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LAmtsgericht Baden-württemberg

Entscheidung vom 28.01.2015, Az.: 13 TaBV 6/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 29. September 2014 (Az.: 14 BV 5/14) abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Die Antragstellerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist eine regionale ... Bank und beschäftigt etwa 650 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Der am 00.00.1964 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Beteiligte zu 3. ist der Betriebsratsvorsitzende. Er ist bei der Arbeitgeberin seit dem 1. September 1982 beschäftigt, zuletzt als Wertpapierberater im Wertpapiercenter mit einem Zeitanteil von 20%. Mit einem Zeitanteil von 80 % ist er für Betriebsratsarbeit freigestellt. Zudem ist er seit 2010 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Er erhält eine tarifliche monatliche Vergütung von EUR 3.950,76 brutto.

Die Mitarbeiter der Bank melden sich mit ihrer Beraterkennung und einem individuellen Kennwort im Banksystem an. Die Beraternummer führt zum Ausweis von Provisionen im Rahmen der Zielerreichung einer variablen Vergütungsvereinbarung, basierend auf einer Betriebsvereinbarung, die Ende 2012 unter Mitwirkung des Beteiligten zu 3. verhandelt und abgeschlossen wurde. Nach der dort enthaltenen Systematik führen Wertpapieraufträge, denen eine Beratung oder telefonischer Orderannahme durch einen Wertpapierberater als Spezialisten zugrunde liegt, zur Nettoprovisionsgutschrift, die dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Zielerreichung zugerechnet wird nach einem bestimmten Berechnungssystem. Der Beteiligte zu 3. hat als Berater die Möglichkeit, sich alle Wertpapieraufträge eines Kunden im Banksystem anzeigen zu lassen und kann diese bearbeiten, solange diese noch nicht abgerechnet sind.

Der Beteiligte zu 3. hat im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 23. Januar 2014 bei insgesamt 47 Orderaufträgen, die online durch die Kunden der Bank erteilt worden sind, seine Beraternummer nachträglich eingefügt (vgl. Aufstellung Akten 1. Instanz Bl. 67 ff.; I/67 ff.). In einem weiteren Fall erfolgte eine nachträgliche Zuweisung seiner Kennung, obwohl die Auftragsannahme ursprünglich durch einen anderen Berater erfolgt war. 10 Fälle betreffen den Januar 2013, 1 Fall den Juni 2013, jeweils 2 Fälle den Oktober und Dezember 2013 und 33 Fälle den Januar 2014. Der Beteiligte zu 3. ist regelmäßig am Donnerstag als Wertpapierberater für die Arbeitgeberin tätig. Die nachträgliche Eingabe seiner Beraternummer fand an nahezu sämtlichen Wochentagen statt. In den genannten Fällen liegt keine Beraterdokumentation vor, welche bei einer inhaltlichen Beratung nach dem Wertpapierhandelsgesetz erforderlich wäre. Die genannten Aufträge bewirkten einen finanziellen Vorteil des Beteiligten zu 3. für 2013 in Höhe von EUR 443,61, wobei eine Auszahlung der variablen Vergütung für 2013 an ihn noch nichterfolgt ist. Bis zum 23. Januar 2014 erreichte der Beteiligte zu 3. EUR 6.012,35 Provisionen, worin EUR 1.540,69 enthalten sind, die auf die oben genannten Geschäfte zurückzuführen sind. Ein Schaden für die Kunden der Bank ist nicht entstanden. Von den 47 angeführten Aufträgen betreffen 23 Order eine Kundin sowie 16 Order einen anderen Kunden. So wurden bei einer Kundin etwa am 3. Januar 2014 7 Order zu unterschiedlichen Tageszeiten erfasst zwischen 9:35 Uhr und 16:08 Uhr. An diesem Tag meldete der Beteiligte zu 3. aufgrund der Erkrankung seiner Tochter einen Anspruch auf Freistellung an. Die Beraternummer des Beteiligten Ziff. 3 wurde nachmittags zwischen 16:12 Uhr und 16:19 Uhr in diesen 7 Fällen eingegeben. Das nachträgliche Einfügen der Beraternummer des Beteiligten zu 3. geschah jeweils, nachdem der von den Kunden online eingegebene Wertpapierauftrag bereits bankseitig ausgeführt, aber noch nicht endgültig abgerechnet war.

Es gibt bei der Arbeitgeberin ein Datenkontrollkonzept ('kontrollrelevante LDMS/Online-Viewing-Listen') wonach bis 28. November 2013 als Vorgabe enthalten war, dass die Kontrolle der Dateneingabe ('sensible Daten') täglich und ab 29. November 2013 eine lückenlose Kontrolle der sensiblen Daten täglich durchzuführen ist. Verantwortlich hierfür ist die Abteilung Marktfolge Passiv. Die Kontrolle im Wertpapierbereich wird unter anderem anhand eines Orderschnittstellenprotokolls durchgeführt, in dem bei allen Umsätzen im Kundenbereich (An- und Verkäufe durch Ordererfassung seitens der Berater, Depotüberträge, Online-Brokerage) insbesondere eine Änderung der Beraternummer dokumentiert wird.

Nachdem Mitte Januar 2014 aufgrund üblicher Kontrollhandlungen innerhalb der Marktfolge Passiv der Arbeitgeberin Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der nachträglichen Eingabe beziehungsweise Änderung der Beraternummer durch den Beteiligten zu 3. bekannt geworden waren, fand vom 21. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 (Freitag) eine Sonderprüfung durch die Innenrevision der Arbeitgeberin statt, die mit einem Prüfungsbericht bezüglich des Prüfungszeitraums 1. Januar 2013 bis 23. Januar 2014 endete (vgl. I/64 ff.). Darin ist eine Prüfungsdauer inklusive Vor- und Nacharbeiten von fünf Tagen und als Prüfungsart Orders, die unter der Anmeldekennung sowie der Beraterkennung des Beteiligten zu 3. erfasst und eingegeben wurden, angegeben.

Der Beteiligte zu 3. wurde am 3. Februar 2014 (Montag) von der Arbeitgeberin mündlich sowie mit einem Schreiben vom selben Tage (vgl. I/95 f.) mit behaupteten Unregelmäßigkeiten in 48 Fällen konfrontiert, von der Arbeitsleistung unter Ausspruch eines Hausverbots freigestellt und zu einem Gespräch am 5. Februar 2014 - gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsbeistand - aufgefordert. In einer Gesprächsnotiz zu dem Gespräch am 3. Februar 2014 (vgl. I/93 f.), ist ausgeführt, dass der Beteiligte zu 3. auf den Hinweis hin, dass in einigen Orderaufträgen, die seitens der Kunden über Online-Brokerages in Auftrag gegeben worden seien, nachträglich seine Beraternummer erfasst worden sei, der Beteiligte zu 3. geantwortet habe, dass er in dem Fall bei einer bestimmten Kundin dies getan hätte, da diese ihn immer anrufen und er sie immer beraten würde. Ferner ist in der Gesprächsnotiz ausgeführt, dass auf den Hinweis eines beabsichtigten Gesprächs am Mittwoch dem 5. Februar 2014, der Beteiligte zu 3. gefragt habe, ob er am Mittwoch seine Kündigung erhalten würde. Den Termin am 5. Februar 2014 nahm der Beteiligte zu 3. in Begleitung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wahr, gab jedoch keine Stellungnahme ab. Eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 7. Februar 2014, 9:00 Uhr ließ er ohne inhaltliche Stellungnahme verstreichen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ließ der Beteiligte zu 3. vielmehr durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten erklären, dass er keine Stellungnahme abgebe.

