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Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidung vom 13.11.2014, Az.: W 5 K 13.18

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Unter dem 26. Juni 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten im Verfahren 2060/2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Büro- und Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 11042/1 der Gemarkung W... (D…straße 1, 1a) durch Umbau des Dachgeschosses mit Einbau einer Wohnung, Errichtung eines Wintergartens und Anbau eines Aufzugs.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Dachgeschossausbau ihres Gebäudes ohne eine Fortführung am anschließenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 11042/2 nicht denkbar sei, weil sich das Bauvorhaben hierdurch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und somit aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens sowie auf das Antwortschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6. November 2012 wird Bezug genommen.

2.

Am 8. Januar 2013 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Aktenzeichen BA 2060-2012 beantragte Baugenehmigung für den Umbau des Büro- und Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 11042/1 der Gemarkung W... zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der gestellte Bauantrag sei längst entscheidungsreif.

Der Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 auf § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht recht verständlich. Das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Es füge sich i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Rechtlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte sich an die aus architektonischen Gründen ausgesprochene Ablehnung der Baugenehmigung durch die Stadtbau-Kommission gebunden fühle. Ob ein Vorhaben „architektonisch ausgereizt“ sei, sei baurechtlich nicht zu prüfen. Im Übrigen sei die Kommission von der falschen Voraussetzung ausgegangen, dass das streitgegenständliche Gebäude bereits früher einmal aufgestockt worden sei, was nicht zutreffe.

Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Verunstaltungsverbot. Auch das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Es könne nicht allgemein gesagt werden, dass der fragliche Bereich „A...“ eine herausragende Wertigkeit aufweise, weil der Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liege, unter Ensembleschutz stehe, wie dies das Verwaltungsgericht Würzburg in zwei Fällen im Jahr 2010 vertreten habe. Der Ensembleschutz in W... sei extrem flächenmäßig ausgedehnt und umfasse Bereiche, bei denen es außerordentlich fraglich sei, ob diese tatsächlich als Ensemble geschützt werden könnten. Dies gelte auch für den streitgegenständlichen Bereich der D...straße. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ensembleschutz lägen im Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht vor, so dass auch von einer hohen Wertigkeit des Ortsbildes nicht die Rede sein könne und daher dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne, das Ortsbild werde nennenswert beeinträchtigt. Das einzige Baudenkmal, das sich in der D...straße befinde, sei die barocke Ufer-Befestigung (D...straße 2), die allerdings nicht mehr in der Blickachse zum Gebäude der Klägerin liege. Bei den drei Denkmälern in den Anwesen D...straße 7, 11 und 13 handele es sich nicht um Baudenkmäler, sondern lediglich um Ausstattungen, nämlich ein Hauszeichen, ein Hauswappen und eine Hausmadonna. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Ausstattungsstücke geeignet seien, das Stadtbild wesentlich zu beeinflussen. Insbesondere sei auszuschließen, dass sie geeignet seien, die Dachlandschaft zu prägen. Die in der südlichen B...straße befindlichen Baudenkmäler seien wegen der räumlichen Trennung nicht relevant. Die K...gasse und der untere Teil der Z... Straße enthielten kein Baudenkmal.

Es könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, der streitgegenständliche Dachausbau komme nur in Betracht, wenn auch das sich nördlich anschließende Gebäude entsprechend ausgebaut werde. Die Klägerin habe keinen Einfluss darauf, ob der benachbarte Eigentümer sein Dachgeschoss ausbaue. Eine solche Argumentation würde eine unzulässige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts darstellen. Davon abgesehen sei die optische Störung dessen, was die Klägerin beabsichtige, auch dann äußerst gering, wenn das nördlich sich anschließende Gebäude nicht in der gleichen Weise umgestaltet werde.

Die Beklagte behandele ihre Bauherren offensichtlich recht unterschiedlich, wie das Beispiel der ehemaligen H...Bank zeige, wo sogar der Abriss eines Einzeldenkmals gestattet worden sei.

3.

