§ 1592 BGB

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.