§ 147 BauGB
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
- 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- 3. die Freilegung von Grundstücken,
- 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
- 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.