§ 605 BGB

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  • 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
  • 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  • 3. wenn der Entleiher stirbt.