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Landgericht Arnsberg

Entscheidung vom 21.01.2015, Az.: 2 AR 1/15

Tenor

Das Amtsgericht T ist für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, zuständig.

Entscheidungsgründe

I.

Dem in T wohnhaften und in den späten Abendstunden des 19.12.2014 in X festgenommenen Beschuldigten wird vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hergestellt, erworben und Handel damit getrieben zu haben. Bei einer Fahrzeugkontrolle in X und einer Wohnungsdurchsuchung in T seien verschiedene Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel gefunden worden.

Das Amtsgericht X1 ordnete am Samstag, 20.12.2014, die Untersuchungshaft an und traf u.a. weitere Entscheidungen nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 119 StPO. Das Amtsgericht X1 nahm an jenem Wochenende aufgrund eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstplanes den richterlichen Eildienst für die Amtsgerichtsbezirke T und X1 wahr.

Der Verteidiger hat eine mündliche Haftprüfung beantragt.

Das Amtsgericht T hat durch Beschluss vom 20.01.2015 eine Entscheidung darüber abgelehnt und beruft sich auf den Wortlaut des § 126 StPO, wonach das Gericht zuständig ist, das den Haftbefehl erlassen hat.

Das Amtsgericht X1 lehnt eine Entscheidung ebenfalls ab und stützt sich auf den Präsidiumsbeschluss des Landgerichts B, der lediglich eine Zuständigkeitsregelung für unaufschiebbare Amtshandlungen beinhalte.

Das Amtsgericht X1 hat die Sache dem Landgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 14 StPO vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 14 StPO liegen vor, da sich die beiden Amtsgerichte X1 und T nach Prüfung des § 126 StPO jeweils für unzuständig halten und damit ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, den das Landgericht B als gemeinsames Obergericht zu entscheiden hat.

Für alle weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, ist das Amtsgericht T zuständig. Denn das Amtsgericht X1 hat den Haftbefehl vertretungsweise im gemeinsamen Bereitschaftsdienst für das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - T erlassen.

Nach dem Wortlaut des § 126 StPO ist zwar das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Allerdings knüpft diese Vorschrift an die vorangehende Norm an, nach der derjenige Richter bei dem Amtsgericht einen Haftbefehl erlässt, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist, § 125 Abs. 1 StPO. Das ist allein das Amtsgericht T, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, ergriffen worden ist und die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen haben soll. Mangels einer Zuständigkeitsübertragung im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die Zuständigkeit des Amtsgericht T nicht entfallen.

Der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts B vom 21.01.2014 (Anlage 3) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die aufgrund von § 22c Abs. 4 GVG in Verbindung mit § 1 der Bereitschaftsdienst-VO vom 23.09.2003 ergangene Regelung zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst kann nicht dazu führen, dass die besondere Zuständigkeitsregelung für den Ermittlungsrichter in § 125 StPO umgangen wird. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des landgerichtlichen Präsidiumsbeschlusses umfasst der Bereitschaftsdienst nur die Erledigung der unaufschiebbaren Amtshandlungen (Zif. IV Nr. 2b und Nr. 6).

Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass der jeweilige Bereitschaftsdienstrichter als Vertreter des nach dem Gesetz (§ 125 StPO) und dem Geschäftsverteilungsplan sonst zuständigen Ermittlungsrichters tätig wird. Das bedeutet, dass der regulär zuständige Richter grundsätzlich zuständig ist und bleibt (so auch Falk, DRiZ 2007, 151, 153). Dafür spricht auch der Umstand, dass nach § 22c Abs. 1 Satz 3 GVG auch ein Richter am Landgericht für den richterlichen Bereitschaftsdienst an einem Amtsgericht herangezogen werden kann, dieser dann der Sache nach und formell als Amtsrichter tätig wird (Zöller, ZPO, § 22c GVG, RN 3).

Letztlich beinhaltet der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts eine Regelung der Geschäftsverteilung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters, die u.a. die Bestellung des Ermittlungsrichters für bestimmte Zeiträume umfasst (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG). Bei Aufstellung eines gemeinsamen Bereitschaftsplans wird aus dem Kreis der betroffenen Richter dann derjenige bestimmt, der als Ermittlungsrichter des nach §§ 7 ff StPO örtlich zuständigen Gerichts für den Erlass eines Haftbefehls zuständig ist, § 125 StPO.