§ 207 BGB
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