Mit am selben Tage zugegangenen Schreiben vom 7. Februar 2014 (vgl. I/60 ff.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. In dem Antrag ist erwähnt, dass der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden das Prüfungsprotokoll mit Anlagen am 5. Februar 2014 übergeben wurde. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 10. Februar 2014.

Mit ihrem am 13. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie von einem versuchten Betrug des Beteiligten zu 3. ausgehe, der durch dessen Geständnis in der Anhörung und der Ergebnisse der Revision bewiesen sei. Dies rechtfertige auch ohne Abmahnung im Rahmen einer Interessenabwägung dessen außerordentliche Kündigung. Der Beteiligte zu 3. habe in 47 Fällen durch systematische Manipulation über einen längeren Zeitraum einen versuchten Betrug bezüglich Tätigkeiten begangen, die im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stünden. Bezüglich des weiteren Falles, in dem der Beteiligte zu 3. bei einem durch einen anderen Broker angenommenen Auftrag nachträglich seine Beraternummer erfasst habe, habe der Kunde auf Befragung ausgesagt, dass kein Kontakt zu Beratern bestanden habe. Auch sei in derartigen Fällen eine nachträgliche Eintragung nicht zulässig. Vor etwa sechs Jahren habe der Beteiligte zu 3. zu Lasten des Arbeitnehmers F. nachträglich dessen Order geändert, was damals gerügt, aber nicht abgemahnt worden sei. Die Einlassung des Beteiligten zu 3. im vorliegenden Verfahren, es hätten technische Beratungen stattgefunden, seien Schutzbehauptungen. Dagegen spreche, dass in vielen Fällen mehrere Tage, sogar mehrere Wochen zwischen dem Auftrag und dem Eingeben der Kennung des Betriebsratsvorsitzenden gelegen hätten. Es sei auch unglaubwürdig, dass eine Kundin für insgesamt 23 Order und ein anderer Kunde für 16 Order technische Hilfeleistung und Unterstützung vom Beteiligten zu 3. eingefordert hätten und dies mehrfach am selben Tag und mit zeitlichem Abstand zwischen abgeschlossener Kundenorder und Manipulation durch den Beteiligten zu 3. Besonders unglaubwürdig sei, dass es bei zwei Kunden und 39 Order immer wieder zu technischen Problemen gekommen sei. Die Arbeitgeberin beruft sich auf fünf namentlich von ihr genannte Kunden zum Beweis dafür, dass es auch keine technische Beratung durch den Beteiligten zu 3. gegeben habe. Selbst wenn ein technischer Support der Kunden stattgefunden habe, könne der Beteiligte zu 3. nicht ernsthaft glauben, hierfür eine Provision als Wertpapierberater zu erhalten, da auch ein normaler Berater keine Provision erhalte, wenn er zum Beispiel einem Kunden bei einer technischen Frage des Online-Bankings helfe. Dass eine tägliche Kontrolle gemäß dem Datenkontrollkonzept stattfinde, bedeute nur, dass täglich sensible Kundendaten kontrollrelevant seien. Dies seien Daten, mit denen ein Risiko für Bank und Kunde einhergehe. Im Falle der üblichen Kontrollhandlungen werde bei Feststellung einer nachträglichen Änderung der Beraternummer zunächst der Kontakt mit dem jeweiligen Mitarbeiter gesucht und der Sachverhalt besprochen, ohne dass diese Kontaktaufnahmen schriftlich dokumentiert würden. Es bestehe grundsätzlich Vertrauen in die Redlichkeit der Mitarbeiter. Es habe seltene einzelne Fälle mit einer nachträglichen Abänderung gegeben, welche im Gespräch hätten geklärt werden können, da tatsächlich Kundenkontakt bestanden habe. Sofern das Kauflimit unter dem aktuellen Börsenkurs liege, erfolge keine sofortige Orderausführung. Wenn der Kunde das Kauflimit später erhöhen wolle, damit sein Aktienkauf getätigt werde, er aber zu diesem Zeitpunkt keinen Zugang zum Internet habe, rufe er in der Wertpapierabteilung an. Bei dieser Limitänderung werde dann auch eine Änderung der Beraternummer miterfasst, was erlaubt sei. Davon zu unterscheiden seien Fälle, in denen die Order sofort ausgeführt werde, da sie unlimitiert erfolge. In diesem Fall sei eine Änderung/Erfassung der Berater nicht erlaubt und sei auch nicht praktiziert worden, außer im Falle des Beteiligten zu 3. Eine tägliche und lückenlose Kontrolle der Änderungen der Berater finde anhand des Orderschnittstellenprotokolls lediglich bei den An- und Verkäufen, die durch Berater erfasst würden, statt. Im Falle des Online-Brokerages sei denklogisch davon auszugehen, dass als Erfasser der Order lediglich der Kunde in Betracht komme und daher das Feld Berater nicht belegt sei, weshalb auch keine tägliche und lückenlose Kontrolle vorzunehmen sei. In der Abteilung Marktfolge Wertpapier seien durch den Mitarbeiter F. Unregelmäßigkeiten zunächst nur punktuell festgestellt worden, die sich hätten erklären lassen können. Herr F. habe nur einen Verdacht gehabt, der durch Beraterprotokolle oder sonstige nachvollziehbare Begründungen aufklärbar gewesen wäre. Erst als in den Folgetagen weitere Aufträge durch den Beteiligten zu 3. verändert worden seien, habe Herr F. seinen Vorgesetzten, den Abteilungsleiter Wertpapiercenter, informiert. Erst die Vielzahl der im Januar 2014 gehäuft vorgekommenen Änderungen vom 9. Januar bis 14. Januar 2014 hätte ihn veranlasst, dies der Führungskraft mitzuteilen. Am 14. Januar 2014 habe er seinen Vorgesetzten über die Order bis einschließlich 14. Januar 2014 informiert unter Übergabe der Unterlagen/des Auszuges des Orderbuchs zu den Vorfällen 9., 10. und 14. Januar 2014. Am 15. Januar 2014 habe sein Vorgesetzter die Unterlagen überprüft. Am 16. Januar 2014 habe Herr F. Geschäftsvorfälle vom 15. Januar 2014 nachgemeldet und mit der Hauspost die Unterlagen geschickt. An diesem Tag habe der Abteilungsleiter Wertpapiercenter seinen Bereichsleiter über die Vorfälle bis zum 15. Januar 2014 informiert. Dieser habe am 17. Januar 2014 den Vorstand B. über die Auffälligkeiten vom 9. bis 15. Januar 2014 informiert. Der Vorstand B. habe am 20. Januar 2014 den Bereichsleiter der Innenrevision G. mit der Sonderprüfung unter Bezugnahme auf die gleichzeitig unterlassen Unterlagen zu den Geschäftsvorfällen vom 9. bis 15. Januar 2014 zu der Beraterkennung des Beteiligten zu 3. beauftragt. Die Sonderprüfung habe zwar 40 Stunden gedauert. Dies sei jedoch keine Prüfung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gewesen und auch nicht so zu verstehen, dass der Prüfer keine weiteren Aufgaben wahrnehme. Die Sonderprüfung habe sich nicht lediglich auf das Ausdrucken von Online-Viewing-Listen beschränkt. Vielmehr seien in einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen 800 Listenübersichten nach verschiedenen Kriterien und nach dem Vorliegen von be- und entlastenden Hinweisen überprüft worden. Dabei habe es sich um drei Listen gehandelt. Zudem seien auch die jeweiligen Listen der anderen Wertpapierberater überprüft worden, um festzustellen, ob diese ebenfalls nachträglich Beraternummern geändert hätten und man das Vorgehen des Beteiligten zu 3. als gängige Praxis bezeichnen könne. Der Beteiligte zu 3. sei jedoch der einzige Wertpapierberater gewesen, der nachträglich die Beraternummer geändert habe, ohne dass dies erklärbar gewesen sei. Herr G. habe den Auftrag erhalten, auch nach entlastenden Gründen zu suchen. Am 28. Januar 2014 seien zwei Kunden befragt worden, ob in letzter Zeit Kontakt zu Beratern aus dem Haus bestanden habe, was sie verneint hätten. Am 3. Februar 2014 sei ein Kunde befragt worden, der zugleich Arbeitnehmer sei. Die Betriebsratsanhörung sei ausreichend erfolgt. Der Prüfbericht sei am 7. Februar 2014 der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied M. übergeben worden. Der Betriebsrat habe alle benötigten Unterlagen erhalten.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt:

