§ 29 BBiG
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer