§ 283 AktG

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

  • 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
  • 2. die Gründungsprüfung;
  • 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
  • 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
  • 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
  • 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
  • 7. die Sonderprüfung;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
  • 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;
  • 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
  • 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
  • 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
  • 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.