Die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. wird ersetzt.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben erstinstanzlich beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte zu 3. hat erstinstanzlich vorgetragen, die Betriebsvereinbarung differenziere nicht zwischen Wertpapierberatung und anderer Beratung. Es gäbe keinerlei Mitteilungen oder Anweisungen darüber, dass Beraterleistungen gegenüber Kunden, die nicht Anlage- oder Wertpapierberatung sind, nicht honoriert würden oder dass es den Wertpapierberatern untersagt sei, ihre Beraternummer in solchen Fällen einzufügen. Der Beteiligte zu 3. sei in der Annahme der Rechtmäßigkeit seiner Handlungen vorgegangen. Die Kunden hätten den Beteiligten zu 3. im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Transaktionen kontaktiert und um technische Hilfestellung bei der computergestützten Orderabwicklung gebeten. Insoweit sei zwar keine inhaltliche Anlagen- und Wertpapierberatung erfolgt, da die Kunden sich bereits zu einer Anlage entschieden hätten und die Transaktion auch selbst durchführen wollten. Es sei jedoch eine Beratung betreffend die Orderabwicklung in technischer Hinsicht erfolgt. Bezüglich der nachträglichen Erfassung in dem Fall, in dem ein anderer Broker den Auftrag entgegengenommen habe, habe der Kunde später beim Beteiligten zu 3. telefonisch um eine Änderung gebeten. Es sei Praxis gewesen, dass bei Orderänderungen die Beraternummer abgeändert worden sei. Erst am 21. November 2013 habe es eine E-Mail einer gleichgestellten Wertpapierberaterin gegeben, die nicht als Anordnung, sondern als Mitteilung zu verstehen gewesen sei, die in eine andere Richtung gewiesen habe, die er jedoch neben circa 2.000 E-Mails im Postfach nach einer Kur vorgefunden und nicht zur Kenntnis genommen habe. Betreffend den Vorfall Nr. 27 der Liste - der Kunde, welcher zugleich Mitarbeiter ist - habe er am 9. Januar 2014 einen Anruf vom Service-Center erhalten habe, dass es ein Problem beim Verkauf gebe und sich dann um das Problem gekümmert. Bezüglich der Kundin, die 23 Order abgegeben hat, verweist der Beteiligte zu 3. darauf, dass diese ihn gebeten habe, fortlaufend ihre Order wegen Problemen mit der technischen Bedienung zu überwachen und ihre Eingaben zu kontrollieren. Am 3. Januar 2014 sei er noch im Betrieb anwesend gewesen. Eine einzelne Erfassung einer Beraternummer könne nicht einer entsprechenden einzelnen Transaktion eines Kunden zugeordnet werden. Wenn der Kunde vor der Order um Hilfe bitte und dann später selbst die Transaktion durchführe, könne es sein, dass er viele Transaktionen durchführe. Dies könne auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Nach der technischen Beratung werde diese nicht automatisch erfasst. Der Berater müsse die Nummer manuell nachträglich einbringen und könne dies erst, wenn die Transaktion überhaupt ausgeführt werde, was auch viel später der Fall sein könne. Da es im Online-Viewing sofort auffalle, wenn Berater bei vom Kunden selbst durchgeführten Transaktionen ihre Nummer eintragen, gingen die Berater davon aus, dass dies täglich kontrolliert werde und im Einklang mit ihrer Vergütungsvereinbarung stehe. Der Beteiligte zu 3. sei von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen. Der Beteiligte zu 3. gehe von einer Kenntnis der Arbeitgeberin bereits am ersten Tag der behaupteten 'Ungereimtheiten' mithin am 2. Januar 2013 aus, da Wertpapiergeschäfte gemäß der schriftlichen Anordnung an die Arbeitnehmer der Marktfolge Passiv täglich kontrolliert würden. Sollte die Arbeitgeberin die täglichen Kontrollen ein ganzes Jahr lang unterlassen haben, handele es sich um ein Organisationsverschulden, welches sie sich im Rahmen der 2-Wochen-Frist zurechnen lassen müsse, wenn die Stellung der entsprechenden Mitarbeiter im Betrieb eine Mitteilung erwarten lasse, wie das unter anderem bei der Innenrevision der Fall sei. Die Abteilung Marktfolge Wertpapier sei für die Überwachung geschaffen worden. Der Beteiligte zu 3. verweist darauf, dass es unverständlich sei, weshalb andere Berater zeitnah angerufen worden seien und die Problematik geklärt worden sei, man hingegen bei ihm die Sachverhalte gesammelt habe. Aufgrund eines zumindest vorliegenden Organisationsverschuldens dürfe sich die Arbeitgeberin nicht auf die 2-Wochen-Frist berufen. Bezüglich der Betriebsratsanhörung rügt der Beteiligte zu 3., dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Unklaren über die Tatsachen bezüglich der Einhaltung der 2-Wochen-Frist gelassen habe. Die Anhörung sei nicht detailliert genug gewesen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, dass nach dem Datenkontrollkonzept der Arbeitgeberin täglich eine lückenlose Kontrolle der Dateneingabe durchgeführt werde und daher die angeblichen Auffälligkeiten bereits seit langem bekannt gewesen sein müssten. Dies zeige, dass die Arbeitgeberin keinen Anstoß genommen habe. Andernfalls hätte sie den Beteiligten zu 3. darauf ansprechen müssen. Die 2-Wochen-Frist sei versäumt worden. Für die Fertigung des Prüfungsberichts seien, sehr großzügig gerechnet, allenfalls zwei Arbeitstage erforderlich. Für die Erstellung der Liste/Tabelle zu den nachträglichen Änderungen der Beraternummer seien keine zwei Stunden erforderlich. Das gleiche gelte für die Durchsicht der Zielerreichung 2013 und 2014 nebst Abgleich mit der oben genannten Tabelle und den Orderbüchern der beiden meist