§ 283 AktG
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2. die Gründungsprüfung;
- 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7. die Sonderprüfung;
- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;
- 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.