§ 555f BGB

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  • 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  • 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  • 3. künftige Höhe der Miete.