betroffenen Kunden für das Jahr 2013 sowie den Abgleich mit dem Orderbuch des Beteiligten zu 3. unter Prüfung, ob aktuelle Beraterdokumentationen vorlägen. Die Abfrage, ob von anderen Beratern analoge Änderungen vorgenommen worden seien sowie der Abgleich mit der Abwesenheitsdatei, habe maximal zwei Stunden gedauert. Die Voraussetzungen für die Kundenbefragungen hätten spätestens am 21. Januar 2014 vorgelegen und die Kunden hätten am 22. Januar 2014 befragt werden können. Eine Anhörung des Beteiligten zu 3. sei am 23. Januar 2014 möglich gewesen. Die Betriebsratsanhörung sei unzulänglich. Es würden Angaben fehlen, wann die üblichen Kontrollen erstmals Auffälligkeiten hätten erkennen lassen und warum zuvor, das heißt seit Januar 2013 diese nicht festgestellt worden seien sowie, was die üblichen Kontrollhandlungen seien, wie viele Auffälligkeiten und Ungereimtheiten festgestellt worden seien und wann der Vorstand den Auftrag zur Sonderprüfung gegeben habe. Der Betriebsrat habe die tatsächlichen Umstände zur Bemessung der 2-Wochen-Frist nicht gekannt. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, weshalb es nicht zuvor Fehlermeldungen gegeben habe und warum bei anderen Arbeitnehmern derartige Abschlüsse gutgeschrieben worden seien, nicht aber beim Beteiligten zu 3. sowie, warum bei anderen Arbeitnehmern bei Fehlern nachgefragt worden sei, nicht jedoch bei dem Beteiligten zu 3.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 29. September 2014 verkündeten Beschluss den Antrag der Arbeitgeberin als unbegründet abgewiesen. Die Kammer sei der Auffassung, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorliege, wenn der Beteiligte zu 3. seine Beraterkennung vorsätzlich bei Aufträgen eingetragen hätte, bei denen keinerlei Beratung stattgefunden habe, das heißt auch keine technische Beratung. Dann hätte er versucht, seine Provisionen zu erhöhen, obwohl er dazu eindeutig nicht berechtigt wäre. Zwischen den Beteiligten sei streitig, ob der Beteiligte zu 3. mit den Kunden keinerlei Kontakt gehabt habe, oder ob es zu technischen Beratungen gekommen sei. Allerdings habe sich der Beteiligte zu 3. zur Vielzahl der vom Arbeitgeber genannten Fälle nur wenig konkret geäußert. Seine Stellungnahme verbleibe sehr im Allgemeinen. Da er am 3. Februar 2014 mit den Vorfällen konfrontiert worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in einigen der Vorfälle sich konkreter dazu äußern könne, welches technische Problem die Kunden hatten und inwieweit er sie beraten habe. Insbesondere bezüglich der Kundin mit 23 Orders fehle es an Angaben dazu, weshalb er am 3. Januar 2014 nachmittags seine Beraterkennung bezüglich Vorgängen eingebracht habe, die die Kundin morgens beauftragte, zu einer Uhrzeit, zu der er nicht im Betrieb gewesen sei. Soweit der Beteiligte zu 3. darauf hinweise, dass die Kundin ihn gebeten habe, fortlaufend ihre Order wegen mit der technischen Bedienung bestehender Probleme zu überwachen und die Eingaben zu kontrollieren, fehle es gleichfalls an Angaben, wo die Probleme der Kundin gewesen seien und was er für sie habe kontrollieren sollten. Dennoch könne dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich keinerlei Beratungsleistungen gegeben habe, da die Ausschlussfrist von 2-Wochen seit der Kenntnis der Tatsachen, die die Arbeitgeberin zur Kündigung berechtigen bis zur Einleitung eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht nicht eingehalten worden sei. Am 17. Januar 2014 habe dem Vorstand B. nach den Ausführungen der Arbeitgeberin die Informationen über die Auffälligkeiten vom 9. bis 15. Januar 2014 vorgelegen. Der Arbeitgeberin wäre es möglich gewesen, am 20. Januar 2014 mit den Kunden zu sprechen, den Beteiligten zu 3. erstmals mit den Vorwürfen zu konfrontieren und ihm eine mit einer Frist von vier Tagen zur Stellungnahme zu geben, so dass sie am 24. Januar 2014 Kenntnis der Äußerungen aller betroffener Personen gehabt hätte. Die 2-Wochen-Frist sei dementsprechend spätestens am 7. Februar 2014 abgelaufen. Selbst dann, wenn man den Umstand des Vorliegens von 15 versuchten Betrugsfällen nicht für ausreichend erachten würde, um eine ausreichende Basis für eine fristlose Kündigung zu haben, so hätten die Ermittlungen der Arbeitgeberin zu viel Zeit in Anspruch genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 1. Oktober 2014 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde, die am 31. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 27. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Die Arbeitgeberin trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Zustimmungsersetzungsantrag zu Unrecht abgewiesen und § 626 Abs. 2 BGB falsch angewandt. Es gehe von einem zu frühen Zeitpunkt aus, an welchem die Frist zu laufen begonnen habe. Zu den vom Gericht angenommenen Zeitpunkten habe erst die Kenntnis eines Teilsachverhalts vorgelegen, ohne Beweismittel und ohne bislang angestellte Recherche. Sogar noch während der Prüfung der Innenrevision sei es zu weiteren Fällen gekommen. Die Arbeitgeberin habe zumindest den Bericht der Innenrevision abwarten dürfen, welcher auch in der gebotenen Schnelligkeit erstellt worden sei. Danach habe sie noch den Beteiligten zu 3. zu den Vorwürfen anhören dürfen. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass die Befragung der Kunden und die Anhörung des Beteiligten zu 3. nicht am selben Tag hätten stattfinden können.

