§ 605 BGB
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- 3. wenn der Entleiher stirbt.
