§ 1836d BGB

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

  • 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
  • 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.