§ 208 BauGB
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
- 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.