§ 207 BGB

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  • 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 2.
    dem Kind und
      a)
      seinen Eltern oder
      b)
      dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
  • 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.