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Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidung vom 27.02.2015, Az.: W 5 K 14.711

Tenor

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

1.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erteilte das Landratsamt Bad Kissingen dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für die „Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus der Biogasanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1506/1 der Gemarkung B...

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt (AELF) habe bestätigt, dass das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sowohl seiner Art als auch seiner Größe und seinem Umfang nach dem landwirtschaftlichen Betrieb des an einer Biogasanlage beteiligten Landwirts diene. Das Amt habe zudem angegeben, dass der Beigeladene aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Lage sei, die gemäß § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung zulässige Höchstmenge für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zuverlässig einzuhalten. Naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Bedenken stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Beigeladene habe versichert, der geplante Behälter werde nur zu dem Zweck errichtet, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage Bad Bocklet anfallenden und von ihm zu lagernden Gärsubstrate bis zum Zeitpunkt der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zu lagern. Der Behälter diene insbesondere nicht der Lagerung anderer Substrate wie Gülle. Die Antragstellerin habe das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das fehlende Einvernehmen sei deshalb nach Art. 67 BayBO zu ersetzen gewesen. Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides, der der Klägerin am 2. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

2.

Am 30. Juli 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der angefochtene Bescheid verkenne, dass die vom Beigeladenen geplante Errichtung eines Behältnisses zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Es sollten nämlich gerade nicht die Gärsubstrate aus der zur eigenen Hofstelle gehörenden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Biogasanlage aufgenommen und bis zur Ausbringung auf der landwirtschaftlichen Fläche gelagert werden. Vielmehr solle offenbar lediglich der Anteil an Gärsubstraten, die der Beigeladene aus der von ihm belieferten Biogasanlage M... GmbH & Co.KG abnehmen müsse, auf das Baugrundstück verbracht und dort gelagert werden.

Die Biogasanlage stelle selbst kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dar. Deshalb könnten auch die „Rückverschickung“ von Gärresten aus dieser Anlage an die einzelnen Beschicker-Hofstellen und damit die Lagerung in Gärrestebehältern dieser Hofstellen nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, die der Regelung in § 35 BauGB zugrunde liege. Gefordert werde ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb, je Hofstelle oder Betriebsstandort komme nur eine Anlage in Betracht. Das gelte auch und gerade für die Lagerung von Gärresten. Der Gesetzgeber habe durch die Einschränkungen verhindern wollen, dass an diversen einzelnen Hofstellen, die an die Biomasseanlagenindustrie lieferten, jeweils zusätzliche Gärrestebehälter entstünden. Ein Biomasse- bzw. Gülletourismus habe gerade unterbunden werden sollen. Das Vorhaben des Beigeladenen nehme teil am rechtlichen Schicksal der Biogasanlage B... Auch die Rückverschickung von Gärresten aus dieser Anlage könne nicht unter die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BauGB fallen.

Auch stelle der angefochtene Bescheid nicht sicher, dass der Beigeladene lediglich die Menge an Gärsubstraten aus der Biogasanlage lagere, die dem Anteil seiner Hofstelle entspreche. Das Vorhaben diene zudem nicht im Rechtssinne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen.

Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung und Benutzung des Gärrestebehälters öffentliche Belange beeinträchtige. Die dem Genehmigungsbescheid beigegebenen Nebenbestimmungen stellten nicht sicher, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchsbelästigungen ausgingen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Auflagen Nrn. 1 und 5 seien völlig unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine Nebenbestimmungen zur Geruchsminimierung des Gärresteliefer- und Einfüllvorgangs. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen als Vertreter des Beklagten,

