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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 07.01.1956, Az.: IV ZR 273/55

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Juli 1955 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Trier vom 7. Juli 1954 teilweise aufgehoben. Die Klage wird wegen eines weiteren Teilanspruchs in Höhe von 5.020,- DM (Haftentschädigung für die Zeit vom 17. Mai 1940 bis zum 28. Februar 1943) als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Zigeunerin. Am 17. Mai 1940 wurde sie im Zuge der durch den Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 gegen die Zigeuner im Grenzgebiet eingeleiteten Umsiedlungsaktion in Koblenz, ihrem damaligen Wohnort, verhaftet und mit ihrem ebenfalls verhafteten Ehemann über die Kriminalpolizeistelle Köln in das ehemalige Gouvernement in Polen verbracht. Sie befand sich dort zunächst im Lager Warschau-Marimont und später in verschiedenen anderen Lagern, zuletzt im Lager Konepol (Kornitzpol bei Tschenstochau). Nach ihrer Darstellung wurde sie nach Rumänien gebracht, im Sommer 1945 kam sie nach Berlin, wo sie entlassen wurde.

Die Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung für 56 Monate, Geschädigtenrente und Ersatz von Schäden an Eigentum, Vermögen und in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gestellt. Das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau des beklagten Landes hat den Antrag für erlittene Haft durch Bescheid vom 25. September 1953 abgelehnt, weil die Umsiedlung von Zigeunern aus dem linksrheinischen Gebiet im Jahre 1940 aus militärischen und sicherheitspolizeilichen Gründen auf Ersuchen des Oberkommandos der Wehrmacht erfolgt sei und es sich bei dem Aufenthalt der Klägerin in Polen nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Landesentschädigungsgesetzes gehandelt habe.

Diesen Bescheid hat die Klägerin bei dem Landgericht mit einer am 23. Dezember 1953 eingegangenen Klage angefochten. Sie hat geltend gemacht, daß die Umsiedlungsaktion gegen die Zigeuner im Jahre 1940 eine aus rassepolitischen Gründen getroffene Anordnung gewesen sei. Sie hat demgemäß beantragt,

ihr eine Haftentschädigung für die Zeit vom 17. Mai 1940 bis zum 1. September 1945 zu gewähren.

Das beklagte Land hat gebeten,

die Klage abzuweisen.

Es macht geltend, der Aktion des Jahres 1940 hätten ausschließlich militärische Gesichtspunkte zugrunde gelegen. Die Klägerin habe in Polen auch nicht unter ähnlichen Bedingungen wie in KZ-Lagern gelebt. Auf jeden Fall könne sie über den 15. Januar 1945 hinaus eine Haftentschädigung nicht verlangen, weil die Arbeitslager nur bis zu diesem Zeitpunkt von den nationalsozialistischen Gewalthabern bewacht und beaufsichtigt worden seien.

Die Entschädigungskammer hat die Haftentschädigung für die Zeit vom 17. Mai 1940 bis zum 15. Januar 1945 durch Urteil vom 7. Juli 1954 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

1.Nach §1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz nur, wer in der Verfolgungszeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Gesinnung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem wirtschaftlichen oder beruflichen Fortkommen erlitten hat. Der Berufungsrichter versteht diese Vorschriften dahin, daß der Entschädigungsanspruch nicht voraussetze, daß Gewaltmaßnahmen ihren alleinigen Grund in den im Gesetz angegebenen Verfolgungsursachen haben müßten, es genüge, daß sie mit oder doch überwiegend auf solchen Gründen beruhten. Eine rassische Verfolgung liegt, wie Becker-Huber-Küster BEG §1 Anm. 6 b (S 47) zutreffend ausführen, vor, wenn schon die Tatsache, daß jemand einer bestimmten Hasse zugerechnet wurde, genügte, ihn unabhängig von charakterlichen Eigenschaften, Stellung und Vorleben nachteiligen Maßnahmen auszusetzen, denen andere nicht unterworfen waren. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin erhobenen Ansprüche für gerechtfertigt, weil die Umsiedlungsaktion des Jahres 1940, die sich nur gegen Zigeuner oder Zigeunermischlinge richtete, auch aus Rassegründen veranlaßt worden sei, selbst wenn sie mit dadurch veranlaßt gewesen sein sollte, im Hinblick auf die gegen Frankreich geplanten militärischen Maßnahmen Spionage und Sabotage durch Zigeuner oder Mischlinge zu unterbinden.