Die Arbeitgeberin beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 29.09.2014, Az. 14 BV 5/14, wird abgeändert.

2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten wird ersetzt.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat trägt vor, das Kontrollsystem der Arbeitgeberin sei fehlerhaft. Hierin liege ein Organisationsverschulden, welches zu einer um drei Tage verspäteten Information des kündigungsberechtigten Vorstandsmitglieds am 17. Januar 2014 über die vorliegenden Erkenntnisse geführt habe, was auch eine verspätete Veranlassung der Sonderprüfung bedinge. Diese sei im Übrigen überflüssig und ihre Dauer völlig überzogen gewesen. Da die Beklagte keine Verdachts- sondern eine Tatkündigung ausgesprochen habe, sei die Anhörung des Beteiligten zu 3. entbehrlich gewesen und könne den Lauf der 2-Wochen-Frist nicht hemmen. Die Arbeitgeberin habe bereits am 17. Januar 2014 über alle maßgeblichen Informationen verfügt.

Der Beteiligte zu 3. trägt vor, die Arbeitgeberin habe die 2-Wochen-Frist für ihren Zustimmungsersetzungsantrag nicht eingehalten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin habe spätestens am 17. Januar 2014 Kenntnis von den maßgebenden Umständen gehabt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe die weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte zu lang gedauert. Die Beklagte habe die Frist auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens versäumt, da die von ihr zum Zwecke der Kontrolle der Wertpapiergeschäfte geschaffene Organisation über einen Zeitraum von einem Jahr versagt habe. Die Anhörung des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Diesem sei von der Arbeitgeberin nicht die zeitliche Abfolge bis zur Durchführung der Sonderprüfung mitgeteilt worden. Es fehle schließlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Diese sei unverhältnismäßig. Eine Interessenabwägung falle zu Gunsten des Beteiligten zu 3. aus. Die Betriebsvereinbarung betreffend die Provisionen differenziere nicht zwischen einer inhaltlichen Wertpapierberatung und anderweitigen Beratungsleistungen. Letztere habe der Beteiligte zu 3. erbracht und guten Gewissens seine Beraternummer nachträglich eingetragen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Auf ihren Antrag war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ersetzen, da die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3. unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

a) Es liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3. vor.

aa) In diesem Zusammenhang gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 ff., mwN) Folgendes:

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände 'an sich', das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349). Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17; BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14 mwN). Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24). Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist unter anderem die ordentliche Kündigung (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, aaO).

bb) Nach diesem Maßstab liegt ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Beteiligten zu 3. vor. Dieser hat im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 23. Januar 2014 in 47 Fällen im Computersystem der Arbeitgeberin Wertpapieraufträgen von Kunden, die diese im Online-Banking ohne Wertpapierberatung aufgegeben haben, seine Beraternummer nachträglich hinzugefügt, um sich so unberechtigt den Vorteil einer darauf beruhenden leistungs- und erfolgsorientierten Vergütung zum Nachteil der Arbeitgeberin zu verschaffen. Damit hat er in erheblicher Weise gegen seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.

(1) Das sich Verschaffen eines unberechtigten finanziellen Vorteils auf Kosten des Arbeitgebers durch unzulässige Manipulationen im Computersystem stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Der Arbeitnehmer verstößt damit gegen vertragliche Treu- und Rücksichtnahmepflichten und beeinträchtigt unmittelbar berechtigte finanzielle Interessen seines Arbeitgebers, nämlich nicht mehr leistungsorientierte Vergütung zu zahlen, als er nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen hat. Ferner wird damit das Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers erschüttert, der der Durchsetzung eigener, unberechtigter Interessen ein höheres Gewicht einräumt, als den offenkundigen Belangen des Arbeitgebers, an einem gesetzes- und vertragstreuen Verhalten der Arbeitnehmer. Ein solches Verhalten kommt als Kündigungsgrund 'an sich' für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

(2) Vorliegend hat der Beteiligte zu 3. solche unzulässigen Manipulationen durch Eingabe seiner Beraternummer durchgeführt, obwohl er die betreffenden Kunden nicht hinsichtlich der von ihnen zu erwerbenden Wertpapiere beraten hat.

Damit geht die Kammer davon aus, dass der Beteiligte zu 3. nicht - wie von ihm behauptet - telefonischen Kontakt zu den betreffenden Kunden im Rahmen eines 'technischen Supports' hatte. Die Zahl der Fälle, ihr zeitlicher Ablauf und auch die im Wesentlichen inhaltsleere, auffällig detailarme, unsubstantiierte Einlassung des Beteiligten zu 3. ergeben für die Kammer das Bild, dass nicht einmal ein telefonischer Kontakt mit den Kunden betreffend 'technischer Fragen' bestanden hat. Insbesondere ist nicht verständlich und vom Beteiligten zu 3. auch nicht nachvollziehbar erläutert, warum beispielsweise der Kunde F1. (16 Vorfälle im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 10. Januar 2014) immer wieder (und welche) technische Erläuterungen brauchte. Gleiches gilt für die Kundin B1. (23 Vorfälle vom 3. Januar 2014 bis 23. Januar 2014). Soweit sich der Beteiligte zu 3. diesbezüglich dahin einlässt, die Kundin habe ihn gebeten, ihre Order wegen Problemen mit der technischen Bedienung zu überwachen und ihre Eingaben zu kontrollieren, berühmt er sich schon selbst keiner irgendwie gearteten Beratung. Auch zu den anderen Kunden hat der Beteiligte zu 3. keine näheren Angaben gemacht, welche Art konkreter Beratung wann stattgefunden haben soll. Der zum Teil große zeitliche Abstand zwischen dem Online-Auftrag der Kunden und der nachträglichen Eingabe der Beraternummer des Beteiligten zu 3., kurz vor dem technischen Ende der Änderungsmöglichkeit sprechen dafür, dass es auch zu einer angeblichen 'technischen Beratung' der Kunden nicht gekommen ist. Dies gilt insbesondere auch für die Eingabe der Beraternummer des Beteiligten zu 3. am Freitag, 3. Januar 2014, nachmittags zwischen 16:12 und 16:14 Uhr in Bezug auf 7 Online-Order der Kundin B1. zwischen 09:35 Uhr und 16:08 Uhr. An diesem Tag hatte sich der Beteiligte zu 3. wegen eines erkrankten Kindes vom Dienst abgemeldet. Wie der Beteiligte zu 3. nachmittags noch seine Beraternummer eingegeben hat, ist nach Angabe der Arbeitgeberin unklar, da er jedenfalls nicht an seinem eigenen Arbeitsplatz erschienen ist. Sollte der Beteiligte an diesem Tag trotz seiner Abmeldung wegen des erkrankten Kindes nachmittags noch zum Dienst erschienen sein, ist jedenfalls in keine Weise nachvollziehbar, wie er gegenüber der Kundin bei den Online-Transaktionen um 09:35 Uhr, 09:49 Uhr, 10:02 Uhr oder 11:43 Uhr eine Beratung in 'technischen Fragen' erbracht haben soll. Der Beteiligte zu 3. hat hierzu und auch zu den anderen angeblichen 'technischen Hilfestellungen' weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine verständliche Erläuterung abgegeben. Angesichts dessen, dass die Arbeitgeberin klar benannt hat, um welche Kunden und Geschäftsvorfälle an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten es geht, wäre vom Beteiligten zu 3. mindestens zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine einigermaßen verständliche Einlassung abgibt. Dem genügt sein schlagwortartiger Hinweis auf 'technische Hilfestellung' angesichts der Gesamtumstände als substantiiertes Bestreiten nicht aus. Zusätzlich ist es der Kammer auch nach der Befragung des Beteiligten zu 3. in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar, warum er diese Einlassung betreffend einer 'technischen Hilfestellung' gegenüber Kunden erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat und er bei den mehrfach von der Arbeitgeberin eröffneten Möglichkeiten zu einer eigenen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung Angaben zu den Vorfällen verweigert hat. Sollte der Beteiligte zu 3. 'guten Glaubens' seine Beraternummer nachträglich eingegeben haben, weil er meinte, auch eine 'technische Hilfestellung' für Online-Kunden berechtige ihn zum Bezug einer leistungsorientierten Vergütung, wäre nichts natürlicher und naheliegender gewesen, als dies der Arbeitgeberin auf Nachfrage spontan oder nach einer Überlegungsfrist mitzuteilen. Das Verhalten des Beteiligten zu 3. lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass es zu keiner 'technischen Hilfestellung' durch den Kläger gekommen ist und er sich diese Schutzbehauptung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausgedacht hat. Seine Äußerung im Beschwerdetermin, er habe diese Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin deshalb nicht abgegeben, da diese ohnehin zur Kündigung entschlossen gewesen sei, ist fernliegend und hat keine Überzeugungskraft.

