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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 17.02.2016, Az.: 4 STR 444/15

Entscheidungsgründe

Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocephalus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. Unabhängig von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge, die Zeuginnen A. und L. berichteten über die der Tat unmittelbar vorausgehende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten.