§ 158 AktG
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a) aus der gesetzlichen Rücklage
- b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d) aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a) in die gesetzliche Rücklage
- b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c) in satzungsmäßige Rücklagen
- d) in andere Gewinnrücklagen
- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.