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Bundesgerichtshof

Entscheidung vom 03.12.2014, Az.: 4 STR 292/14

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Adhäsionsentscheidung getroffen: "Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden." Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat in seinem Grundurteil auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materieller Schäden der Verletzten festgestellt. Insoweit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06 - und vom 23. August 2012 - 1 StR 311/12).

Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem vom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Strafkammer hat nicht über den von der Adhäsionsklägerin gestellten Leistungsantrag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen; dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10).