§ 555b BGB

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  • 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  • 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.