§ 73 BauGB

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

  • 1. der Bebauungsplan geändert wird,
  • 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
  • 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.