§ 135b BauGB
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
- 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2. die zulässige Grundfläche,
- 3. die zu erwartende Versiegelung oder
- 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.