2.Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß bei der Klägerin nur eine Verfolgung aus Rassegründen in Frage komme und daß sie von der Umsiedlungsaktion nur deswegen erfaßt worden sei, weil sie Zigeunerin gewesen sei. Es sei anzunehmen, daß ihre Umsiedlung nicht geschehen wäre, wenn die Klägerin deutschblütig gewesen sei. Die rassische Abstammung der Klägerin sei somit für die Entschließung der die Aktion durchführenden Behörde maßgebend gewesen.

Die vom Berufungsgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen aber nicht aus, um in der Umsiedlungsaktion eine rassische Verfolgung der davon betroffenen Zigeuner zu sehen. Die Umsiedlung beruht auf dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 VB Nr. 95/40 g, der an die Deutschen Kriminalpolizei(leit)stellen in Hamburg, Berlin, Hannover, Düsseldorf, Köln, Frankfurt/Main, Stuttgart gerichtet ist. Die Frage nach dem Charakter dieser Verfügung beruht, wie der Berufungsrichter nicht verkannt hat, in erster Linie auf der Auslegung dieser Anordnung. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsrichters nicht gebunden. Diese Anordnung war nicht die einzige gegen die Zigeuner getroffene Maßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, wie der Berufungsrichter nicht verkannt hat. Um ihre Bedeutung richtig zu ermessen, ist sie in den Zusammenhang dieser anderen Maßnahmen zu stellen, bei denen hier auch wesentlich allgemeine Verwaltungsanordnungen in Betracht kamen und deren Inhalt, soweit nötig, deshalb ebenfalls der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt. Es kommt für die Auslegung und das Verständnis der Verfügung vom 27. April 1940 zunächst darauf an, ob die Abschiebung von Zigeunern nach dem Generalgouvernement aus dem Grenzgebiet im Sinne der Grenzzonenverordnung vom 2. September 1939 (RGBl I 1578) eine Verfolgungsmaßnahme in dem oben dargelegten Sinne oder eine ausschließlich aus militärischen oder allgemein sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte Maßnahme war. Das Berufungsgericht hat das erstere angenommen. Das ist rechtsirrig.

3.Unzweifelhaft sind die in Europa lebenden Zigeuner ethnologisch eine besondere, sich von den Völkern ihrer europäischen Umwelt durch Herkunft und Sitten unterscheidende Volksgruppe. Sie sind demgemäß auch von den nationalsozialistischen Gewalthabern als dem deutschen Volk "artfremd" behandelt worden. Zigeuner konnten nicht Reichsbürger werden (Stuckart-Globke, Reichsbürgergesetz, Blutschutzgesetz, Ehegesundheitsgesetz, 1936 S. 55 unter Ziffer 3 b zu §2 des Reichsbürgergesetzes). Es war ihnen verboten, mit Deutschen eine Ehe zu schließen (Brandis-Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz 1938, Seite 134 zu §6). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß alle Maßnahmen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern gegen Zigeuner in der Verfolgungszeit ergriffen wurden, solche sind, die in dem nach §1 Abs. 1 BEG notwendigen Sinn aus Gründen der Rasse ergriffen wurden.

