§ 135b BauGB

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

  • 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
  • 2. die zulässige Grundfläche,
  • 3. die zu erwartende Versiegelung oder
  • 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.