Unabhängig davon, als selbständig tragender Grund, war der Beteiligte zu 3., selbst wenn eine Hilfestellung für Kunden bezüglich der Wertpapierorder im Online-Banking in technischen Fragen durch ihn stattgefunden haben sollte, offenkundig und auch für ihn erkennbar nicht befugt, diesen Online-Aufträgen der Kunden seine Beraternummer nachträglich anzufügen. In seiner Funktion als Wertpapierberater erhält der Beteiligte zu 3. eine leistungsorientierte Vergütung für Aufträge, die auf seine Beratung zurückgehen. Damit ist klar und erkennbar nicht irgendeine Art von Beratung gemeint, die nichts mit Wertpapieren zu tun hat, sondern eine Beratung, die die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Beteiligten zu 3. als Wertpapierberater betrifft. Die Musterorganisationsanweisungen für das Wertpapier- und Depotgeschäft (vgl. I/72 ff.) unterscheiden deutlich zwischen der Anlageberatung (vgl. I/76) und beratungsfreien Geschäften (vgl. I/81). Danach ist Anlageberatung die Abgabe einer persönlichen Empfehlung, die sich auf ein Geschäft mit einem bestimmten Finanzinstrument bezieht, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird (§ 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG). Eine solche Beratung, die auch eine diesbezügliche Dokumentation nach dem WpHG erfordern würde, hat der Beteiligte zu 3. nach eigenen Angaben nicht erbracht. Demgegenüber liegt ein so genanntes beratungsfreies Geschäft vor, wenn ein Kunde gezielt eine Order erteilt und die Bank hierzu keine Empfehlung bzw. keine Einschätzung abgegeben hat. Nach eigenen Angaben des Beteiligten zu 3. waren die Kunden bereits zu einer bestimmten Anlage entschieden und wollten diese über das Online-Banking auch selbst durchführen. Damit handelt es sich klar um ein beratungsfreies Geschäft. Es besteht in diesem Zusammenhang keine Berechtigung des Beteiligten zu 3. hier den bereits erteilten Auftrag unter Beifügung seiner Beraternummer als für seine leistungsorientierte Vergütung zu berücksichtigendes Geschäft einzustufen. Dies ist klar erkennbar, da die 'technische Unterstützung' (worum es sich dabei auch immer handeln mag) nichts mit einer Wertpapierberatung oder Anlagenberatung zu tun hat. Soweit der Beteiligte zu 3. einwendet, er sei aber dieser Auffassung gewesen und habe in gutem Glauben gehandelt, sieht dies die Kammer als bloße Schutzbehauptung an. Der langjährig im Beruf erfahrene Beteiligte zu 3., der als Betriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied erkennbar über Kenntnisse im betrieblichen und wirtschaftlichen Bereich verfügt, konnte beim besten Willen nicht annehmen, er erhalte eine leistungsorientierte Vergütung als Wertpapierberater für 'Beratungsleistungen', die nichts mit Wertpapierberatung zu tun haben. Diese Sicht der Dinge ist so weit hergeholt und ohne Bezug zu den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann.

(3) Vorliegend bedarf es für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keiner vorangegangenen Abmahnung des Beteiligte zu 3. Es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Beteiligten zu 3., bei dem er nicht annehmen konnte, die Beklagte werde dies nicht zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen. Der Verstoß berührt den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses und beeinträchtigt unmittelbar finanzielle Interessen der Arbeitgeberin mit unlauteren Mitteln. Der Beteiligte zu 3. kann auch nicht damit gehört werden, eine Abmahnung sei als milderes Mittel ausreichend, um eine Verhaltensänderung für die Zukunft herbeizuführen, da er jedenfalls in gutem Glauben gehandelt und gegebenenfalls unverschuldet fehlerhaft seine Beraternummer bei den Online-Kundenaufträgen eingegeben habe. Wie bereits dargelegt, handelt es sich insoweit um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung des Beteiligten zu 3., dem klar war, dass er eine leistungsorientierte Vergütung als Wertpapierberater auch nur für Wertpapierberatung erhalten kann. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 3. - wie er meint - offen und erkennbar die Eintragung vorgenommen habe. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Beteiligte zu 3. habe gutgläubig gehandelt. Die Vorfälle finden zunächst im Januar 2013 in einigen Fällen - wie ein Test - statt. Dann folgen mehrere Monate ohne jeden Nachtrag der Beraternummern. Im Juni und Oktober 2013 gab es nur einzelne Fälle. Erst seit Ende Dezember 2013 und geballt im Januar 2014 kam es zu den hier maßgeblichen Nachträgen der Beraternummer. Das deutet eher darauf hin, dass der Beteiligte zu 3. zunächst ausprobieren wollte, ob sein Handeln auffällt. Unabhängig davon kann aus der offenen - aus anderer Perspektive würde man sagen: dreisten - Aneignung nicht zustehender Vorteile nicht gefolgert werden, der Betreffende habe subjektiv an einen ihm zustehenden Anspruch geglaubt. Mehr spricht für eine gewisse Unbekümmertheit bei der Durchsetzung eigener Interessen. Bei dieser Sachlage kommt für die Arbeitgeberin kein milderes Mittel als eine außerordentliche Kündigung in Betracht, da sie nicht zumutbar an dem Arbeitsverhältnis festhalten kann.