a)Wie der Berufungsrichter nicht verkennt, sind Zigeuner im europäischen Kulturkreis schon alsbald nach ihrem ersten Auftreten - in Deutschland zu Beginn des 15. Jahrhunderts - Gegenstand besonderer auf sie beschränkter Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geworden. Das hängt mit der Eigenart dieses Volkes zusammen. Die Zigeuner sind in ihrer überwiegenden Mehrheit seit unvordenklichen Zeiten Nomaden, die keinen festen Wohnsitz haben, sondern von Ort zu Ort ziehen und deren Verhaltensweise in der menschlichen Gesellschaft durch dieses (vom Standpunkt der seit langem seßhaft gewordenen Umweltbevölkerung aus gesehen) unstete Leben bestimmt ist. Das Umherziehen bringt es mit sich, daß sie meist nur Berufe ergriffen haben, die mit dieser Lebensweise vereinbar sind, wie die des Händlers, des Schaustellers, des Kesselflickers usw., alles Berufe, die bei der sozialen Umwelt nicht immer besonders hohes Ansehen genießen. Da die Zigeuner sich in weitem Maße einer Seßhaftmachung und damit der Anpassung an die seßhafte Bevölkerung widersetzt haben, gelten sie als asozial. Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist (vgl. hierzu Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 8./9. Aufl. Seite 99 Note 4). Sie wurden deshalb allgemein von der Bevölkerung als Landplage empfunden. Das hat die Staatsgewalt, wie schon erwähnt, veranlaßt, gegen sie vorbeugende Sondermaßnahmen zu ergreifen und sie auch in ihrer Freiheit besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Gesetze, die Sondermaßnahmen gegen die Zigeuner als solche enthalten, sind schon vor 1933 erlassen worden, um die übrige Bevölkerung vor Straftaten der Zigeuner zu schützen und ihr sicherheitspolizeilich als besonders gefährlich angesehenes Umherziehen zu unterbinden, so z.B. in Bayern durch das Gesetz vom 16. Juli 1926 (BayGVOBl S. 359). Der Zweck aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, wenigstens soweit sie nach dem Zeitalter der Aufklärung erlassen sind, war nicht, Zigeuner gerade wegen ihrer Rasse zu verfolgen, sondern die übrige Gesellschaft von ihren sozialschädlichen, auf eigentümlichen Gruppeneigenschaften beruhenden Handlungen zu schützen. Um solche Maßnahmen erfolgreicher durchführen zu können, wurde im Jahre 1929 in München die Zigeunerpolizeistelle geschaffen, eine ähnliche Institution auf internationaler Basis war die am Sitz der Bundespolizeidirektion in Wien eingesetzte Internationale Zentralstelle zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens, eine Institution der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission. Bei diesen Maßnahmen, die durch die öffentliche Gewalt vor 1933 geschaffen worden sind, fällt auf, daß sie sich gegen die Zigeuner als solche richten und von der Individualität des Betroffenen und seinen sozialen oder asozialen Eigenschaften mehr oder weniger absehen. Das hat seinen auch rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Grund darin, daß schon das Tolk der Zigeuner in seinen Stämmen und Sippen als solches und seine Lebensweise (unstetes Umherziehen) den wirklich kriminellen Volksangehörigen einen Rückhalt bietet und die Möglichkeit verschafft, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Vorbeugende Maßnahmen mußten daher, wenn sie Erfolg haben sollten, sich auch gegen nicht kriminell gewordene Zigeuner richten und sie in ihrer Freiheit Beschränkungen unterwerfen.

b)Auch die nach 1933 von seiten der nationalsozialistischen Gewalthaber gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen unterschieden sich nicht samt und sonders von ähnlichen auch vor dem Jahre 1933 getroffenen Handlungen zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens. Der Berufungsrichter führt selbst aus, daß bei den polizeilichen Maßnahmen der Zigeunerplage rassische Gesichtspunkte erst allmählich in den Vordergrund getreten sind. Er erwähnt in diesem Zusammenhang die Runderlasse des Reichs und preußischen Ministers des Innern vom 5. und 6. Juni 1936 und vom 14. Dezember 1937, die sich mit der Unterstützung der internationalen Bekämpfung des Zigeunertums, der Verfolgung der Zigeunerplage und mit der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung sowie der Bekämpfung der Asozialen überhaupt befassen. Erst in späteren Anordnungen der nationalsozialistischen Zentralstellen - insbesondere in dem noch zu erörternden Runderlaß des Reichsführers der SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 8. Dezember 1938 - will der Berufungsrichter rassenpolitische Maßnahmen gegen die Zigeuner sehen. Er meint, deshalb sei auch die Umsiedlungsaktion im April 1940, die ja zeitlich nach dem Erlaß des Schnellbriefs vom 8. Dezember 1938 liegt, wesentlich durch Rassengründe bestimmt gewesen. In der Rechtsprechung in Entschädigungssachen bestehen bei der Beurteilung der Umsiedlungsaktion erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Im Schrifttum sind die führenden Erläuterungsbücher von Blessin-Wilden BEG §1 Anm. 26 S. 88 und Becker-Huber-Küster BEG §1 Anm. 6 e S. 49 der Meinung, daß die Umsiedlungsaktion 1940 ausschließlich auf militärischen Erwägungen beruhe (so Blessin-Wilden) oder als eine militärische oder sicherheitspolizeiliche Maßnahme anzusehen sei, und daß erst der sog. Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942 bzw. 29. Januar 1943 eine grundlegende Wendung in der Einstellung der nationalsozialistischen Gewalthaber gegenüber der Zigeunerfrage bedeute. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

