§ 1571 BGB
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1. der Scheidung,
- 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
