§ 132 BauGB
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
- 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
- 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
- 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.