c)Der Würdigung, die der Berufungsrichter dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. April 1940 - V B Nr. 95/40 g - angedeihen läßt, durch den die Umsiedlung von 2500 Zigeunern aus dem westlichen Grenzgebiet nach dem Generalgouvernement in Polen angeordnet wurde und der auch die Ausführung dieser Umsiedlung in Einzelheiten regelte, kann nicht zugestimmt werden. In dem Berufungsurteil wird diese Verfügung, in die Kette der gegen die Zigeuner als Rasse getroffenen Maßnahmen gestellt, die nach Ansicht des Berufungsrichters schon mit dem im Berufungsurteil als grundlegend bezeichneten Runderlaß vom 8. Dezember 1938 (MBliV 1938 S. 2106) beginnen und mit der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13. März 1942 (RGBl I 138) fortgeführt werden, durch die die Zigeuner arbeitsrechtlich den Juden gleichgestellt werden, und die in dem berüchtigten Auschwitz-Erlaß des Reichsführers SS vom 16. Dezember 1942 gipfeln. Faßt man zunächst den Runderlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 8. Dezember 1938 S-Kr 1 Nr. 557 VIII/38 - 2026-6, dem der Berufungsrichter eine ausschlaggebende Bedeutung beimißt, ins Auge, dann läßt jedoch gerade er erkennen, daß trotz des Hervortretens rassenideologischer Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche der Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet, sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Es wird einleitend nicht nur auf die rassenbiologischen Erkenntnisse, sondern auch auf die bei der Bekämpfung der Zigeunerplage gesammelten Erfahrungen hingewiesen, die es angezeigt erscheinen ließen, die Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser Rasse heraus in Angriff zu nehmen. Als Grund für die angeordneten Maßnahmen wird angegeben, daß die Mischlinge den größten Anteil an der Kriminalität der Zigeuner hätten, und daß andererseits die Versuche, die Zigeuner seßhaft zu machen, infolge ihres starken Wandertriebs mißlungen seien. Es sei deshalb nötig, bei der endgültigen Lösung der Zigeunerfrage die rassenreinen Zigeuner und die Mischlinge getrennt zu behandeln. Dazu sei es erforderlich, die Rassenzugehörigkeit der einzelnen im Deutschen Reich lebenden Zigeuner und der nach Zigeunerart lebenden Personen festzustellen.

Die in dem Erlaß vorgesehenen Maßnahmen können ihrem Wesen nach ebenfalls nicht als spezifisch rassenverfolgende angesehen werden, sondern halten sich noch im Rahmen polizeilicher Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen. Wenn in der Ausführungsanweisung zu dieser Anordnung vom 1. März 1939 (Deutsches Kriminalpolizeiblatt vom 20. März 1939 [Sonderausgabe]) ausgeführt wird, daß das Zigeunerproblem "im Reichsmaßstabe angesehen und gelöst werden müsse", so ist auch darin eine besondere Wendung zur Rassenbekämpfung nicht zu erblicken. Denn hier handelt es sich um die Folgerung aus Mißständen, die die bisherige Art der Bekämpfung des Zigeunerunwesens mit sich brachte. Die Ausführungsanweisung führt hierzu aus:"Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Polizei mit der bisherigen Behandlung der Zigeunerfrage brechen muß. Sie läßt sich nicht allein dadurch lösen, daß die einzelnen Gaue des Reichs infolge verschieden ausgefallener Einzelbestimmungen oder infolge von bald mehr, bald weniger strenger Handhabung der Vorschriften durch die einzelnen Vollzugsorgane ihr Gebiet möglichst frei von Zigeunern halten, dafür aber andere Gebiete umsomehr mit Zigeunern überschwemmt werden."

Das zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Behandlung der Zigeuner trotz der auch rassenideologischen Begründung lediglich die durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände auf einer einheitlichen Basis bekämpfen will.

