§ 1572 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  • 1. der Scheidung,
  • 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  • 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.