die Klage abweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die beteiligten Fachbehörden hätten dem Vorhaben zugestimmt. Der Beigeladene plane eine Anlage zum Zwecke der Lagerung von Düngemitteln, nämlich eines Teils des in der Biogasanlage B... anfallenden Gärsubstrats, das für die Aufbringung auf den selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen benötigt werde. Das Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der Zweck der Anlage bestehe nicht darin, die Lagerkapazität der gewerblichen Biogasanlage zu erweitern, was betriebswirtschaftlich aufgrund der Entfernung dorthin auch keinen Sinn machen würde. Vielmehr solle ein zwar im Rahmen des Betriebs der Biogasanlage anfallendes, gleichzeitig aber hochwirksames Düngemittel entsprechend den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn, auf dessen Flächen es ausgebracht werden solle, zwischengelagert werden. Die mehrmonatige Lagerung unabhängig von den betrieblichen Erfordernissen der Biogasanlage verschaffe dem Landwirt einen Spielraum für die endgültige Ausbringung. Angesichts der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen (ca. 250 ha) bestehe auch ein entsprechender Bedarf an Düngemitteln. Nach Angaben des AELF werde durch die streitgegenständlichen Gärsubstrate/Düngemittel die Obergrenze der Düngeverordnung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzfläche des Bauherrn nur zu 20% bis 25% ausgeschöpft. Der Standort sei so gewählt, dass eine Fläche von ca. 95 ha auf kurzem Wege im direkten Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis gedüngt werden könne. Der Standort liege zentral und betriebstechnisch sinnvoll. Das Baugrundstück sei auch baulich bereits vorbelastet und schon deshalb einem anderen Standort im Außenbereich vernünftigerweise vorzuziehen. Die dem angegriffenen Bescheid beigegebenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen stellten sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen sowie unzumutbare Gerüche nicht zu befürchten seien.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

Der Beigeladene äußerte sich nicht zur Sach- und Rechtslage.

3.

Mit Beschluss vom 22. August 2014 Nr. W 5 S 14.712 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, ab.

Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung, gegen die keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, wird Bezug genommen.

4.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2015 wiederholten die Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladene stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 14.712 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i.S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch sie nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung hält die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften in vollem Umfang ein (zum Prüfungsumfang des Gerichts vgl. Röser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 24 zu § 36 BauGB m.w.N.; Schwarzer/König, BayBO, Rn. 12 zu Art. 67).

2.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtliche nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Das Landratsamt Bad Kissingen ist zu Recht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts dient der geplante Gärrestebehälter dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (§ 201 BauGB).

Der geplante und genehmigte Gärrestebehälter ist vorgesehen für die Lagerung von Gärresten, die vom Beigeladenen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Düngemittel ausgebracht werden sollen. Der Beigeladene ist offenbar aufgrund seiner Beteiligung an der Biogasanlage B... verpflichtet, seinem Anteil entsprechend 2.000 m³ bis 2.200 m³ Gärsubstrat von der Biogasanlage zurückzunehmen (vgl. Schreiben des M...GmbH & Co. KG vom 2.12.2013 – Blatt 49 der Genehmigungsakte; Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt Bad Kissingen vom 27.11.2013 – Blatt 48 der Genehmigungsakte).

Die Lagerung im genehmigten Behälter ermöglicht ihm eine Zwischenlagerung bis zum endgültigen Ausbringen auf seine landwirtschaftlichen Flächen. Dabei wird das Gärsubstrat als Wirtschaftsdünger vorgehalten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt an der Saale (AELF) bestätigt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Beigeladenen mit ca. 250 ha die Ausbringung der zwischengelagerten Düngemittel ohne weiteres zulassen. Die Obergrenze der Düngeverordnung werde nur zu 20 % bis 25 % ausgeschöpft (Blatt 82 der Genehmigungsakte). Nach Angaben des Beigeladenen dient der genehmigte Behälter ausschließlich dazu, die aus seiner Beteiligung an der Biogasanlage B... entstehenden Gärsubstrate aufzunehmen und zwischenzulagern. Der Behälter dient nicht dazu, die Substrate Dritter oder andere Substrate wie Gülle aufzunehmen (Blatt 110 der Genehmigungsakte).

Der Beigeladene nutzt ein Baugrundstück, das geeignet ist, Flächen von ca. 95 ha in einem Umkreis von maximal 3 km um das Lagerbehältnis zu düngen. Das Landratsamt Bad Kissingen geht zu Recht davon aus, dass der gewählte Standort zentral und betriebstechnisch sinnvoll positioniert ist. Auf dem Baugrundstück finden sich auch bereits Oberflächenversiegelungen und bauliche Anlagen. Das Grundstück ist erschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes wurde das Areal bis vor einigen Jahren als immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostieranlage genutzt, 2006 wurde eine Lagerhalle genehmigt. Seither wird das Gelände zur Lagerung und zum Verkauf von fertigem Kompost, von Mulch und Hackschnitzeln verwendet. Es liegt sowohl betriebswirtschaftlich als auch planungsrechtlich nahe, das Baugrundstück zusätzlich für die Errichtung eines Lagerbehälters für Gärsubstrate als Dünger für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen heranzuziehen. Gerade ein vernünftiger, die größtmögliche Schonung des Außenbereichs berücksichtigender Landwirt würde ein solchermaßen vorbereitetes und bereits genutztes Grundstück in der Nähe eines großen Teils seiner landwirtschaftlichen Betriebsflächen einem anderen Standort im Außenbereich vorziehen. Der Beigeladene erfüllt durch sein Vorgehen gerade die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten Grundvoraussetzungen des „Dienens“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. nur BVerwG, U.v. 3.11.1972 Nr. IV C 9.70).

Dass der genehmigte Gärrestebehälter nicht Bestandteil der Biogasanlage B... sein kann, ergibt sich aus dem Bauherrenstatus des Beigeladenen, dem Sinn und Zweck der genehmigten und geplanten Nutzung seiner Anlage sowie dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2009). Die Auffassung der Klägerseite, das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen, teilt das erkennende Gericht nicht. Zwar stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine abschließende Regelung für Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Rn. 59 zu § 35). Das Vorhaben des Beigeladenen ist aber nicht der Biogasanlage B... und deren Betrieb zuzuordnen oder zuzurechnen. Es dient nicht mehr der Energiegewinnung aus Biomasse. Für die Gärrestebehälter der Biogasanlage B... mag etwas anderes gelten, weil diese zur Gesamtheit der zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen der Biogasanlage gehören mögen (vgl. zum Anlagenbegriff Brandenburgisches OLG, U.v. 17.7.2012 Nr. 6 U 50/11). Dagegen dient das geplante Zwischenlager des Beigeladenen nicht, schon gar nicht unmittelbar, dem Betrieb der Biogasanlage und nicht der Erzeugung von Energie aus Biomasse, sondern der Zwischenlagerung eines Düngemittels. Das Vorhaben des Beigeladenen ist ersichtlich keine notwendige technische Einrichtung der Biogasanlage B..., sondern eine für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zweckmäßige Lagereinrichtung ohne technischen Bezug zu der Biogasanlage. Ob der Beigeladene einen Gärrestelagerbehälter errichtet oder nicht, ist für den Betrieb der Biogasanlage B... irrelevant.

Der Ausschluss eines Vorhabens wie des Gärrestebehälters des Beigeladenen (mit dem Ziel und der Zwecksetzung der Zwischenlagerung als Düngemittel zu verwendender Gärreste) entspricht weder der Intention noch den Vorgaben des Gesetzgebers. Auch von dem von der Klägerseite befürchteten Gülle- und Gärrestetourismus kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein. Ein solcher würde vielmehr entstehen, wenn etwa der Beigeladene in Ermangelung eines eigenen, zur Zwischenlagerung geeigneten, Gärrestebehälters die auf ihn entfallenden Gärreste aus Bad Bocklet mit einem Transportfahrzeug jeweils zum unmittelbaren Ausbringen auf seine Grundflächen abtransportieren müsste. Abgesehen davon könnte der Beigeladene ohne weiteres unter Inanspruchnahme der Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen Behälter für die Lagerung beliebiger Düngemittel am vorgesehenen Ort verwirklichen, ohne dabei Rechte der Klägerin zu verletzen.

3.

Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass vom Betrieb des Gärrestelagerbehälters für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Das Landratsamt hat dem Bescheid zweckmäßige, einhaltbare und in ihrer Einhaltung kontrollierbare Nebenbestimmungen beigegeben, die den Belangen des Immissionsschutzes wie auch des Nachbarschutzes überhaupt Rechnung tragen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen oder Tieren ist nicht ansatzweise erkennbar.

4.

Ob das Vorhaben des Beigeladenen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB erfüllen würde (wofür einiges spricht), kann dahinstehen.

5.

Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt Bad Kissingen hat das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen zu Recht ersetzt, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte (Art. 67 BayBO). Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar) ist bei gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde gerichteten Klagen im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000,00 EUR anzusetzen. Dem folgt das Gericht für das vorliegende Verfahren.