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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 20.02.1986, Az.: VII ZR 286/84

Tatbestand

Die Klägerinnen, die in einer als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ausgestalteten Arbeitsgemeinschaft verbunden sind, haben für die Beklagte von Mitte 1970 bis Ende 1971 den Rohbau für ein Sanatorium in Bad B. erstellt. Dem Auftrag lag die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B in der damals geltenden Fassung zugrunde. Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen Mehrkosten gegenüber dem Vertragspreis in Höhe von 985 731,58 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe ihnen die Schal- und Bewehrungspläne teilweise verspätet geliefert. Hierdurch sei es zu Störungen im Bauablauf gekommen, die erhebliche Mehrkosten verursacht hätten. Außerdem seien die Pläne teilweise fehlerhaft gewesen, weshalb sie - die Klägerinnen - im Interesse des Baufortschritts genötigt gewesen seien, die Pläne zu »korrigieren«. Die Beklagte räumt zwar ein, daß es bei der Planversorgung Schwierigkeiten gegeben habe, meint aber, dieser Umstand habe sich nicht ausgewirkt, denn unstreitig sei die Bauzeit eingehalten worden. Für etwaige Plankorrekturen hätten die Klägerinnen keinen Auftrag gehabt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat wegen der Plankorrekturen die Klage in Höhe von (151 095,97 DM + 16 620,56 DM Mehrwertsteuer =) 167 716,53 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von (469 330,62 DM + 1 045 663,47 DM + 63 128,34 DM Mehrwertsteuer =) 637 022,43 DM (nebst Zinsen) verurteilt und in Höhe von 180 932,67 DM (nebst Zinsen) die Klage abgewiesen (siehe BauR 1985, 243 LS).

Mit ihrer Revision hat die Beklagte zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Durch Beschluß (Teilentscheidung) vom 5. Dezember 1985 hat der Senat die Revision nur insoweit angenommen, als die Beklagte verurteilt worden ist, Behinderungskosten (einschließlich Mehrwertsteuer) in Höhe von 520 956,99 DM nebst Zinsen sowie 11 501,98 DM Mehrwertsteuer aus 104 563,47 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Klage wegen eines Betrages von 16 620,56 DM (Mehrwertsteuer aus 151 095,97 DM) nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Die in diesem Umfange weiter verfolgte Revision hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

I.Nach der Behauptung der Klägerinnen haben die bei der Planversorgung der Baustelle aufgetretenen Schwierigkeiten dazu geführt, daß die kalkulierte Arbeitsstundenzahl überschritten worden ist. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten beziffern die Klägerinnen auf 394 002 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer). Außerdem sei durch die verzögerte Lieferung der Schal- und Bewehrungspläne eine Verschiebung im Bauablauf eingetreten, wodurch Leistungen später als geplant und damit zu höheren Preisen hätten erbracht werden müssen. Im einzelnen handelt es sich hierbei um tarifbedingte Lohnmehrkosten in Höhe von 77 687,88 DM und erhöhte Materialkosten in Höhe von 5 149,95 DM (alles zuzüglich Mehrwertsteuer).

Von diesen insgesamt 476 839,83 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) hat das Berufungsgericht den Klägerinnen 469 330,62 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer, also 520 956,99 DM, nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1952) zugesprochen. Es stellt fest, daß die Beklagte die üblichen Planvorlauffristen nicht eingehalten und damit die Behinderung zu vertreten habe. Zur Schadenshöhe hält es eine sogenannte abstrakte Schadensberechnung für zulässig. Die Verhältnisse auf Großbaustellen machten eine konkrete Schadensberechnung jedenfalls dann praktisch unmöglich, wenn der Auftragnehmer - wie hier - aufgrund zusätzlicher Maßnahmen die vorgesehene Bauzeit einhalte. In derartigen Fällen lasse sich ein konkreter Schaden nur dadurch nachweisen, daß die Behinderungen täglich möglichst in Gegenwart eines Sachverständigen aufgezeichnet würden. Dieser Weg sei aber so kostenintensiv, daß er als gangbare Lösung ausscheide. Es sei daher geboten, Behinderungsschäden auf Großbaustellen anhand baubetriebswirtschaftlicher Gutachten zu ermitteln. Hierbei biete das von dem Gerichtssachverständigen angewandte »Äquivalenzkostenverfahren« die größte Gewähr für die Ausschaltung von Unsicherheiten.