In dem Rahmen vorbeugender Polizeimaßnahmen hält sich auch der Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamts vom 17. Oktober 1939 (TGB Nr. RKPA 149, 39 g), der die staatlichen Kriminalpolizeistellen anweist, sämtlichen in ihrem Bereich befindlichen Zigeunern und Zigeunermischlingen die Auflage zu erteilen, ihren Wohnsitz oder derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu verlassen, und für den Nichtbefolgungsfall die Verbringung in ein Konzentrationslager androht. Das Verhindern des Umherwanderns der Zigeuner ist keine spezifisch rassenpolitische, sondern eine auch bisher übliche polizeiliche Präventivmaßnahme, wie z.B. auch das Bayerische Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen vom 16. Juli 1926 (GVOBl 359) das Umherwandern der Zigeuner und nach Zigeunerart lebenden Personen dadurch einzudämmen versucht hat, daß es das Umherwandern von einer besonderen polizeilichen Genehmigung abhängig machte.

Aus dem Umstand, daß dieser Schnellbrief zu Beginn des zweiten Weltkrieges erging, muß aber weiter entnommen werden, daß die dort vorgesehene Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Zigeuner im Zusammenhang mit den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen stand. Denn schon die Grenzzonenverordnung vom 2. September 1939 (RGBl I 1578), von der man als einer Kriegsmaßnahme vermuten kann, daß sie von langer Hand vorbereitet war, verbietet in ihrem §4 das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart offenbar, um der daraus sich möglicherweise ergebenden Gefahr der Spionage durch Zigeuner vorzubeugen. Es kann angenommen werden, daß der Schnellbrief vom 17. Oktober 1939 auf der durch den Krieg geschaffenen Lage beruht und das Verbot des Umherwanderns auf das ganze Reichsgebiet ausdehnt, um allgemein die Möglichkeit der Spionage zu unterbinden. Angesichts dieser vor der Umsiedlungsaktion gegen Zigeuner getroffenen Maßnahmen kann aber in dem Schnellbrief vom 27. April 1940, der die Umsiedlung und die Art und Weise ihrer Durchführung anordnet, auch nicht mehr gesehen werden als eine starke Verschärfung der gegen die Zigeuner aus Gründen der Kriegsführung getroffenen Maßnahmen. Dies ergibt sich einmal aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Westfeldzug und dann auch daraus, daß in diesem Schnellbrief ausdrücklich auf den vom 17. Oktober 1939 Bezug genommen wird, der seinerseits, wie dargelegt ist, eine im Interesse der Kriegsführung getroffene Maßnahme bedeutet. Das hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt, wenn er als richtig unterstellt, für die Umsiedlungsaktion seien "daneben" auch militärische und sicherheitspolizeiliche Gründe maßgebend gewesen. Es kann ihm aber nicht darin beigetreten werden, wenn er weiter meint, die Umsiedlungsaktion sei nicht ausschließlich aus militärischen oder sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt, die Umsiedlungsaktion könne nicht mehr als eine vernünftige militärische oder sicherheitspolizeiliche Maßnahme gewertet werden. Gegen diese Ansicht des Berufungsrichters spricht einmal der Zusammenhang der Umsiedlung mit den Kriegsereignissen und den vorher getroffenen mit diesen zusammenhängenden Maßnahmen (Grenzzonenverordnung, Schnellbrief vom 17. Oktober 1939), dann aber auch der Inhalt des Schnellbriefs vom 27. April 1940 selbst. Denn von der Verschiebung werden bestimmte Klassen ausgenommen wie alte und gebrechliche Leute, mit Deutschblütigen Verheiratete, Zigeuner mit Grundbesitz und Zigeuner mit fremder Staatsangehörigkeit. Beachtet man, daß die letzteren schon auf Grund ihrer Ausländereigenschaft besonders scharfen Aufenthaltsverboten und Beschränkungen unterlagen (vgl. die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl I 1053) und die Verordnung über die Behandlung von Ausländern vom 5. September 1939 (RGBl 1667)), dann handelt es sich bei den von der Umsiedlung ausgenommenen Personen um solche, von denen eine Gefahr für die Kriegsführung durch Spionage und dergleichen wegen ihrer körperlichen und geistigen Verfassung oder wegen ihrer sozialen Stellung nicht zu befürchten war wie bei den von der Umsiedlung Betroffenen. Das tritt noch besonders deutlich hervor, wenn man bedenkt, daß bei der Verschickung von Juden alte und gebrechliche Leute und Personen mit Grundbesitz nicht ausgenommen worden sind. Die Gefahr der Spionage zugunsten der Feindmächte bestand nicht nur in der Grenzzone im Sinne der Grenzzonenverordnung, sondern auch im übrigen Reichsgebiet. Auch der Umstand, daß der Schnellbrief vom 27. April 1940 die Möglichkeit gab, auf Zigeuner außerhalb der Grenzzone zurückzugreifen, um die Sollzahl an 2.500 Personen zu erreichen, spricht daher nicht für die Auffassung des Berufungsgerichts.

Daß die Umsiedlungsaktion rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und die Art der Durchführung als grausam und unmenschlich bezeichnet werden muß, darf nicht dazu verleiten, schon aus diesem Grund in der Umsiedlungsaktion eine rassische Verfolgungsmaßnahme zu sehen. Die nationalsozialistischen Gewalthaber haben ungezählte unmenschliche Gewaltakte begangen, die die Grundsätze des Rechtsstaates außer acht ließen, die aber nicht auf den in §1 BEG ausgeführten Gründen beruhten und deshalb keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz für die davon Betroffenen begründen können.

Die Feststellung des Berufungsrichters, daß die Umsiedlungsaktion 1940 aus Gründen der Rassenpolitik der nationalsozialistischen Gewalthaber angeordnet und durchgeführt worden ist, beruht somit auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen.

4.Daraus kann aber nicht mit der Revision gefolgert werden, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei.

Die Klägerin ist auch nach dem schon erwähnten Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942 festgehalten worden. Dieser Erlaß bedeutet, darüber besteht allgemeines Einverständnis in Rechtsprechung und im Schrifttum, eine entscheidende Wendung in der Zigeunerpolitik des sogenannten "Dritten Reiches". Er unterwirft alle Zigeuner Maßnahmen, die nur aus der Rassenideologie des Nationalsozialismus erklärt werden können. Zunächst werden bestimmte Gruppen von Zigeunern der Einweisung in das Vernichtungslager Auschwitz unterworfen. Für die davon nicht betroffenen Zigeuner wird aber angeordnet, daß ihre Unfruchtbarmachung anzustreben ist (Ziffer III des zur Durchführung dieses Erlasses dienenden Schnellbriefs des Reichssicherheitshauptamtes vom 29. Januar 1943). Das verfolgte Endziel dieses Erlasses ist somit deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner. Dieser Schnellbrief ist an alle Leiter der Kriminalpolizeileitstellen des Reiches mit Ausnahme desjenigen der Leitstelle in Wien gerichtet, für die besondere Anweisungen bestanden haben. Er betrifft daher alle Zigeuner, die in diesem Bereich lebten. Es liegt sehr nahe, anzunehmen, daß Zigeuner, die sich bereits in der Gewalt der Machthaber in den Umsiedlungsstellen ausserhalb des eigentlichen Gebietes aber im Herrschaftsbereich des sog. Großdeutschen Reichs befanden, von diesen Maßnahmen mit erfaßt werden sollten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. April 1955 IV ZR 288/54 ausgesprochen hat, kann einem in dieser Weise festgehaltenen Zigeuner ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesergänzungsgesetz dann zuerkannt werden, wenn der Zigeuner oder Zigeunermischling in der auf den 1. März 1943 folgenden Zeit - dies ist der Zeitpunkt, der für die Durchführung des Erlasses maßgebend ist - aus rassischen Gründen festgehalten worden ist.

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist noch zu prüfen. Es fehlt hierzu bisher noch an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, die der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht getroffen hat.

Aus diesen Gründen ist der Rechtsstreit nur insoweit zur Entscheidung reif, als er den Haftentschädigungsanspruch für die Zeit bis zum 1. März 1943 betrifft. Wegen dieses Teils des Klaganspruchs ist die Klage abzuweisen, während der Rechtsstreit, soweit er den Anspruch für die weitere Zeit betrifft, wegen der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Es war daher wie geschehen zu erkennen.