§ 132 BauGB

Die Gemeinden regeln durch Satzung

  • 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
  • 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
  • 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
  • 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.