Mit Bescheid vom 7. März 2013 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche dem Bauplanungsrecht. Das Anwesen D...straße 1, 1a bilde mit dem Nachbaranwesen K...gasse 12, 14 den mainseitigen Abschluss des Bauquartiers „D...straße - Z... Straße Straße - K...gasse“ entlang der D...straße. Die viergeschossigen Wohngebäude D...straße 1, 1a und K...gasse 14 seien in geschlossener Bauweise mit Walmdach errichtet. Es bestehe die Besonderheit, dass nicht verschiedene Dachformen gegeben seien, sondern die Anwesen von der Fassadengestaltung her und hinsichtlich des Walmdachs als ein Gebäude erschienen. Die Kommission für Stadtbild und Architektur habe in der Sitzung vom 22. Juli 2011 nachhaltig darauf hingewiesen, dass wegen der deutlichen Fernwirkung des einheitlichen Hauses mit zwei Eigentümern ein Dachausbau nur ganzheitlich, d.h. am vollständigen Baukörper möglich erscheine.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Altstadt 25/93 - 1.25 - BPl. Innenstadt“ befindlichen Vorhabens sei nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. Die D...straße als Mainuferstraße sei gekennzeichnet durch in geschlossener Bauweise errichtete Mehrfamilienhäuser, teils mit ausgebautem Dach. Das Vorhaben mit mainseitig drei Gauben von je 3,85 m Länge und 2,47 m Höhe entspreche hinsichtlich der in der Umgebungsbebauung vorhandenen Dachaufbauten nicht der vorgegebenen städtebaulichen Situation. Vielmehr würde durch die übergroßen Dachaufbauten das städtebaulich verträgliche Maß überschritten werden. Das Bauvorhaben füge sich folglich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Dachgeschossausbau mit steilem Dach und Gaubengliederung lediglich das Anwesen D...straße 1, 1a betreffen solle, ohne an dem bisher in gleicher Optik anschließenden Gebäude K...gasse 14 eine Fortführung zu erfahren. Das geplante Vorhaben füge sich gerade nicht in den aus seiner unmittelbaren Umgebung hervorgehenden Rahmen harmonisch ein und ändere die vorhandenen Gegebenheiten nicht nur geringfügig.

Darüber hinaus sei das Ortsbild beeinträchtigt. Die Dachform und die einheitliche Gestaltung - hier das Erscheinungsbild des Quartiers von der gegenüberliegenden Uferseite - hätten für das Ortsbild ausschlaggebenden Einfluss und städtebauliche Bedeutung. Die Wertigkeit des Ortsbildes sei herausragend; Indiz hierfür sei die Eintragung des Wohngebietes in die Denkmalliste als Ensemble „A...“. Der betreffende Bereich sei vom Mainufer zwischen A...Brücke und F...brücke aus den unterschiedlichsten Perspektiven und Entfernungen sichtbar und weise eine weitgehend harmonisch wirkende Fassaden- und Dachgestaltung auf. Nicht nur von der Altstadt aus, sondern auch von der A...brücke, von Aussichtspunkten entlang des Fußwegs zur Festung M..., von der Festung und aus der D...straße selbst wäre die beantragte Änderung in der Dachgestaltung zu erkennen. Für das linksmainische Viertel mit der A...brücke im Vordergrund und den Festungsanlagen im Hintergrund sei eine Walmdach-Ausführung prägend. Kleinteilige Gauben auf ziegelgedeckten geneigten Dächern seien charakteristisch für das Ortsbild. Dies werde auch deutlich an der Dachform des Anwesens D...straße 13, dessen Ausbildung heute als Fehlentwicklung erkannt und als Störung der harmonischen Dachlandschaft empfunden werde. Im vorliegenden Fall seien nicht nur die übergroßen Gauben zur D...straße negativ zu beurteilen, sondern insbesondere der „Teilausbau“ des Baukörpers, weil das Dach des nördlichen Nachbargebäudes an das Dach des Bauvorhabens nicht lediglich anschließe, sondern im Bestand als gemeinsames Walmdach in Erscheinung trete. Die beantragte gravierende Änderung der Dachform nur eines Teils des Baukörpers beeinträchtige somit das Ortsbild.

Das Vorhaben widerspreche außerdem dem Bauordnungsrecht. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich insgesamt um eine abstandsflächenrechtlich relevante Änderung des Gebäudes, weshalb eine Gesamtbetrachtung der Abstandsflächen vorzunehmen sei. Die nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen würden zwar bereits durch den Bestand nicht eingehalten, durch das Bauvorhaben jedoch darüber hinaus im Norden, Westen, Süden und Osten, wie im eingereichten Abstandsflächenplan dargestellt, um mehrere Meter überschritten. Den schützenswerten nachbarlichen Belange könne nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden; eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO werde somit nicht gewährt. Die Eigentümer der südlich angrenzenden Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 11040 und 11041 der Gemarkung W..., eine Miteigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 11038 sowie die Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 11042/2 hätten die Baupläne nicht unterschrieben.

Das Bauvorhaben widerspreche darüber hinaus den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles „A...“. Die denkmalschutzrechtlichen Belange seien im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu würdigen. Das Vorhaben befinde sich im Bereich des denkmalgeschützten Ensembles „A...“ in erster Reihe am westlichen Mainufer mit direkter Blickverbindung von der gegenüberliegenden Mainuferpromenade. Der grundsätzlichen Beibehaltung der Dachlandschaft der Stadt W... komme aus denkmalpflegerischer Sicht außerordentliches Gewicht zu. In der D...straße hätten insbesondere ein in jüngerer Zeit errichtetes Gebäude mit aufgesetztem Penthaus mit Flachdach, D...straße 19a, sowie der Dachausbau des Gebäudes D...straße 13 eine städtebauliche Fehlentwicklung deutlich gemacht. Diese solle keinesfalls fortgesetzt werden, insbesondere da der Dachausbau nur am Anwesen D...straße 1, 1a und nicht am vollständigen Baukörper erfolgen solle. Der Stadtheimatpfleger habe in seiner Stellungnahme vom 8. September 2012 dargelegt, dass das Gebäude direkt in Blicklinie der A...brücke und des Mainufers zwischen A...Brücke und A... stehe; dies seien zwei wesentliche Aufenthaltsorte für W...er und Touristen. Der Blick auf die Festung, die Silhouette des nördlichen Mainufers mit den auf dem G... erhöht stehenden Kirchen (D... und D... B...) stellten ein schützenswertes und hochwertiges Stadtbild und ästhetisches Erlebnis dar. Obwohl die Planung gegenüber vorherigen Konzepten reduziert worden sei, würde durch die geplante Erhöhung des Daches und den Einsatz von Gauben die vorhandene einheitliche Gestaltung von D...straße 1, 1a und K...gasse 14 gestört. Es würde eine negative Entwicklung in dieser Straße fortgesetzt, die als eine Störung des Ensembles „A...“ erkannt worden sei. Die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde schließe sich ausdrücklich den vorstehenden Ausführungen an, die darlegten, dass dieser Lage herausragende Bedeutung zukomme und sich diese bauliche Änderung gravierend auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirke. Dies stelle einen gewichtigen Grund dar, der für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes spreche.

Die Erteilung der Baugenehmigung müsse somit versagt werden.

Der Baugenehmigungsbescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 9. März 2013 zugestellt.

4.

Die Klägerin ließ ihren Klageantrag am 9. April 2013 um die Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2013 erweitern.

Zur Klagebegründung wurde ergänzend vorgetragen, aus Lichtbildern aus dem Jahr 1935 und 1940 sei ersichtlich, dass die heutige D...straße mit der D...straße vor dem 16. März 1945 nichts mehr zu tun habe. Es sei fraglich, ob ein Ensembleschutz der heutigen D...straße überhaupt gerechtfertigt sei. An die Ortsbildbeeinträchtigung seien äußerst strenge Anforderungen zu stellen, wie der Aufsatz von Dr. D... in der Zeitschrift Bayerischer Gemeindetag 2007, 283, 285 und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2000 Nr. 4 C 14/98 belegten. Das Vorhaben der Klägerin entwickele die Innenstadtbebauung genauso zeitgemäß weiter wie das Gebäude der Fa. ... (H...).

5.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Klageerwiderung wird Bezug genommen.

6.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 versagte die Beklagte im Verfahren 1146/2013 (Bauantrag der Klägerin vom 21. Januar 2013) die Baugenehmigung für den Umbau des Büro- und Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 11042/1 durch Errichten eines Flachdachs anstelle des Walmdachs, Einbau von zwei Wohnungen, Anbau von Balkonen und eines Aufzugs (Erneuerung des am 15. Mai 2012 zurückgezogenen Antrags 1241-12). Die hiergegen gerichtete Klage vom 27. Juni 2013 auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung dieser Baugenehmigung (W 5 K 14.47) wurde mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen.

7.

In der mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

8.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Gerichtsakte

W 5 K 14.47 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Versagung der Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Bei den geplanten Umbaumaßnahmen der Klägerin handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Infolge der Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 DSchG. Die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen des Art. 6 DSchG werden bei Erlass der Baugenehmigung mitgeprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

1.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Klägerin nach dem Bebauungsplan „Innenstadt“ Teilabschnitt D – Z... Straße Straße (Altstadt 25/93) sowie ergänzend nach § 34 BauGB.

a)

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben nach dem Bebauungsplan, der im maßgeblichen Bereich ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt, unproblematisch zulässig.

b)

Das Vorhaben fügt sich auch fraglos hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). In der Umgebung stehen auf ebenso dicht bebauten Grundstücken mehrere ähnlich wie Reihenhäuser aneinander gebaute Mehrfamilienwohnhäuser bzw. Wohn- und Geschäftshäuser, die mindestens ebenso groß und hoch sind wie das Büro- und Mehrfamilienhaus, das bei Realisierung des streitigen Vorhabens entsteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten werden Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale vom Einfügensgebot nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß, noch die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Die Dachform als solche ist daher kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB berücksichtigt werden darf (BayVGH, U.v. 18.7.2013 Nr. 14 B 11.1238).

c)

Hingegen wird durch das Bauvorhaben das Ortsbild i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt und es widerspricht denkmalschutzrechtlichen Vorschriften. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen:

aa)

Ein Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl das Ortsbild beeinträchtigen (BVerwG, B.v. 16.7.1990 Nr. 4 B 106/90, BauR 1990, 688). Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her (unter Einschließung der Fernwirkung des Ortsumrisses) zu verstehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 RdNr. 68). Nach der Rechtsprechung ist der bauplanungsrechtliche Begriff der Beeinträchtigung des Ortsbildes von dem bauordnungsrechtlichen Begriff der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes (Art. 8 Satz 2 BayBO) abzugrenzen. Die im Bauordnungsrecht zu untersuchende Umgebung ist - worauf auch die Erwähnung des Straßenbildes in den landesrechtlichen Vorschriften hinweist - grundsätzlich kleiner als der Bereich des „Ortsbildes“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Maßstab dieser Vorschrift ist der Ort, das Erscheinungsbild eines größeren Bereiches der Gemeinde, der noch über die für das Einfügungsgebot maßgebliche nähere Umgebung hinausgeht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 16.7.2002 Nr. 2 B 01.1642, BayVBl. 2003, 82; BVerwG, U.v. 11.5.2000 Nr. 4 C 14/98, NVwZ 2000, 1169). Zudem ist nach der genannten Rechtsprechung nicht jedes, an einem beliebigen anderen Ort ähnlich anzutreffende Ortsbild schützenswert, sondern nur dasjenige, das eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter und eine Eigenheit aufweist, die dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Zu beachten ist außerdem einschränkend, dass § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild nur insoweit schützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auch durch planerische Festsetzungen möglich wäre. Denn § 34 BauGB (als bloß planersetzende Vorschrift gegenüber dem vorrangigen Bebauungsplan) kann im Fall einer untätig gebliebenen Gemeinde, die keinen Bebauungsplan aufgestellt hat, dem Ortsbild keinen weiter reichenden Schutz verleihen als ein Bebauungsplan ihn vermitteln könnte (BVerwG, U.v. 11.5.2000 Nr. 4 C 14.98, NVwZ 2000, 1196). In den Bauleitplänen sind u.a. Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Diesen Zielen können Darstellungen und Festsetzungen dienen, z.B. nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB (siehe dazu auch § 16 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Relevant sind zudem nur Beeinträchtigungen des Ortsbildes mit städtebaulicher Qualität bzw. bodenrechtlicher Relevanz. Die Schwelle, bei deren Überschreitung eine Beeinträchtigung des Ortsbildes bejaht werden kann, ist allerdings niedriger als die für eine „Verunstaltung“ des Ortsbildes i.S. des Art. 8 Satz 2 BayBO (vgl. zu allem Urteile der erkennenden Kammer vom 17.6.2010 Nrn. W 5 K 09.1110 und W 5 K 09.1131, m.w.N.).

Da § 34 BauGB eine bodenrechtliche Regelung ist, sind die Kriterien für die Beeinträchtigung des Ortsbilds primär aus der Lage und der Stellung der baulichen Anlagen zu entnehmen; allerdings schließt der Begriff des Ortsbildes auch Gestaltungsfragen ein, die städtebaulich von Bedeutung sind und insoweit bodenrechtlichen Bezug haben, wie z.B. Dachformen und Stellung der baulichen Anlagen (zur sog. „Rheinsilhouette“ vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 6.11.1990 Nr. 11 A 190/87; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RdNr. 68). Auch Beeinträchtigungen, die sich aus der Gebäudehöhe ergeben, können Auswirkungen auf das Ortsbild haben (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.9.1989 Nr. 8 S 2738/88). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann über § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch einen Eingriff in eine „Dachlandschaft“ verhindert werden(vgl. Hinweis im U.v. 11.5.2000 Nr. 4 C 14/98 auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.11.1990, a.a.O., zur Verletzung der „Rheinsilhouette“).

Gemessen an diesen Grundsätzen, würde das geplante Bauvorhaben das Ortsbild i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB beeinträchtigen.

Die Eintragung der „A...“ in die Denkmalliste ist ein starkes Indiz für die von der Rechtsprechung verlangte besondere, aus der „Masse“ herausragende Wertigkeit eines Ortsbildes, das - vorliegend - nicht durch gegenteilige Gesichtspunkte entkräftet wird (vgl. VG W..., a.a.O.).

Die Kriterien für eine unzulässige Veränderung nach Denkmalschutzrecht einerseits und für eine Beeinträchtigung des Ortsbildes andererseits sind zwar nicht generell deckungsgleich. Geht es aber um negative Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Erscheinungsbild eines Denkmalensembles, so ist der für die Beurteilung der Beeinträchtigung in den Blick zu nehmende räumliche Bereich praktisch gleich: Eine optisch als beeinträchtigend empfundene Veränderung eines ganzen Denkmalensembles, die nicht zugleich auch das Ortsbild beeinträchtigte, ist kaum denkbar. Namentlich gilt dies dort, wo der maßgebliche Bereich aus ganz verschiedenen Perspektiven und Entfernungen sichtbar ist (vgl. VG W..., a.a.O.), wie vorliegend:

Aufgrund seiner Lage an exponierter Stelle an der „Schauseite“ zum Main entfaltet das Gebäude der Klägerin erhebliche Fernwirkung im Hinblick auf die unter Ensembleschutz stehende historische Altstadt der Beklagten. Die Lokalität ist dem Gericht gut bekannt. Aufgrund der Breite des Mains und der beidseitigen Promenaden sowie der erhöhten Aussichtspunkte, z.B. der Festung M..., besteht eine weiträumige Blickbeziehung. Die Silhouette der linksmainischen Häuserfront, zu der das Bauvorhaben als Teil der Stadtarchitektur gehört, ist von der anderen Mainseite und von der A...brücke aus zu sehen. Der von den Umbaumaßnahmen betroffene Dachbereich ist nicht von Bäumen verdeckt und gut einsehbar. Die Dachhöhe und - auch rückwärtige - Dachgestaltung kann zudem auch von verschiedenen Aussichtspunkten entlang dem Fußweg zur Festung M... sowie von der Festung aus wahrgenommen werden. Die zwei aneinander gebauten gleichartigen Häuser D...straße 1/1a und K...gasse14 bilden derzeit eine relativ harmonische Einheit mit einem nach außen als gemeinsames Walmdach in Erscheinung tretendem Höhenabschluss. Das Bauvorhaben würde aufgrund der Firsterhöhung von 80 cm einen „Bruch“ in der Häuserfront zum Main hervorrufen, der - unabhängig von der weiterhin geplanten Dachgestaltung mit großflächigen Gauben - das Gesamtbild der Dachlandschaft des geschützten Ensembles erheblich stören würde. Die geplante Massivität des entstehenden Dachkörpers mit den breiten Gauben wäre außerdem weithin sichtbar und würde insbesondere von der gegenüberliegenden Mainseite deutlich wahrgenommen. Die negativen Auswirkungen - vor allem durch die separate Erhöhung des streitgegenständlichen Hauses - würden auch den Grad der Beeinträchtigung erreichen.

Wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist daher das Bauvorhaben der Klägerin in der D...straße nicht genehmigungsfähig.

bb)

Das Vorhaben der Klägerin ist denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG sowie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG.

aaa)

Zum einen besteht eine Erlaubnispflicht wegen beabsichtigter Veränderung eines Ensembles i.S. des Art. 1 Abs. 3 DSchG. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 DSchG bedarf einer Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 21.2.2008, BRS 73 Nr. 204; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.6.2005 Nr. 1 S 1674/04, ÖffBauR 2005, 140).

Das Haus der Klägerin ist Teil des Ensembles „A...“. Das Ensemble erfüllt die Kriterien des Art. 1 Abs. 3 DSchG, wonach zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören kann, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Der Begriff Ensemble beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist. Entscheidend ist der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild (vgl. VG München, U.v. 15.7.2010 Nr. M 11 K 09.3000). Gemessen an diesen Kriterien besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel an der Ensembleeigenschaft.

Die Argumentation der Klägerin, im Bereich ihres Grundstücks lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ensembleschutz nicht vor, greift nicht durch. Im Bereich des Ensembles „A...“ besteht eine Vielzahl von Einzeldenkmälern; auch in der Nähe des Bauvorhabens sind mehrere Einzeldenkmäler vorhanden (A...Brücke mit den zwölf monumentalen Brückenfiguren, Teile der barocken Bastionär-/Uferbefestigung in der Z... Straße Straße 2 bzw. 4/D...straße 2, Wappenstein, Hausmadonna, Hauswappen in der D...straße, weitere Gebäude und Ausstattungsmerkmale in der Z... Straße Straße, u.a. die ehemalige H...kirche und das Wohnhaus Hausnummer 15). Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich auch bei Teilen aus von Menschen geschaffenen Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, um Denkmäler i.S. des Art. 1 Abs. 1 DSchG. Das gegenwärtig vorhandene Orts-, Platz- oder Straßenbild ist insgesamt erhaltenswürdig.

Das Ensemble ist auch unabhängig von etwaigen in der Vergangenheit vorgenommenen denkmalschutzwidrigen Veränderungen insgesamt erhaltungswürdig. Die Möglichkeit eines Auswirkens auf das Erscheinungsbild des Ensembles ist ohne Weiteres zu bejahen, nachdem es sich um von außen sichtbare Veränderungen des Daches und damit der Dachlandschaft des Ensembles handelt. Zum charakteristischen Ortsbild der „A...“ gehört auch die Dachlandschaft, da sie die Ortsansicht maßgeblich prägt.

bbb)

Das beabsichtigte Bauvorhaben der Klägerin bedarf zum anderen einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG, da die Klägerin eine bauliche Anlage in der Nähe eines Baudenkmals, hier der A...brücke bzw. der Festung M..., verändern will und sich diese Änderung auf Bestand oder Erscheinungsbild der genannten Baudenkmäler auswirken kann. Sinn und Zweck der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ist es, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes von Baudenkmälern durch geplante Maßnahmen, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Nähe dieser Baudenkmäler führen können, unter Kontrolle zu bringen. Hierbei kann nicht mit mathematischer Genauigkeit festgelegt werden, wann eine Anlage „in der Nähe eines Baudenkmals“ liegt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Anlage dann in der Nähe eines Baudenkmals gelegen ist, wenn ihre Errichtung, Veränderung oder Beseitigung für ein Baudenkmal, insbesondere sein äußeres Erscheinungsbild, nachteilige Wirkungen haben kann (Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Auflage, Art. 6, RdNr. 38). Es gilt dabei, dass die Umgebung eines eingetragenen Denkmals für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, wenn die Ausstrahlungskraft des Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.8.2010 Nr. AN 9 K 10.00901).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelt es sich um eine Veränderung einer Anlage i.S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Die geschützten Baudenkmäler in der Nähe des Vorhabens, insbesondere die A...Brücke und die Festung M..., sind für die Stadtsilhouette prägend. Es ist gerichtsbekannt, dass das Haus der Klägerin, das diese umbauen will, nicht nur in der unmittelbaren Umgebung der A...brücke liegt, sondern auch, dass u.a. durch das Haus der Klägerin und dessen Dach die Umgebung der Baudenkmäler maßgeblich geprägt wird. Wenn der Betrachter auf der A...brücke in Richtung Mainviertel läuft und die monumentalen Brückenfiguren auf der rechten Seite der A...brücke betrachtet, fällt sein Blick gleichzeitig auf die in der D...straße gelegenen Häuser. Vom - dem Bauvorhaben gegenüberliegenden - Mainkai bzw. Kranenkai zwischen der ehemaligen M...mühle und den Schiffsanlegestellen aus gesehen, bildet das Haus der Klägerin einen Teil der Festungsansicht, da es sich in der ersten Häuserreihe am westlichen Mainufer befindet. Die Dachfläche ist hierbei voll einsehbar. Eine Veränderung der Dachform wirkt sich folglich auf das Erscheinungsbild der Einzeldenkmäler A...Brücke und Festung M... aus. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die unmittelbare Umgebung der Baudenkmäler für ihre Ausstrahlungskraft auch von wesentlicher Bedeutung ist.

ccc)

Die Tatbestandsmerkmale für die Versagung der Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 DSchG liegen vor.

Im Rahmen des Ensembleschutzes kann nach der die Versagungsvoraussetzungen regelnden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht angenommen.

Nach der die Versagungsvoraussetzungen regelnden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG für Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, wenn das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Auch dies ist hier der Fall.

Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die charakteristischen Merkmale von Ensembles wie z.B. städtebauliche Struktur, Nutzungsstruktur, Ensemblegrundriss, Straßenraum, Anordnung und Stellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Bewuchs und Wasser, gestaltwirksame konstruktive Merkmale der Gebäudeart, Bauart, Fassaden, Dächer, Dachlandschaft, Alter, Nutzung oder Außenanlagen (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.2010 Nr. 2 B 09.1497, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.1.2008 Nr. 2 BV 07.760) ist davon auszugehen, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler genießen und Ensemble prägende Bestandteile, auch wenn sie wie das klägerische Anwesen keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden sollen. Danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist. Die beabsichtigte Veränderung eines Baudenkmals ist zwar regelmäßig unabhängig von nachteiligen Veränderungen zu beurteilen, denen das Baudenkmal in der Vergangenheit ausgesetzt war, denn ansonsten würde das Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben. Da der Schutzanspruch bei einem Ensemble jedoch vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, können bereits vorhandene moderne Einflüsse nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben. Bei einem flächenmäßig großen Ensemble ist für die Beurteilung regelmäßig nicht das gesamte Ensemblegebiet heranzuziehen, sondern primär der Nahbereich um das geplante Vorhaben (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.11.2010 Nr. AN 9 K 10.02049), so dass die von Klägerseite genannten Bezugsfälle am Marktplatz im vorliegenden Fall nicht relevant sind.

Die Realisierung des Bauvorhabens würde einen besonders auffällig sichtbareren und damit erheblichen Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles darstellen. Die in der Umgebung des Bauvorhabens vorhandene Dachgestaltung ist geprägt durch ziegelgedeckte Walm- und Satteldächer mit eher kleinteiligen Dachgauben. Zwar ist die historische Dachlandschaft nicht unverfälscht erhalten, da bereits einige Störungen vorhanden sind. Die geplante Dacherhöhung um 80 cm sowie die Anbringung großflächiger Gauben würde jedoch einen besonders störenden Einfluss auf die weitgehend erhaltene Harmonie im Bereich des Mainviertels bzw. in der ersten Häuserreihe auf der westlichen Mainseite ausüben. Im Nähebereich der A...brücke ist eine solche Dachgestaltung bislang nicht anzutreffen und würde hier zu einer maßgeblichen, weithin sichtbaren Veränderung führen. Die bekannten Bezugsfälle in der D...straße mit Flachdach bzw. Penthaus stellen zwar ebenfalls eine Beeinträchtigung der Dachlandschaft des Ensembles dar, sind von der Störwirkung mit der streitgegenständlichen Anlage jedoch nicht vergleichbar, da sie sich in weiterer Entfernung zur A...brücke befinden. Außerdem könnte der Einwand der Vorbelastung des Ensembles durch vergleichbare Dachaufbauten den im Gesetz genannten gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes nur dann entgegenstehen, wenn feststeht, dass das Ensemble in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989, BayVBl. 1990, 208). Eine völlige Entwertung des Altstadtensembles ist vorliegend nicht zu erkennen oder alsbald zu befürchten.

Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Klägerin zu einer Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes und der künstlerischen Wirkung der A...brücke und der Festung M... führt. Die A...Brücke und die Festung M... werden in ihrer künstlerischen Wirkung und ihrem Erscheinungsbild durch die Umgebungsbebauung geprägt. Die geplante Dachgestaltung des Bauvorhabens würde dem Betrachter sofort ins Auge fallen und von diesem als belastend empfunden werden. Angesichts des sensiblen Nähebereichs zu den Einzeldenkmalen stellt sich dies als maßgebliche Beeinträchtigung dar. Wie bereits dargestellt, würde dies zwar nicht den erstmaligen Einbruch neuzeitlicher Dachformen in einem davon bislang verschonten Teil des Ensembles „A...“ bedeuten, denn es sind bereits vereinzelt Flachdächer, ein Penthaus und andere moderne Elemente vorhanden, das Vorhaben wäre jedoch außerordentlich auffällig sichtbar. Insgesamt ergibt sich damit eine Beeinträchtigung i.S. des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG.

Darüber hinaus sprechen auch gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes i.S. des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DSchG. Verdient ein Denkmal schon wegen seiner geschichtlichen, kulturellen oder sonstigen Bedeutung der Nachwelt erhalten zu werden, muss dies in aller Regel in der überkommenen Form geschehen, nur auf diese Weise vermag es einen unverfälschten, wirklichkeitsbezogenen Eindruck aus früherer Zeit zu vermitteln (VG Ansbach mit Hinweis auf die Entscheidung des BayVGH v. 15.12.1981 Nr. 12 I 78). Unter Berücksichtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles im Nahbereich des klägerischen Anwesens sowie der Bedeutung der Einzeldenkmäler A...Brücke und Festung M... steht nach Ansicht der Kammer fest, dass tatbestandlich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands i.S. des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DSchG vorliegen. Für die Gewichtigkeit der Gründe ist davon auszugehen, dass im Grundsatz bei jedem Denkmal das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (Eberl/Martin/Greipl, a.a.O., Art. 6, Rn. 56). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gewichtigkeit maßgeblich aus der Bedeutung des Ensembles und der betroffenen Baudenkmäler.

Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die gerichtlich nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer geht in Anbetracht der Wertigkeit des Ensembles und der betroffenen Einzeldenkmäler sowie der Erheblichkeit des Eingriffs von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, so dass auch aus Gründen des Denkmalschutzes nur eine Versagung der Baugenehmigung in Betracht kam.

d)

Es spricht Einiges dafür, dass das Bauvorhaben auch das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot (BayVGH, B.v. 25.1.2013 Nr. 15 ZB 13.68) verletzt.

Ein Vorhaben, das sich i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, ist grundsätzlich nicht rücksichtslos (BayVGH, B.v. 1.12.2011 Nr. 14 CS 11.2577). Ein solches, den Rahmen wahrendes Vorhaben kann aber gleichwohl ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend durch den geplanten Dachausbau und den Anbau eines Außenaufzugs eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Grenzbebauung zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 11042/2 gegeben ist. Zwar ist eine deckungsgleiche Errichtung hinsichtlich Bebauungstiefe und -höhe innerhalb der geschlossenen Bauweise, in der die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 BauNVO), nicht zwingend erforderlich. Ein Höhenversprung ist deshalb in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich möglich. Wenn man jedoch die Einschränkungen, die die Rechtsprechung zu der Grenzbebauung bei Doppelhäusern und Hausgruppen im unbeplanten Innenbereich aufgestellt hat (BVerwG, U.v. 5.12.2013 Nr. 4 C 5/12), auf die geschlossene Bauweise überträgt, und annimmt, dass die Nachbarn in der geschlossenen Bauweise ebenfalls durch eine 'bodenrechtliche Lebens- und Schicksalsgemeinschaft' verbunden seien und gleichermaßen ein 'nachbarschaftliches Austauschverhältnis“ bestehe, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe, ist fraglich, ob sich die Aufstockung insbesondere hinsichtlich der Zahl der Geschosse und der Dachform aufgrund der Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Wintergarten, Gauben oder Anbauten noch innerhalb der Grenzen hält, in denen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die grenzständige Bebauung ermöglicht.

Jedenfalls ist die geplante Aufstockung gegenüber den Nachbargrundstücken in südwestlicher und westlicher Richtung im Hinblick auf die unstreitige Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar. Die gerichtsbekannten ohnehin engen Verhältnisse in diesem Bereich werden durch die Aufstockung hinsichtlich Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 11040 und 11041 verschärft. Die im rückwärtigen Bereich des Bauvorhabens schon bislang nicht ausreichenden Abstandsflächen werden nochmals verkürzt. Zwar halten auch die Nachbargebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, dies bedeutet aber keine Legitimation für die Klägerin, die Situation erneut zu verschlechtern.

e)

Nachdem das Bauvorhaben die zumindest nach Westen erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält und bereits die für die Gewährung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO erforderliche Atypik nicht erkennbar ist, ist die Nichtgewährung einer Abweichung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Davon abgesehen wären im Hinblick auf die o.a. betroffenen nachbarlichen Belange die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Versagung der Baugenehmigung ist folglich auch insoweit rechtmäßig.

f)

Das streitgegenständliche Bauvorhaben wäre zudem auch verunstaltend i.S. des Art. 8 Satz 2 BayBO. Allerdings hat sich die Beklagte im ablehnenden Bescheid nicht auf diese außerhalb des Prüfungsumfangs der streitgegenständlichen Baugenehmigung liegende Vorschrift berufen und von der Befugnis des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO keinen Gebrauch gemacht.

Ob eine bauliche Anlage das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO verunstaltet und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Situierung der betreffenden baulichen Anlage, der Art und Struktur der in der näheren und weiteren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen, ohne dass sich dabei von vorneherein bestimmte Wahrnehmungsorte oder -bereiche festlegen oder ausklammern lassen (zu Art. 11 BayBO a.F. vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2001 Nr. 2 ZB 01.1917). Das Verunstaltungsverbot stellt dabei auf das Urteil des für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachters ab. Es ist dann verletzt, wenn ein hässlicher Zustand vorliegt, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.7.1999 Nr. 2 B 94.1533).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der hier vorhandenen Altstadt aufgrund ihrer Einstufung als denkmalgeschütztes Ensemble eine gesteigerte architektonische Bedeutung zukommt, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen verunstaltend im genannten Sinne wirken. Es existiert ein noch weitgehend einheitliches, kleinteiliges Erscheinungsbild der Dachlandschaft am westlichen Mainufer unterhalb der Festung M... Dieser gestalterische Eigenwert würde durch die Realisierung der verfahrensgegenständlichen Dachgestaltung insbesondere aufgrund der isolierten Ausbaumaßnahme eines Teils der bislang einheitlich wirkenden Dachfläche nachhaltig gestört und es entstünde ein mit der näheren Umgebung unvereinbarer Kontrast.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für die hier geplante Wohnung 10.000,00 EUR angemessen sind. Für den geplanten Außenaufzug hält die Kammer einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. VG München, U.v. 18.10.2010 Nr. M 8 K 10.876).