(4) Auch eine abschließende Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten des Beteiligten zu 3. aus. Dabei ist allerdings der sehr lange Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, aus dessen Verlauf die Arbeitgeberin keine relevanten Störungen in substantiierter Form vorgetragen hat. Ebenso sind in angemessener Form die Unterhaltsverpflichtungen des Beteiligten zu 3. zu berücksichtigen, sowie seine aufgrund des Alters und des im Wesentlichen allein bei der Arbeitgeberin verbrachten Berufslebens sicher nicht günstigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dass es zu keinem tatsächlichen Schaden bei der Arbeitgeberin kam, ist dagegen kein Umstand, der wesentlich für den Beteiligten zu 3. sprechen würde. Die rechtzeitige Aufdeckung der Vorfälle vor der Auszahlung der leistungsorientierten Vergütung für 2013 ist zufällig erfolgt. Auch die Höhe der Beträge, die sich der Beteiligte zu 3. unberechtigt verschaffen wollte ist nicht unbedeutend. So entfallen allein auf den anteiligen Monat Januar 2014 (bis 23. Januar) mehr als EUR 1.500,00. Besonders schwer wiegt aber die Beeinträchtigung des Vertrauens, welches die Arbeitgeberin gegenüber einem Bankmitarbeiter, der in der Wertpapierberatung tätig ist, unbedingt haben muss. Die Arbeitgeberin sieht sich einerseits eines unerlaubten Zugriffs auf ihre finanziellen Interessen ausgesetzt. Ferner muss sie vergegenwärtigen, dass der Kläger eigene Interessen auch unter Einsatz unzulässiger Mittel über ihre Interessen stellen werde. Dies entzieht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses den Boden. Das Interesse der Arbeitgeberin an einer außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt im konkreten Fall das Interesse des Beteiligten zu 3. an dessen Fortbestand.

b) Die Arbeitgeberin hat mit ihrem am 13. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag, die entsprechend § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende Frist von 2 Wochen (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 27. Auflage 2014, § 103 Rn. 41, mwN) seit Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eingehalten.

aa) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - NZA 2014, 1015).

(1) Die Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Norm mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54). Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - aaO; BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - Rn. 15). Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 42). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, aaO; BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 24, BAGE 117, 168). Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - aaO). Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - aaO; BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - aaO). Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (BAG 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 - zu 3 der Gründe, BAGE 24, 99).

(2) Allerdings soll die zeitliche Begrenzung der § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichend vorhandene Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - NZA 2006, 101 ff., mwN). Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen (BAG 6. Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 93). Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Dabei darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Ermittlungsmaßnahmen etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren. Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BAT § 53 Anfechtung Nr. 5). Die Ausschlussfrist ist nämlich nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01- AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BAT § 53 Anfechtung Nr. 5).

bb) Vorliegend hat die Arbeitgeberin in der gebotenen Eile Ermittlungen angestellt, um eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts zu erlangen, so dass der Lauf der 2- Wochen-Frist bis zu der dem Beteiligten zu 3. eingeräumten letzten Stellungnahmemöglichkeit am 7. Februar 2014 gehemmt war. Der am 13. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Zustimmungsersetzungsantrag wahrt die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

(1) Nachdem ein Mitarbeiter der Arbeitgeberin am 14. Januar 2014 erstmals Ungereimtheiten bei Online-Order von Kunden festgestellt hat und dies an den folgenden Tagen seinem Vorgesetzten meldete, hat ein kündigungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin am Freitag, 17. Januar 2014 erstmals Kenntnis von diesen zweifelhaften Vorgängen erhalten. Wenn er diese Zweifel zum Anlass nahm, am Montag, 20. Januar 2014 die Innenrevision mit einer Prüfung zu beauftragen, ist dies im Hinblick auf eine zügige Sachverhaltsaufklärung nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Arbeitgeberin nur ein Anhaltspunkt dafür, dass eine aufklärungsbedürftige Situation vorliegt. Die durch das Wochenende eintretende Verzögerung und die weitere Verzögerung, weil der Leiter der Innenrevision sich erst am Dienstag, 21. Januar 2014 der Angelegenheit zuwenden konnte, sind unschädlich. Dabei ist zu betonen, dass die Arbeitgeberin bei der Aufklärung gerade nicht in 'hektischer Eile' handeln muss, sondern die Frist des § 626 Abs. 2 BGB so lange nicht zu laufen beginnt, wie die Arbeitgeberin die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt. Bei der gegebenen Sachlage ist die Einschaltung der Innenrevision in angemessener Schnelligkeit erfolgt.

(2) Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. nehmen zu Unrecht an, dass es der Prüfung durch die Innenrevision gar nicht bedurft hätte, da bereits am 14. bzw. am 17. Januar 2014 mit seinerzeit 15 bekannten, zweifelhaften Fällen genügend Tatsachen bekannt gewesen seien, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Arbeitgeberin ist nicht gezwungen, sofort einen Zustimmungsantrag an den Betriebsrat zu richten, den sie dann - wenn weitere Ermittlungen zur Entlastung des Beteiligten führen - auch wieder zurücknehmen könne, wie der Betriebsrat in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen hat. Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitgeberin zunächst den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären. Dies war im vorliegenden Fall im Übrigen sogar erfolgreich, allerdings nicht im Sinne einer Entlastung des Beteiligten zu 3, sondern in der Aufdeckung weiterer Fälle, die sich sogar noch am 23. Januar 2014 - nach Beginn der Prüfung durch die Innenrevision - ereignet haben. Im vorliegenden Fall ist es besonders sachgerecht, wenn die Arbeitgeberin nicht aufgrund erster erkannter Ungereimtheiten überstürzt den Betriebsrat um eine Zustimmung zur Kündigung ersucht, sondern zunächst versucht den gesamten Sachverhalt zu erforschen, um diesen auch richtig bewerten zu können. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Bereich von Online-Wertpapiergeschäften von Kunden ein durchaus sensibler Bereich mit einer gewissen Brisanz ist, falls es dort tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein sollte, und andererseits der Beteiligte zu 3. als Betriebsratsvorsitzender und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eine herausgehobene Person ist, welcher man umso weniger leichtfertig unbegründete Vorwürfe machen will.

