§ 28 BImSchG
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen