auch in diesem Fall hat sich der Tatrichter zunächst mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 233/09, Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 19 mwN). Hinsichtlich der erledigten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 25. April 2013 (Az. 1 Ds ) wird ein Härteausgleich zu prüfen sein. Zwar handelt es sich insoweit um eine Geldstrafe. Diese wurde aber teilweise nach § 43 StGB, § 459e StPO vollstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370).

5. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 428/98).