(3) Die Vorgehensweise der Innenrevision, die bis zum 31. Januar 2014 benötigte, um dem Vorstand den Prüfbericht vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Gerade wegen der Brisanz der Angelegenheit durfte die Innenrevision sorgfältig und genau prüfen. Dabei war es auch nicht erforderlich, dass alle anderen Aufgaben liegen und stehengelassen werden und sich die Innenrevision nur mit dieser einen Aufgabe beschäftigt. Soweit die 40 Arbeitsstunden der Prüfung sich auf insgesamt 9 Arbeitstage verteilen, kann dies nicht als zögerliches Vorgehen angesehen werden, was den Eindruck erweckte, hier seien die Aufklärungsbemühungen nicht stringent fortgesetzt worden. Gleiches gilt für den Zeitaufwand von 40 Arbeitsstunden. Soweit der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. meinen, dass es gar nicht nachvollziehbar sei, warum hier ein solcher Zeitaufwand erforderlich gewesen sei, kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Ausmaß und Intensität der Prüfung liegen auch hier im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitgeberin. Angesichts eines Prüfzeitraums von mehr als einem Jahr, für welchen die Computerdaten erfasst aber auch noch Kunden zu ihrem Kontakt zum Beteiligten zu 3. befragt worden sind, ist dieser Zeitaufwand nicht unvertretbar. Auch hier ist zu beachten, dass wegen der brisanten Materie und der besonderen Stellung des Beteiligten zu 3. die Arbeitgeberin umso mehr eine Aufklärung veranlassen durfte, bei der Gründlichkeit vor Schnelligkeit geht.

(4) Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Frage der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, ob man die Aufklärung schneller hätte durchführen können, als es die Arbeitgeberin getan hat. Dieser unzutreffende Ansatz führt schließlich zu der Betrachtung, ob man bestimmte Handlungen auch einen Tag früher oder in ein paar Stunden weniger hätte durchführen können. Dies mag so sein, ist aber nicht der Maßstab. Entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin ihre Aufklärungsbemühungen noch mit der gebotenen Eile durchgeführt hat, nicht aber, ob man es auch noch schneller (in hektischer Eile) hätte machen können. Nach Einschätzung der Kammer hat die Arbeitgeberin angesichts der Gesamtumstände hier das Maß gebotener Eile eingehalten.

(5) Im Rahmen ihrer Aufklärungsbemühungen durfte die Beklagte auch eine Anhörung des Beteiligten zu 3. durchführen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den schwerwiegenden Vorwürfen zu äußern. Dass sich der Beteiligte zu 3. weder im Rahmen einer mündlichen Anhörung am 5. Februar 2014 noch im Rahmen einer angesichts der anwaltlichen Vertretung bis 7. Februar 2014 eröffneten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geäußert hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Aufklärungsmaßnahme der Arbeitgeberin handelt, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen hat durchführen dürfen. Gerade bei Vorwürfen, die eigenes Handeln betreffen ist es zumeist sogar ein Gebot der Fairness, den Betreffenden anzuhören, bevor man sich zu weitergehenden Maßnahmen entschließt.

cc) Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. können sich nicht auf ein Organisationsverschulden der Arbeitgeberin berufen, welches zu einem früheren Beginn des Fristlaufs führen würde.

(1) Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - NZA-RR 2013, 515). Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 217 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13). Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Mitteilung der Kündigungsberechtigte ohne weitere eigene Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Dementsprechend müssen diese Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitgebers (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 355 mwN; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 810). Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - aaO).

(2) Vorliegend liegt schon keine solche Struktur vor, bei der außerhalb des Vorstandes der Arbeitgeberin Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter in herausgehobener Funktion Kündigungsentscheidungen umfassend vorbereiten könnten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Mitarbeiter, die im Rahmen der Kontrolle und Überwachung tätig sind und auf Ungereimtheiten in den Handlungen des Beteiligten zu 3. gestoßen sind oder hätten stoßen können. Hierbei handelt es sich jeweils um Mitarbeiter, die mit dem Fassen oder der Vorbereitung eines Kündigungsentschlusses nichts zu tun haben. Unabhängig davon ist die Frage eines 'Organisationsverschuldens' in dieser Hinsicht aber auch deshalb ohne Relevanz, da vor dem oben geschilderten Geschehensablauf seit Mitte Januar 2014 kein Mitarbeiter Kenntnis von den nachträglichen Eingaben der Beraternummer durch den Beteiligten zu 3. bei Online-Kundenaufträgen hatte. Erheblich für den Fristlauf des § 626 Abs. 2 BGB ist allein die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, der Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen sind (vgl. BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 25/07 - NZA-RR 2009, 69; ErfK-Müller-Glöge, 15. Auflage 2015; § 626 BGB Rn. 209a, jeweils mwN). Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. meinen, dass aufgrund der Kontrollmechanismen bei der Arbeitgeberin die nachträglichen Eingaben des Beteiligten zu 3. früher hätten auffallen müssen oder man habe die Kontrollmechanismen so gestalten müssen, dass die Eingaben früher aufgefallen wären. Diese hypothetische Betrachtung ist im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB nicht maßgeblich. Hier kommt es auf die positive Kenntnis vom Kündigungsgrund an, bezüglich dessen die Arbeitgeberin nach einem Anfangsverdacht auch weitere Nachforschungen anstellen durfte, um zur Überzeugung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes zu kommen.

c) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 3. angehört.

aa) Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26). An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der 'subjektiven Determinierung'. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - aaO). Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20). Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96).

bb) Vorliegend ist die Betriebsratsanhörung nicht deshalb fehlerhaft, weil die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nicht die zeitliche 'Vorgeschichte' vor dem Prüfbericht seit Mitte Januar 2014 mitgeteilt hätte. Allerdings hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die für die Frage nach der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind (vgl. LAG Hamm 29. Mai 2009 - 13 Sa 1452/08 - juris; mwN). Hierbei ist aber einerseits die 'subjektive Determinierung' des Entschlusses zur Kündigung zu beachten, wie auch der Umstand, dass an die Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie für die Darlegung im gerichtlichen Verfahren. Für den Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin war der Prüfungsbericht der Innenrevision und die - ergebnislose - Stellungnahmemöglichkeit für den Beteiligten zu 3. tragend. Diese Daten und Umstände sind dem Betriebsrat in der erforderlichen Form mitgeteilt worden. Zwar wäre es der Arbeitgeberin nicht verwehrt gewesen, auch die zeitliche Abfolge der Umstände, wie es zu dem Prüfungsbericht kam, näher darzulegen, als es in der Anhörung tatsächlich erfolgt ist. Da die Arbeitgeberin dem aber erkennbar keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, kann nicht von einer bewusst unrichtigen oder irreführenden Darstellung ausgegangen werden.

III.

Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.