§ 1609 BGB

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

    1.
    minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
    2.
    Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
    3.
    Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
    4.
    Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
    5.
    Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
    6.
    Eltern,
    7.
    weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.