Die Revision meint demgegenüber, eine abstrakte Schadensberechnung sei unzulässig und macht im übrigen Bedenken gegen die vom Sachverständigen angewandte Methode geltend. Damit hat sie Erfolg.

1. a) Nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1952) = § 6 Nr. 6 VOB/B (1979) ist der nachweislich entstandene unmittelbare Schaden zu ersetzen, nicht aber der entgangene Gewinn, (dieser jetzt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht mithin für eine Schadensberechnung, bei der der Geschädigte im einzelnen darlegen muß, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind.

Auch der Umstand, daß der entgangene Gewinn (grundsätzlich) nicht zu ersetzen ist, legt diese Auslegung nahe. Zwar soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet werden; das Risiko des Ersatzpflichtigen soll jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden (Senat BGHZ 65, 372, 376). Hiermit läßt sich eine Schadensberechnung nur schwer vereinbaren, die einen von dem jeweiligen Fall weitgehend losgelösten, letztlich nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten und mithin unter Umständen gar nicht eingetretenen Schaden ermittelt. Zu ersetzen ist vielmehr nur der dem Geschädigten wirklich entstandene Schaden. Dementsprechend haben auch der Senat und das Schrifttum bisher immer gefordert, daß der Schaden im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden muß (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 52/74 = BauR 1976, 128, 130; Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. B § 6 Rdn. 48; Vygen, Bauvertragsrecht Rdn. 665; Heiermann BB 1981, 876, 881; siehe auch Jagenburg NJW 1985, 2563, 2565 und Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, Teil I § 6 B Anm. 3.2, wonach der entstandene Schaden im Einzelfall jeweils konkret nachgewiesen werden muß, a.A. Grieger BauR 1985, 524, 526; vgl. auch Clemm in Betrieb 1985, 2597).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird dadurch die Rechtsverfolgung des Geschädigten nicht unzumutbar erschwert. Auch die Verhältnisse auf Großbaustellen machen es nicht von vornherein unmöglich, einen Behinderungsschaden konkret darzulegen. Im Rahmen der dort ohnehin üblichen Dokumentation des Bauablaufs in Form von Tagesberichten und dergleichen können die Behinderungen und die sich hieraus ergebenden Folgen, wie etwa »Leerarbeit« und »Leerkosten«, mit festgehalten werden. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten sind als Teil des Schadens vom Schädiger zu ersetzen. Gerade auf Großbaustellen kommt hinzu, daß dort häufig noch andere Einsatzmöglichkeiten für Personal und Gerät bestehen, weshalb nicht jede Behinderung zwangsläufig zu entsprechenden Produktivitätseinbußen führen muß.

Schließlich erleichtert auch die Vorschrift des § 287 ZPO die Darlegungslast des Geschädigten. Denn danach darf die Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund (hier: die von der Beklagten zu vertretenden Verzögerungen bei der Planversorgung der Baustelle) unstreitig oder bewiesen, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind (vgl. BGHZ 54, 45, 55).

c) Nach alledem besteht auch bei Verzögerungen auf Großbaustellen kein Anlaß, im Rahmen des § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1952) = § 6 Nr. 6 VOB/B (1979) von dem Grundsatz abzuweichen, daß der Schaden konkret zu berechnen ist (so auch Clemm aaO S. 2599).

2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an ihre Darlegungslast haben die Klägerinnen genügt. Zwar haben sie es offensichtlich versäumt, während der Bauzeit die Behinderungen und die daraus folgende Mehrarbeit im einzelnen zuverlässig festzuhalten. Gleichwohl bietet ihre Schadensberechnung eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO, läßt eine solche Schätzung zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (BGH aaO).

a) Hinsichtlich der Kosten für zusätzliche Arbeitsstunden haben die Klägerinnen zunächst die nach ihrer Kalkulation für die Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Stundenzahl ermittelt und dieser dann die angeblich tatsächlich aufgewandten Stunden gegenübergestellt. Der auf diese Weise errechnete Mehraufwand von 23 850 Stunden ergibt multipliziert mit den behaupteten durchschnittlichen Kosten für eine Stunde in Höhe von 16,52 DM die eingeklagte Summe von 394 002 DM. Jedenfalls im Ansatz sind die Klägerinnen mithin so verfahren, wie dies für eine schlüssige Schadensberechnung nach der sogenannten Differenzhypothese im baurechtlichen Schrifttum allgemein gefordert wird (vgl. etwa Ingenstau/Korbion aaO B § 6 Rdn. 54; Vygen BauR 1983, 2100, 414, 421).

