§ 1786 BGB

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

  • 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,
  • 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,
  • 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,
  • 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
  • 6. (weggefallen)
  • 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,
  • 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.