§ 224 BauGB

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

  • 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
  • 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1,
  • 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
  • 4.
    die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.