§ 73 BauGB
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1. der Bebauungsplan geändert wird,
- 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.