Wenn ihre Berechnungsmethode auch in gewissem Maß pauschal ist, so ist damit ihr angeblicher Schaden doch hinreichend vorgetragen. Eine weitere Aufgliederung, etwa in dem Sinne, daß sie im einzelnen darlegen, an welchen Tagen genau welche Arbeitskräfte nicht voll beschäftigt waren und wieviel Arbeitskräfte deshalb an anderen Tagen zusätzlich notwendig waren, kann für eine schlüssige Klage im Hinblick auf die Vorschrift des § 287 ZPO von ihnen nicht ohne weiteres verlangt werden.

Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich auch daraus keine höheren Anforderungen an die Darlegungslast, daß die Bauzeit von den Klägerinnen letztlich eingehalten worden ist. Auch dann, wenn die durch Behinderungen verlorengegangene Zeit wieder aufgeholt wird, ist dies meist nur durch Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte möglich. Wird dies von einem Auftragnehmer behauptet, dann ist damit grundsätzlich auch ein entsprechender Schaden schlüssig dargetan. Denn es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, daß ein Arbeitgeber darauf bedacht ist, sein Personal rentabel einzusetzen und es je nach den gegebenen Verhältnissen zu verringern oder zu vergrößern (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 201/77 = VersR 1979, 179, 180; Kammergericht (10. Zivilsenat) ZfBR 1984, 129, 131). Ein gegenüber dem kalkulierten - als angemessen anzusehender - erhöhter Aufwand beeinflußt demnach das Gesamtbetriebsergebnis und kann einen entsprechenden Schaden bewirken.

b) Auch zu den tarifbedingten Lohnmehrkosten haben die Klägerinnen genügend vorgetragen. Sie haben zunächst anhand der Planeingangsdaten die durch die Verzögerungen hervorgerufene zeitliche Verschiebung im Bauablauf ermittelt. Mit Hilfe dieser Meßzahl (1,82 Monate) haben sie dann diejenigen Lohnmehrkosten errechnet, die dadurch angefallen sein sollen, daß Bauleistungen später als geplant und damit auch zu höheren Tariflöhnen erbracht worden sind. In gleicher Weise sind sie hinsichtlich der Materialkosten verfahren.

c) Zusammenfassend ist der Revision zwar darin zuzustimmen, daß es bei einer sorgfältigeren Dokumentation des Bauablaufs grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheint, einen Behinderungsschaden genauer darzulegen, als dies die Klägerinnen getan haben. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage deshalb jedoch nicht wegen lückenhaften Vorbringens abzuweisen, denn die vorgetragenen Tatsachen geben für das Gericht eine hinreichende Schätzungsgrundlage wenigstens für die Ermittlung eines gewissen Mindestschadens ab (vgl. BGH NJW 1964, 589 Nr. 2).

3. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Schätzung einseitig an dem sogenannten Äquivalenzkostenverfahren orientiert hat, das von dem gerichtlichen Sachverständigen, einem Professor für Baubetriebswirtschaft, als Lehrmeinung vertreten wird.

Allerdings kann die Schätzung eines Schadens gemäß § 287 ZPO vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden (vgl. BGHZ 83, 61, 66 m. w. Nachw.). Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der in der Auswahl der Beweise und ihrer Würdigung freier gestellt ist. Es erscheint daher auch keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß sich ein Tatrichter seine Überzeugung anhand eines Gutachtens bildet, das den Schaden losgelöst vom Einzelfall berechnet und ihm somit gewisse Erfahrungswerte und Anhaltspunkte für die Schätzung des wirklichen Schadens liefert. Auch kann es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den Tatrichter auf bestimmte Berechnungsmethoden zu verpflichten (vgl. BGHZ 56, 214, 218). Die Entscheidung des Tatrichters ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen hat. Einer solchen Überprüfung hält die Schadensermittlung des Berufungsgerichts nicht stand.

a) Ausgangspunkt des Äquivalenzkostenverfahrens ist der vom Auftragnehmer seiner Kalkulation zugrunde gelegte Bauablauf (Soll 1). Dem wird ein sogenannter störungsmodifizierter Bauablauf gegenübergestellt (Soll 3). Hierbei wird die Bauzeit ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Ist-Bauablauf festgestellt, also auch unter Vernachlässigung von etwa durchgeführten Beschleunigungsmaßnahmen. Es wird vielmehr eine Gesamtbauzeit ermittelt, zu der der Auftragnehmer gekommen wäre, wenn er unter Fortschreibung der Behinderungen und ihrer Auswirkungen »nach Vorschrift« gearbeitet hätte. Die Kosten dieser fiktiven Verlängerung - im vorliegenden Fall 5,95 Monate -, gerechnet auf der Basis der Angebotskalkulation, ergeben dann das »Äquivalent« für jene wirtschaftlichen Nachteile, die im Ist-Bauablauf durch die verzögerten Planlieferungen entstanden sind. Sie sollen mithin den Schaden darstellen (im einzelnen vgl. Gutsche, Bauwirtschaft 1984, 1123, 1163, 1165 ff.).

b) Bei dem Äquivalenzkostenverfahren handelt es sich demnach um eine sehr verallgemeinernde, vom Einzelfall losgelöste, weitgehend auf fiktiven Elementen beruhende Berechnungsmethode. Sie ist nur bedingt geeignet, dem Tatrichter die notwendige Überzeugung von dem Vorliegen eines Schadens zu vermitteln, der grundsätzlich konkret zu berechnen ist. Denn wenn auch eine Schätzung nach § 287 ZPO - notgedrungen - in gewissem Maß pauschalieren muß und deshalb mit der Wirklichkeit vielfach nicht ganz genau übereinstimmt, so soll sie doch möglichst nahe an diese heranführen. Diesem Erfordernis wird eine Schätzung, die sich allein auf das Äquivalenzkostenverfahren stützt, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gerecht.

c) Unstreitig wurden die Bauarbeiten termingerecht Ende 1971 abgeschlossen. Gleichwohl enthalten die von dem Sachverständigen anhand der fiktiven Bauzeitverlängerung von knapp sechs Monaten errechneten Äquivalenzkosten einen Betrag für die - tarifbedingten - Lohn- und Gehaltserhöhungen im Frühjahr 1972. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, denn es handelt sich hierbei um Kosten, die der Klägerin mit Sicherheit nicht entstanden sind. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch übersehen, daß dieselbe Überlegung noch auf weitere Kosten zutrifft, die der Sachverständige in seine Berechnungen miteinbezogen hat, wie etwa die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die Lohn- und Gehaltserhöhungen vom Frühjahr 1972, die Vorhaltekosten für Großgeräte und Baubuden, die Lohnmehrkosten durch Leistungsminderungen im Winter 1971/72 und die Kosten für Heizung und Beleuchtung.

Es erscheint überhaupt zweifelhaft, ob die von dem Sachverständigen errechnete fiktive Bauzeitverlängerung von rund sechs Monaten im vorliegenden Fall eine taugliche Schätzungsgrundlage abgibt. Denn bei der Darlegung der Kosten für die Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind die Klägerinnen selbst nur von einer zeitlichen Verschiebung im Bauablauf von 1,82 Monaten ausgegangen. Auch haben sie eingeräumt, daß teilweise nach ungeprüften Plänen gearbeitet worden ist, um die Verzögerungen im Bauablauf möglichst gering zu halten. Diese Umstände hätte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Soweit ihre Bewertung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, kann notfalls mit einer besonders freien Schätzung geholfen werden (vgl. BGHZ 74, 221, 226).

Schließlich ist noch von Bedeutung, daß die Klägerinnen es offenbar versäumt haben, die angeblich durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten bereits während der Bauabwicklung im einzelnen festzuhalten. Die sich hieraus bei der Schadensermittlung ergebenden Unsicherheiten gehen demnach zu ihren Lasten. Im Zweifel wird sich daher die Schätzung eher an der unteren als an der oberen Grenze des wahrscheinlichen Schadens zu orientieren haben.

d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem in dem vorerörterten Umfang nicht bestehen bleiben. Das Urteil muß wegen der Behinderungskosten von brutto 520 956,99 DM aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.